{"id":62546,"date":"2021-02-26T17:33:57","date_gmt":"2021-02-26T15:33:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62546"},"modified":"2021-02-26T17:33:57","modified_gmt":"2021-02-26T15:33:57","slug":"sozialversicherungsbeitraege-nach-tatsaechlicher-verstaendigung-mit-dem-finanzamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sozialversicherungsbeitraege-nach-tatsaechlicher-verstaendigung-mit-dem-finanzamt\/","title":{"rendered":"Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge nach tats\u00e4chlicher Verst\u00e4ndigung mit dem Finanzamt"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Inhalt einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen kann der Erhebung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen zugrunde gelegt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabr\u00fcck in mehreren Urteilen vom 26.01.2021 (Az. S 54 R 661\/16, S 54 R 662\/16, S 54 R 1\/17, S 54 R 2\/17, S 54 R 3\/17 und S 54 R 4\/17) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei den Kl\u00e4gerinnen in den Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Osnabr\u00fcck handelt es sich um verschiedene GmbHs und Einzelunternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit demselben Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Inhaber geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen von Ermittlungen zur Bek\u00e4mpfung von Schwarzarbeit wurden Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei den Aufzeichnungen der jeweiligen Unternehmen hinsichtlich der besch\u00e4ftigten Mitarbeiter und der gezahlten Arbeitsentgelte festgestellt. Die umfangreichen Ermittlungen f\u00fchrten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Zwischen dem Finanzamt und den zur Unternehmensgruppe geh\u00f6renden Kl\u00e4gerinnen kam es zu sog. tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigungen. Dabei wurden unversteuerte Lohnzahlungen f\u00fcr Arbeitnehmer der Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2013 in verschiedener H\u00f6he festgestellt. Im Text der Verst\u00e4ndigungen wird ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass die abschlie\u00dfende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung obliege.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahre 2016 forderte die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte) von den zur Unternehmensgruppe geh\u00f6renden Firmen insgesamt 335.983,38 Euro an Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen inklusive S\u00e4umniszuschl\u00e4gen. Hiergegen wehrten sich die Kl\u00e4gerinnen mit ihren Klagen und machten geltend, der Inhalt der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigungen k\u00f6nne nicht zugrunde gelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Sozialgericht Osnabr\u00fcck hat die Nachforderung der Beitr\u00e4ge und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge dagegen best\u00e4tigt. Zur Begr\u00fcndung hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Kl\u00e4gerinnen weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekr\u00e4ftige Unterlagen vorgelegt haben, die eine Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen belegten. Die Kl\u00e4gerinnen haben \u00fcber Jahre ihre Aufzeichnungspflichten nach \u00a7 28f SGB IV verletzt. Der Rentenversicherung ist daher nach Auffassung des Gerichts bei Erlass der Beitragsnachforderungen im Wege von sog. Summenbescheiden lediglich die M\u00f6glichkeit einer Sch\u00e4tzung verblieben, und es war aus gerichtlicher Sicht rechtlich nicht zu beanstanden, hierf\u00fcr die im Rahmen der Verst\u00e4ndigungen angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde zu legen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem hat es das Sozialgericht als erwiesen angesehen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Inhaber der Kl\u00e4gerinnen, der bereits vom Amtsgericht Osnabr\u00fcck wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 144 F\u00e4llen und Steuerhinterziehung in 12 F\u00e4llen rechtskr\u00e4ftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die Nichtabf\u00fchrung der Beitr\u00e4ge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht hat daher ebenso wie der beklagte Rentenversicherungstr\u00e4ger eine 30-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die nacherhobenen Beitr\u00e4ge angenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 28 f Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch lautet:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt und k\u00f6nnen dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragsh\u00f6he nicht festgestellt werden, kann der pr\u00fcfende Tr\u00e4ger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsf\u00f6rderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beitr\u00e4ge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Besch\u00e4ftigten zugeordnet werden kann. Soweit der pr\u00fcfende Tr\u00e4ger der Rentenversicherung die H\u00f6he der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu sch\u00e4tzen. Dabei ist f\u00fcr das monatliche Arbeitsentgelt eines Besch\u00e4ftigten das am Besch\u00e4ftigungsort orts\u00fcbliche Arbeitsentgelt mitzuber\u00fccksichtigen. Der pr\u00fcfende Tr\u00e4ger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der S\u00e4tze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachtr\u00e4glich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die H\u00f6he des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: SG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil S 54 R 661\/16 u. a. vom 26.01.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Inhalt einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen kann der Erhebung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen zugrunde gelegt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabr\u00fcck in mehreren Urteilen vom 26.01.2021 (Az. 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