{"id":62550,"date":"2021-02-26T17:38:22","date_gmt":"2021-02-26T15:38:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62550"},"modified":"2021-02-26T17:38:22","modified_gmt":"2021-02-26T15:38:22","slug":"verschweigen-eines-hagelschadens-rechtfertigt-rueckabwicklung-eines-wohnwagenkaufvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verschweigen-eines-hagelschadens-rechtfertigt-rueckabwicklung-eines-wohnwagenkaufvertrages\/","title":{"rendered":"Verschweigen eines Hagelschadens rechtfertigt R\u00fcckabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die K\u00e4uferin vom Verk\u00e4ufer die R\u00fcckabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages verlangte und dies u. a. damit begr\u00fcndete, dass der Wohnwagen schon bei \u00dcbergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte am 24. August 2019 vom Beklagten zum Preis von 19.500 Euro einen gebrauchten Wohnanh\u00e4nger erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter Ziffer II. ein Gew\u00e4hrleistungsausschluss f\u00fcr Sachm\u00e4ngel aufgenommen worden. Unter Ziffer III. hatten die Parteien folgendes vereinbart: \u201eDer Verk\u00e4ufer sichert folgendes zu: (\u2026) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Besch\u00e4digungen (\u2026)\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanh\u00e4nger im Juli 2013 auf dem Betriebsgel\u00e4nde dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. In dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verk\u00e4uferin ist unter dem Punkt \u201eUnfallfreiheit\u201c ausdr\u00fccklich vermerkt: \u201eHagel\u201c. Die Kl\u00e4gerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von durchgef\u00fchrten Wartungsarbeiten, dass der Wohnanh\u00e4nger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Beklagten die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages. Nachdem dieser dazu nicht bereit war, erhob sie Klage zum Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth und hatte damit Erfolg. Der Beklagte muss an die Kl\u00e4gerin 19.500 Euro bezahlen und diese ihm im Gegenzug den Wohnanh\u00e4nger zur\u00fcckgeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hatte sich zentral mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einer R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages der zwischen den Parteien unter Ziffer II. des Kaufvertrages vereinbarte Gew\u00e4hrleistungsausschluss entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelsch\u00e4den an dem Wohnanh\u00e4nger Vertragsinhalt zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter \u201eZusicherung des Verk\u00e4ufers\u201c den Punkt \u201eDas Fahrzeug hat keine sonstigen Besch\u00e4digungen\u201c angekreuzt, ohne in das darunter liegenden Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens einzutragen, obwohl ihm dieser aufgrund seines eigenen Kaufvertrages bekannt gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Der Beklagte habe durch die Angabe, dass der Wohnanh\u00e4nger \u201ekeine sonstigen Besch\u00e4digungen\u201c aufweise, nicht blo\u00df eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens sei eine zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten vereinbarte Beschaffenheit gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Kl\u00e4gerin vorgetragen hatte, explizit nach einem Hagelschaden gefragt zu haben, was der Beklagte daraufhin verneint haben soll. Nach der \u00dcberzeugung des Landgerichts N\u00fcrnberg-F\u00fcrth hat die Beweisaufnahme (die auch eine \u2013 auf Antrag des Beklagten erfolgte \u2013 Vereidigung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Kl\u00e4gerin umfasste) ergeben, dass diese Behauptung der Kl\u00e4gerin zutrifft. Nachdem der Wohnanh\u00e4nger aufgrund des Hagelschadens mangelhaft war und sich der Beklagte nicht auf einen Gew\u00e4hrleistungsausschluss berufen konnte, hat das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth einen R\u00fcckabwicklungsanspruch der Kl\u00e4gerin bejaht.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat das Gericht der Kl\u00e4gerin auch einen Betrag in H\u00f6he von 1.079,26 Euro f\u00fcr Aufwendungen zugesprochen, welche diese im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanh\u00e4ngers gehabt hatte. Der Beklagte muss schlie\u00dflich auch die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kl\u00e4gerin \u00fcbernehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil 10 O 309\/20 vom 07.12.2020 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die K\u00e4uferin vom Verk\u00e4ufer die R\u00fcckabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages verlangte und dies u. a. damit begr\u00fcndete, dass der Wohnwagen schon bei \u00dcbergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe. Die Kl\u00e4gerin hatte am 24. 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