{"id":62542,"date":"2021-02-26T17:31:12","date_gmt":"2021-02-26T15:31:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62542"},"modified":"2021-02-26T17:31:12","modified_gmt":"2021-02-26T15:31:12","slug":"kein-widerrufsrecht-des-leasingnehmers-bei-kilometerleasingvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-widerrufsrecht-des-leasingnehmers-bei-kilometerleasingvertraegen\/","title":{"rendered":"Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr das Leasingrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.02.2021 entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrags nicht zusteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der klagende Leasingnehmer hat als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag \u00fcber ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (sog. Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Aufgrund eines vom ihm im M\u00e4rz 2018 erkl\u00e4rten Widerrufs verlangt er R\u00fcckerstattung s\u00e4mtlicher erbrachter Leasingzahlungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl\u00e4gers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Widerrufsrecht des Kl\u00e4gers unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verneint.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des \u00a7 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB (in der bei Vertragsschluss und auch heute noch geltenden Fassung), weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers ergibt sich bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus \u00a7 506 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses g\u00fcltigen Fassung. Ein R\u00fcckgriff auf diese Bestimmung als Auffangtatbestand kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des \u00a7 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB regelt im Wege einer abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung, dass bei entgeltlichen Nutzungsvertr\u00e4gen nur in den genannten F\u00e4llen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gem\u00e4\u00df \u00a7 506 Abs. 1 BGB (in der genannten Fassung) ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mangels Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr eine Analogie scheidet auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des \u2013 die F\u00e4lle einer Restwertgarantie regelnden \u2013 Vorschrift des \u00a7 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus. Dem gesetzgeberischen Konzept haftet weder eine planwidrige Regelungsl\u00fccke an noch trifft die vom Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Bestimmung vorgenommene Interessenbewertung auf Kilometerleasingvertr\u00e4ge zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesetzgeber hat sich bei der Einf\u00fchrung des \u00a7 506 BGB nicht an der bisherigen Rechtslage orientiert, bei der die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung Leasingvertr\u00e4ge mit Kilometerabrechnung als Finanzierungsleasingvertr\u00e4ge eingestuft und sie als Finanzierungshilfen im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes angesehen hat. Vielmehr hat er nunmehr die Interessenbewertung der europ\u00e4ischen Verbrauchg\u00fcterkaufrichtlinie \u00fcbernommen, die Leasingvertr\u00e4ge lediglich im Falle einer \u2013 auch einseitig vom Leasinggeber ausl\u00f6sbaren \u2013 Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellte. Die nach der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Beschr\u00e4nkung des Verbraucherkreditschutzes auf bestimmte F\u00e4lle entgeltlicher Gebrauchs\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge hat der Gesetzgeber nicht nur den \u2013 der Umsetzung der Richtlinie dienenden \u2013 Bestimmungen des \u00a7 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB zugrunde gelegt, sondern auch bei dem zus\u00e4tzlich geschaffenen Tatbestand des \u00a7 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nachgezeichnet. Mit dieser Regelung hat er lediglich das Widerrufsrecht punktuell erweitern, nicht aber s\u00e4mtliche Finanzierungsleasingvertr\u00e4ge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Abschluss eines Kilometerleasingvertrags stellt auch nicht ein Umgehungsgesch\u00e4ft nach \u00a7 511 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (heute \u00a7 512 BGB) dar, das zur Anwendung des \u00a7 506 Abs. 1 BGB und damit zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 495, 355 BGB f\u00fchrte. Denn der Umstand, dass ein bestimmter \u2013 und zudem seit langem etablierter \u2013 Vertragstyp gew\u00e4hlt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von der Verbraucherschutznorm des \u00a7 506 BGB erfasst ist, begr\u00fcndet keine Umgehung dieser Regelung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich hat die Beklagte durch den Umstand, dass sie dem Kl\u00e4ger eine \u201cWiderrufsinformation\u201d erteilt hat, diesem nicht ein Angebot auf Einr\u00e4umung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabh\u00e4ngigen) vertraglichen Widerrufsrechts unterbreitet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ma-geblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-506-zahlungsaufschub-sonstige-finanzierungshilfe-absatz-1-in-der-fassung-vom-20-september-2013-abs-2-in-der-fassung-vom-29-juli-2009\">\u00a7 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (Absatz 1 in der Fassung vom 20. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 29. Juli 2009)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 358 bis 360 und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des \u00a7 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 3 und 4 auf Vertr\u00e4ge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Vertr\u00e4ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher \u00fcber die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,<\/li><li>der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder<\/li><li>der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags f\u00fcr einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf Vertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Satz 1 Nr. 3 sind \u00a7 500 Abs. 2 und \u00a7 502 nicht anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-495-widerrufsrecht-in-der-fassung-vom-20-september-2013\">\u00a7 495 Widerrufsrecht (in der Fassung vom 20. September 2013)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach \u00a7 355 zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-511-abweichende-vereinbarungen-in-der-fassung-vom-29-juli-2009\">\u00a7 511 Abweichende Vereinbarungen (in der Fassung vom 29. Juli 2009)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von den Vorschriften der \u00a7\u00a7 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-355-widerrufsrecht-bei-verbrauchervertr-gen-in-der-fassung-vom-20-september-2013\">\u00a7 355 Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr\u00e4gen (in der Fassung vom 20. September 2013)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift einger\u00e4umt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserkl\u00e4rungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserkl\u00e4rung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Unternehmer. Aus der Erkl\u00e4rung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begr\u00fcndung enthalten. Zur Fristwahrung gen\u00fcgt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Die Widerrufsfrist betr\u00e4gt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugew\u00e4hren. Bestimmt das Gesetz eine H\u00f6chstfrist f\u00fcr die R\u00fcckgew\u00e4hr, so beginnt diese f\u00fcr den Unternehmer mit dem Zugang und f\u00fcr den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserkl\u00e4rung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer tr\u00e4gt bei Widerruf die Gefahr der R\u00fccksendung der Waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil VIII ZR 36\/20 vom 24.02.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Leasingrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.02.2021 entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrags nicht zusteht. 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