{"id":62731,"date":"2021-03-25T18:25:59","date_gmt":"2021-03-25T16:25:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62731"},"modified":"2021-03-25T18:25:59","modified_gmt":"2021-03-25T16:25:59","slug":"jobcenter-zu-hohe-anforderungen-an-nachweis-der-coronabedingten-einkommenslosigkeit-einer-frisoermeisterin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/jobcenter-zu-hohe-anforderungen-an-nachweis-der-coronabedingten-einkommenslosigkeit-einer-frisoermeisterin\/","title":{"rendered":"Jobcenter: Zu hohe Anforderungen an Nachweis der coronabedingten Einkommenslosigkeit einer Fris\u00f6rmeisterin"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An den Nachweis der Einkommenslosigkeit f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen nach dem SGB II (\u201eHartz IV\u201c) bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Fris\u00f6rmeisterin d\u00fcrfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabr\u00fcck in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 01.02.2021, Az. S 22 AS 16\/21 ER) entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Antragstellerin ist selbstst\u00e4ndige Fris\u00f6rmeisterin und alleinige Inhaberin eines Fris\u00f6rsalons. Aufgrund von \u00a7 10 Nr. 9 der Nieders\u00e4chsischen Corona-Verordnung musste sie ihr Fris\u00f6rgesch\u00e4ft zum 16.12.2020 schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ende Dezember 2020 beantragte die Fris\u00f6rmeisterin beim zust\u00e4ndigen Jobcenter die Gew\u00e4hrung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (\u201eHartz IV\u201c). Sie verwendete hierbei das von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit herausgegebene Formblatt f\u00fcr den vereinfachten Antrag \u00fcber Leistungen nach dem SGB II und f\u00fcgte diverse Anlagen wie einen Versicherungsschein \u00fcber private Versicherungen, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des Mietvertrages bei. Das Jobcenter forderte die Fris\u00f6rmeisterin in der Folgezeit wiederholt zu weitergehenden Angaben zu ihrer Erwerbsf\u00e4higkeit, zur \u00dcbersendung l\u00fcckenloser Kontoausz\u00fcge seit dem 01.07.2020 von s\u00e4mtlichen Konten, einer Prognose f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.05.2021, des Kassenbuches ab dem 01.07.2020, der betriebswirtschaftlichen Auswertung f\u00fcr das Jahr 2020, der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019, einer Stellungnahme, wie der Lebensunterhalt in den letzten sechs Monaten sichergestellt worden sei, einem Auszug aller privaten und gesch\u00e4ftlichen sowie PayPal-Konten und einer nochmaligen Vorlage des Personalausweises, des Sozialversicherungsausweises sowie einer Bescheinigung des Vermieters auf. Zur Begr\u00fcndung verwies das Jobcenter darauf, dass durch \u00a7 67 SGB II die Regelungen \u00fcber die Hilfebed\u00fcrftigkeit nicht au\u00dfer Kraft gesetzt, sondern nur Erleichterungen vorgesehen worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Sozialgericht hat das Jobcenter zur Gew\u00e4hrung von Grundsicherungsleistungen an die Fris\u00f6rmeisterin ohne Vorlage weiterer angeforderter Unterlagen verpflichtet. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass keine Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, dass die Antragstellerin seit dem Lockdown Einnahmen erziele, aus welchen sie ihren Bedarf decken k\u00f6nnte. Im Zuge der sogenannten \u201eCorona-Krise\u201c habe der Gesetzgeber durch \u00a7 67 SGB II daf\u00fcr Sorge tragen wollen, dass ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung besteht. Diesem gesetzgeberischen Ziel, Leistungen in einem vereinfachten Verfahren schnell und unb\u00fcrokratisch den Betroffenen zeitnah zug\u00e4nglich zu machen, damit aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise niemand in existenzielle Not gerate, sei das Jobcenter nicht gerecht geworden. Vielmehr habe er auf zahlreichen Angaben beharrt, die sich sogar auf die Zeit vor Antragstellung erstreckten, und augenscheinlich den Angaben der Friseurmeisterin \u2013 ohne dass daf\u00fcr Anhaltspunkte vorgelegen h\u00e4tten \u2013 keinen Glauben geschenkt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch gew\u00fcrdigt, dass die Antragstellerin selbst bem\u00fcht war, jeder Anfrage des Jobcenters nachzukommen, zuvor noch nie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestanden und bereits selbst angek\u00fcndigt hatte, direkt nach dem Ende des Lockdowns keinerlei Leistungen mehr in Anspruch nehmen zu wollen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-67-zweites-buch-sozialgesetzbuch-sgb-ii-lautet\">\u00a7 67 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lautet:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Leistungen f\u00fcr Bewilligungszeitr\u00e4ume, die in der Zeit vom 1. M\u00e4rz 2020 bis zum 31. M\u00e4rz 2021 beginnen, werden nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 4 erbracht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Abweichend von den \u00a7\u00a7 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Verm\u00f6gen f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten nicht ber\u00fccksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verm\u00f6gen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Verm\u00f6gen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) \u00a7 22 Absatz 1 ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist \u00a7 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in \u00a7 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den F\u00e4llen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tats\u00e4chlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Sofern \u00fcber die Leistungen nach \u00a7 41a Absatz 1 Satz 1 vorl\u00e4ufig zu entscheiden ist, ist \u00fcber den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von \u00a7 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 f\u00fcr sechs Monate zu entscheiden. In den F\u00e4llen des Satzes 1 entscheiden die Tr\u00e4ger der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende abweichend von \u00a7 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschlie\u00dfend \u00fcber den monatlichen Leistungsanspruch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) (weggefallen)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(6) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum l\u00e4ngstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: SG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zum Beschluss S 22 AS 16\/21 ER vom 01.02.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An den Nachweis der Einkommenslosigkeit f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen nach dem SGB II (\u201eHartz IV\u201c) bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Fris\u00f6rmeisterin d\u00fcrfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabr\u00fcck in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 01.02.2021, Az. S 22 AS 16\/21 ER) entschieden. 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