{"id":62742,"date":"2021-03-25T18:33:46","date_gmt":"2021-03-25T16:33:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62742"},"modified":"2021-03-25T18:33:46","modified_gmt":"2021-03-25T16:33:46","slug":"coronabedingte-einschraenkungen-fuer-gewerberaumnutzung-sind-kein-mietmangel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/coronabedingte-einschraenkungen-fuer-gewerberaumnutzung-sind-kein-mietmangel\/","title":{"rendered":"Coronabedingte Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Gewerberaumnutzung sind kein Mietmangel"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die beschr\u00e4nkten Nutzungsm\u00f6glichkeiten von Gewerber\u00e4umen w\u00e4hrend des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Mieth\u00f6he \u00fcber die Grunds\u00e4tze des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage ist m\u00f6glich, aber im Urkundenprozess mit den dort zul\u00e4ssigen Beweismitteln nicht beweisbar. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 143\/20).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die beschr\u00e4nkten Nutzungsm\u00f6glichkeiten von Gewerber\u00e4umen w\u00e4hrend des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Mieth\u00f6he \u00fcber die Grunds\u00e4tze des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage ist m\u00f6glich, aber im Urkundenprozess mit den dort zul\u00e4ssigen Beweismitteln nicht beweisbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 19.03.2021 verk\u00fcndeter Entscheidung die gerichtliche Verurteilung zur vollen Mietzahlung best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt r\u00fcckst\u00e4ndige Gewerberaummiete f\u00fcr ein Gesch\u00e4ft in Bad Homburg f\u00fcr die Monate April, Mai und Juni 2020 w\u00e4hrend der Zeit des ersten Lockdowns.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Vierten Verordnung zur Bek\u00e4mpfung des Corona-Virus war der beklagten Mieterin die Nutzung der R\u00e4ume vom 18.03. bis 19.04.2020 unm\u00f6glich und in der Zeit vom 20.04.2020 an nur sehr eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Die Ums\u00e4tze der Beklagten brachen ab M\u00e4rz ein. Einer Bitte nach Mietminderung kam die Kl\u00e4gerin nicht nach. Die Beklagte zahlte die Miete in der Zeit April bis Juni 2020 nur teilweise.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vermieterin hat daraufhin im Wege des Urkundsprozesses unter Vorlage des Mietvertrages die ausstehenden Mietbetr\u00e4ge eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vertraglich geschuldete Miete sei in dem hier zu beurteilenden Zeitraum aus keinem rechtlichen Grund herabgesetzt. Die Mietsache habe insbesondere keine zur Minderung berechtigten Mangel aufgewiesen. Die R\u00e4ume seien zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch weiterhin tauglich gewesen. Die \u201ebeh\u00f6rdlich angeordneten Einschr\u00e4nkungen wirkten sich nicht objektbezogen aus, sondern bezogen sich inhaltlich auf den Betrieb der Beklagten als Mieterin\u201c. Die Kl\u00e4gerin schuldete, so das OLG weiter, \u201eallein die M\u00f6glichkeit, in den \u00fcberlassenen R\u00e4umen ein Gesch\u00e4ftsbetrieb zu f\u00fchren, nicht aber in irgendeiner Weise die \u00dcberlassung des Betriebs selbst\u201c. Der vereinbarte Nutzungszweck f\u00fcr den Betrieb eines Einzelhandelsgesch\u00e4fts habe lediglich die gestattete Nutzung pr\u00e4zisiert. Durch die beh\u00f6rdlichen Beschr\u00e4nkungen sei dieser vereinbarte Nutzungszweck selbst nicht untersagt worden, sondern nur die Art der Durchf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebs.<\/p>\n\n\n\n<p>Im hier vorliegenden Urkundenverfahren k\u00f6nne auch nicht festgestellt werden, dass die Mieterin wegen einer \u201eschwerwiegenden St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage des Mietvertrages Herabsetzung des Mietzinses verlangen\u201c k\u00f6nne. Diese Einwendung sei im Urkundenprozess unstatthaft, da der Beweis nicht mit den dort zul\u00e4ssigen Beweismitteln gef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Tats\u00e4chlich habe sich allerdings die Gesch\u00e4ftsgrundlage des Mietvertrages durch die \u201eFolgen der Naturkatastrophe der COVID-19-Pandemie schwerwiegend\u201c ge\u00e4ndert. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit Folgen einer solchen Pandemie nicht eintr\u00e4ten. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie diese Ver\u00e4nderung vorausgesehen h\u00e4tten, Regelungen hierf\u00fcr vereinbart h\u00e4tten. Im hiesigen Urkundenprozess k\u00f6nne die Beklagte aber nicht eine Anpassung des Vertrages verlangen, da sie den Beweis f\u00fcr die von ihr vorgetragenen Umst\u00e4nde nicht mit den im Urkundenprozess zul\u00e4ssigen Beweismitteln antrete. Die Einw\u00e4nde k\u00f6nnen im Nachverfahren zu w\u00fcrdigen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Senat hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.03.2021 zum Urteil 2 U 143\/20 vom 19.03.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die beschr\u00e4nkten Nutzungsm\u00f6glichkeiten von Gewerber\u00e4umen w\u00e4hrend des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. 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