{"id":6263,"date":"2012-08-31T07:10:17","date_gmt":"2012-08-31T05:10:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6263"},"modified":"2012-09-26T07:15:20","modified_gmt":"2012-09-26T05:15:20","slug":"steuerliche-behandlung-des-wirtschaftsgutes-wald","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-behandlung-des-wirtschaftsgutes-wald\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes &#8222;Wald&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes &#8222;Wald&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16.5.2012 passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bereich der Besteuerung der Forstwirtschaft seine bisherigen Auslegungsregelungen an die \u00c4nderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 an.<\/p>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert zur bisherigen Rechtslage ist Wald bzw. stehendes Holz dann ein eigenst\u00e4ndiges und getrennt vom Grund und Boden zu bewertendes Wirtschaftsgut, wenn der stehende Baumbestand selbstst\u00e4ndig nutzbar ist. Innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes tritt ein Baumbestand nur dann als selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut hervor, wenn dieser eine zusammenh\u00e4ngende Fl\u00e4che von mindestens einem Hektar aufweist. Nicht zusammenh\u00e4ngende Baumbest\u00e4nde stellen entsprechend f\u00fcr sich eigenst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter dar.<\/p>\n<p><strong>Bilanzierung<\/strong><\/p>\n<p>Ebenfalls im Grunde unver\u00e4ndert bleiben die Regelungen zur Bilanzierung des Wirtschaftsgutes Holz, die sich nach der jeweiligen Nutzungsform richten. Zu bilanziellen und steuerlichen Zwecken ist bei den Nutzungsformen zwischen dem Kahlschlag und so genannten anderen Nutzungsformen zu unterscheiden. Wird ein Baumbestand durch einen Kahlschlag gerodet, so wird dieser aus der Gesamtheit des jeweiligen Waldes herausgel\u00f6st. Infolge dieses Eingriffs ist das geschlagene Holz dem Umlaufverm\u00f6gen zuzurechnen und der Buchwert des verbleibenden Baumbestands ist um den Umfang des Einschlags zu mindern. Wiederaufforstungskosten in Folge des Kahlschlags stellen Herstellungskosten des neu entstehenden Baubestandes dar. Erfolgt die Aufforstung erst im Folgejahr, so darf hierf\u00fcr keine R\u00fcckstellung gebildet werden. In Abgrenzung zu einem Kahlschlag hat die Entnahme einzelner, hiebreifer B\u00e4ume in der Regel keine Buchwertminderung des Gesamtbestands zur Folge. Ferner stellen Aufwendungen f\u00fcr Pflege und Wiederaufforstung sofort abziehbare Betriebsausgaben dar und sind als solche nicht zu aktivieren. Besteht eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung, so ist gegebenenfalls eine entsprechende R\u00fcckstellung zu bilden.<\/p>\n<p><strong>Steuerliche Behandlung<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4nderungen aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ergeben sich insbesondere f\u00fcr die Behandlung von Wiederaufforstungskosten bei der pauschalen Gewinnermittlung nach \u00a7 51 EStDV sowie bei der zeitlichen Anwendung der Tarifverg\u00fcnstigung im Falle einer au\u00dferordentlichen Holznutzung nach \u00a7 34 b EStG.<\/p>\n<p><strong>Pauschale Gewinnermittlung nach \u00a7 51 EStDV<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend bis Ende 2011 die mit einer Holznutzung im Zusammenhang stehenden Wiederaufforstungskosten durch die Pauschs\u00e4tze nach \u00a7 51 EStDV (65 % bei Holzeinschlag, 40 % bei Verkauf des stehenden Holzes) abgegolten waren, werden diese ab 2012 gesondert behandelt. So sind die zur Bestimmung des pauschalen Aufwandes angewandten Pauschs\u00e4tze auf 55 % bei Holzeinschlag bzw. 20 % bei Verkauf des stehenden Holzes vermindert worden, daf\u00fcr sind die angefallenen Wiederaufforstungskosten zuk\u00fcnftig in ihrer tats\u00e4chlichen H\u00f6he im Wirtschaftsjahr ihrer Zahlung abziehbar. Analog hierzu sind im Falle eines Kahlschlages die sich ergebenen Buchwertminderungen und Buchwertabg\u00e4nge beim Wirtschaftsgut Baumbestand ab 2012 gesondert zu den neuen Pauschs\u00e4tzen als Betriebsausgaben abzuziehen, w\u00e4hrend diese bis Ende 2011 ebenfalls mit den Pauschs\u00e4tzen abgegolten waren. Nicht um die pauschalen Betriebsausgaben vermindert werden d\u00fcrfen Zusch\u00fcsse zu Wiederaufforstungen, da diese Betriebseinnahmen darstellen, die in keinem Zusammenhang mit der Holzverwertung stehen.<\/p>\n<p><strong>Zeitliche Anwendung der Tarifverg\u00fcnstigung im Falle einer au\u00dferordentlichen Holznutzung nach \u00a7 34b EStG<\/strong><\/p>\n<p>Zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen in Folge von h\u00f6herer Gewalt (z. B. Sturm) wird auf den Verkauf von Holz aus einer au\u00dferordentlichen Holznutzung ein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz angewandt. Zur Nutzung der Tarifbeg\u00fcnstigungen m\u00fcssen entsprechende Sch\u00e4den der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitgeteilt werden. F\u00fcr nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahre sind im Falle einer au\u00dferordentlichen Holznutzung bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte sowohl die Buchwertminderung als auch die Wiederaufforstungskosten zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2011\/12 gilt \u00a7 34 b EStG sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung, so dass an dieser Stelle ein Wahlrecht besteht. Abweichend von der Regel, dass bei abweichenden Wirtschaftsjahren au\u00dferordentliche Gewinne vollst\u00e4ndig im Veranlagungszeitraum ihres Entstehens zu versteuern sind, darf aus Vereinfachungsgr\u00fcnden im Wirtschaftsjahr 2011\/12 die Tarifbeg\u00fcnstigung des \u00a7 34 b EStG einmalig auf das gesamte Wirtschaftsjahr angewendet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes &#8222;Wald&#8220; Kernaussage Mit Schreiben vom 16.5.2012 passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bereich der Besteuerung der Forstwirtschaft seine bisherigen Auslegungsregelungen an die \u00c4nderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 an. 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