{"id":626,"date":"2012-04-30T12:05:31","date_gmt":"2012-04-30T10:05:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=626"},"modified":"2012-09-20T05:34:19","modified_gmt":"2012-09-20T03:34:19","slug":"geringfugigkeitsgrenze-bei-der-gewerblichen-infizierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geringfugigkeitsgrenze-bei-der-gewerblichen-infizierung\/","title":{"rendered":"Geringf\u00fcgigkeitsgrenze bei der gewerblichen Infizierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Geringf\u00fcgigkeitsgrenze bei der gewerblichen Infizierung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlage von einer Besitzgesellschaft \u00fcberlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Betrieb und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben (personelle Verflechtung). Liegen die Voraussetzungen vor, so hat dies eine Umqualifizierung s\u00e4mtlicher von der Besitzgesellschaft erzielten Vermietungseink\u00fcnfte in gewerbliche Eink\u00fcnfte zur Folge. K\u00fcrzlich hatte sich ein Finanzgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte auch dann gilt, wenn die Besitzgesellschaften neben den vom Betriebsunternehmen gezahlten Vermietungsentgelten in erheblichem Umfang Vermietungseink\u00fcnfte aus anderen Vermietungsobjekten erzielt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitjahr 1999 vermietete die klagende Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) ein Geb\u00e4ude an eine GmbH, die dort ihren Spielhallenbetrieb unterhielt. An der GbR waren Vater und Sohn zusammen zu 52 %, an der GmbH hingegen zu 100 % (Vater: 75,2 % und Sohn: 24,8 %) beteiligt. Daneben erzielte die GbR noch erhebliche Eink\u00fcnfte aus der Vermietung von Grundbesitz an Dritte, die rund 93,69 % ihres Gesamtumsatzes ausmachten. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben seien, so dass s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte der GbR, also mitsamt der Vermietungseink\u00fcnfte von Dritten, in gewerbliche Eink\u00fcnfte umzuqualifizieren seien. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind nach Ansicht des Gerichts erf\u00fcllt, da die GbR und die GmbH sachlich und auch personell verflochten sind. Letzteres gelte, da f\u00fcr die GbR abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit gefasst werden k\u00f6nnen. Die von der GmbH gezahlten Vermietungseink\u00fcnfte f\u00fchren somit bei der GbR zu gewerblichen Eink\u00fcnften. Aufgrund der so genannten Infektionstheorie seien somit auch die restlichen Vermietungseink\u00fcnfte als gewerbliche Eink\u00fcnfte zu sehen. Die von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme, dass bei einem nur &#8222;\u00e4u\u00dferst geringen Anteil&#8220; der gewerblichen Eink\u00fcnften von einer gewerblichen Infizierung der restlichen Eink\u00fcnfte abgesehen werden soll, sieht das Gericht bei einem Anteil der gewerblichen Eink\u00fcnfte von 6,31 % als nicht erf\u00fcllt an. Es h\u00e4lt eine Obergrenze von 5 % bei der Geringf\u00fcgigkeitspr\u00fcfung f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da h\u00f6chstrichterlich bislang nicht entschieden ist, ab welcher relativen oder absoluten Geringf\u00fcgigkeitsgrenze ein &#8222;\u00e4u\u00dferst geringer Anteil&#8220; der gewerblichen Eink\u00fcnfte gegeben ist. Nach bisheriger Rechtsprechung ist zumindest bei einem Umsatzanteil von 1,25 % und ggf. auch bei 2,81 % von einer solchen Geringf\u00fcgigkeit auszugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geringf\u00fcgigkeitsgrenze bei der gewerblichen Infizierung Kernproblem Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlage von einer Besitzgesellschaft \u00fcberlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Betrieb und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben (personelle Verflechtung). 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