{"id":62552,"date":"2021-02-26T17:49:32","date_gmt":"2021-02-26T15:49:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62552"},"modified":"2021-02-26T17:49:32","modified_gmt":"2021-02-26T15:49:32","slug":"eugh-zum-recht-auf-elternurlaub","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zum-recht-auf-elternurlaub\/","title":{"rendered":"EuGH zum Recht auf Elternurlaub"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis abh\u00e4ngig machen, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt oder Adoption des Kindes einer Besch\u00e4ftigung nachgegangen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Der Mitgliedstaat darf jedoch verlangen, dass der Elternteil ununterbrochen \u00fcber einen Zeitraum von mindestens zw\u00f6lf Monaten unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs besch\u00e4ftigt war.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>XI hat die Caisse pour l\u2019avenir des enfants (Zukunftskasse, Luxemburg) verklagt, weil diese ihr das Recht auf Elternurlaub zur Betreuung ihrer Zwillinge mit der Begr\u00fcndung versagt hat, dass sie am Tag der Geburt der Zwillinge keine entgeltliche Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Im September 2011 hatte XI mit dem luxemburgischen Staat einen befristeten Arbeitsvertrag als Lehrbeauftragte an weiterf\u00fchrenden Schulen geschlossen, der am 26. Januar 2012 ablief. An diesem Tag wurde sie bei den Sozialversicherungstr\u00e4gern abgemeldet. Am 4. M\u00e4rz 2012, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie arbeitslos war, brachte XI Zwillinge zur Welt. Am 14. Juni 2012 wurde XI Arbeitslosengeld zuerkannt und sie daher wieder bei den Sozialversicherungstr\u00e4gern angemeldet. Nachdem XI mit dem luxemburgischen Staat am 15. September 2012 und 1. August 2013 zwei befristete Vertr\u00e4ge geschlossen hatte, unterzeichnete sie am 15. September 2014 mit demselben einen unbefristeten Vertrag im Bildungsbereich.<\/p>\n\n\n\n<p>XI beantragte Elternurlaub ab dem 15. September 2015. Mit Bescheid vom 20. M\u00e4rz 2015 lehnte die Zukunftskasse diesen Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Gew\u00e4hrung von Elternurlaub davon abh\u00e4nge, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtm\u00e4\u00dfig und sozialversichert an einem Arbeitsplatz besch\u00e4ftigt sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof hat auf Ersuchen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) zu kl\u00e4ren, ob die Richtlinie zur Durchf\u00fchrung der \u00fcberarbeiteten Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub<sup>1<\/sup> der Anwendung eines luxemburgischen Gesetzes entgegensteht, das die Gew\u00e4hrung von Elternurlaub von zwei Voraussetzungen abh\u00e4ngig macht, n\u00e4mlich davon, dass der Arbeitnehmer nicht nur unmittelbar vor dem Beginn des Elternurlaubs mindestens zw\u00f6lf Monate ununterbrochen rechtm\u00e4\u00dfig und sozialversichert an einem Arbeitsplatz besch\u00e4ftigt war, sondern auch zum Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des oder der zu adoptierenden Kinder, und zwar auch dann, wenn das Kind mehr als zw\u00f6lf Monate vor dem Beginn des Elternurlaubs geboren oder aufgenommen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Mitgliedstaaten die Gew\u00e4hrung eines Elternurlaubs von einer vorausgegangenen Besch\u00e4ftigungsdauer bis zu einer Grenze von h\u00f6chstens einem Jahr abh\u00e4ngig machen d\u00fcrfen und verlangen k\u00f6nnen, dass es sich dabei um einen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum handelt. Da ein Antrag auf Elternurlaub darauf abzielt, eine Aussetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Antragstellers zu erreichen, d\u00fcrfen die Mitgliedstaaten zudem verlangen, dass die vorausgegangene Besch\u00e4ftigungszeit unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs liegt. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gew\u00e4hrung eines Rechts auf Elternurlaub von der ununterbrochenen Besch\u00e4ftigung des betreffenden Elternteils \u00fcber einen Zeitraum von mindestens zw\u00f6lf Monaten unmittelbar vor Beginn dieses Elternurlaubs abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Voraussetzung der Besch\u00e4ftigung des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des oder der Kinder oder der Aufnahme des oder der zu adoptierenden Kinder stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht auf Elternurlaub ein individuelles Recht ist, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes zu dessen Betreuung bis zu einem bestimmten Alter des Kindes (das acht Jahre nicht \u00fcberschreiten darf) gew\u00e4hrt wird. Er f\u00fchrt aus, dass die Geburt oder Adoption eines Kindes und der Arbeitnehmerstatus seiner Eltern Voraussetzungen f\u00fcr das Recht auf Elternurlaub sind, sich aus diesen Voraussetzungen aber nicht ableiten l\u00e4sst, dass die Eltern des Kindes, f\u00fcr das dieser Urlaub beantragt wird, zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes Arbeitnehmer sein m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die Richtlinie das Ziel verfolgt, sowohl die Chancengleichheit von M\u00e4nnern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz zu f\u00f6rdern als auch die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Eltern zu verbessern. Er f\u00fchrt auch aus, dass das individuelle Recht jedes erwerbst\u00e4tigen Elternteils auf Elternurlaub wegen der Geburt oder Adoption eines Kindes als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen ist, dem besondere Bedeutung zukommt und das im \u00dcbrigen in der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union verankert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eltern auszuschlie\u00dfen, die zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption ihres Kindes nicht erwerbst\u00e4tig waren, liefe nach Auffassung des Gerichtshofs darauf hinaus, f\u00fcr diese Eltern die M\u00f6glichkeiten einzuschr\u00e4nken, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ihres Lebens, zu dem sie wieder einer Besch\u00e4ftigung nachgehen, Elternurlaub zu nehmen, den sie ben\u00f6tigten, um ihre famili\u00e4ren und beruflichen Pflichten miteinander in Einklang zu bringen. Ein solcher Ausschluss widerspr\u00e4che dem individuellen Recht jedes Arbeitnehmers auf Elternurlaub. Im \u00dcbrigen haben die beiden im luxemburgischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in Wahrheit, wenn das Kind mehr als zw\u00f6lf Monate vor Beginn des Elternurlaubs geboren oder aufgenommen wurde, eine Verl\u00e4ngerung hinsichtlich der vorausgesetzten Besch\u00e4ftigungs- und\/oder Betriebszugeh\u00f6rigkeitsdauer zur Folge, die ein Jahr nicht \u00fcberschreiten darf. Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat das Recht eines Elternteils auf Elternurlaub nicht von der Voraussetzung abh\u00e4ngig machen darf, dass dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption seines Kindes erwerbst\u00e4tig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-fu-note\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 2010\/18\/EU des Rates vom 8. M\u00e4rz 2010 zur Durchf\u00fchrung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen \u00fcberarbeiteten Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96\/34 (ABl. 2010, L 68, S. 13).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil C-129\/20 vom 25.02.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis abh\u00e4ngig machen, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt oder Adoption des Kindes einer Besch\u00e4ftigung nachgegangen ist. Der Mitgliedstaat darf jedoch verlangen, dass der Elternteil ununterbrochen \u00fcber einen Zeitraum von mindestens zw\u00f6lf Monaten unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs besch\u00e4ftigt war. 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