{"id":6276,"date":"2012-08-31T11:02:07","date_gmt":"2012-08-31T09:02:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6276"},"modified":"2012-09-26T11:05:24","modified_gmt":"2012-09-26T09:05:24","slug":"grunderwerbsteuer-bei-anderung-im-gesellschafterbestand-einer-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-bei-anderung-im-gesellschafterbestand-einer-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei \u00c4nderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunderwerbsteuer bei \u00c4nderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der \u00dcbertragung der Anteile weiter mittelbar zu 100 % an dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die entstandene Grunderwerbsteuer wird jedoch insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter diese Anteile auf eine andere Personengesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt und er an dieser zwischengeschalteten Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt bleibt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>An einer grundst\u00fccksbesitzenden KG war eine AG unmittelbar mit 99 % beteiligt. Den restlichen Anteil von 1 % hielt eine GmbH, die wiederum eine 100 %ige Tochter der AG war. In Vollzug einer Ausgliederung \u00fcbertrug die AG im Jahr 2001 ihre Beteiligungen an der KG und der GmbH auf eine weitere KG, die ebenfalls eine 100 %ige Tochter der AG war. Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass die \u00dcbertragung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der AG an der KG dem Grunderwerbsteuergesetz in der damals geltenden Fassung unterf\u00e4llt. F\u00fcr die mittelbare \u00dcbertragung des 1 %igen Anteils, den die GmbH an der KG hielt, setzte das Finanzamt die Steuer fest. F\u00fcr die \u00dcbertragung des 99 %igen Anteils wurde die Steuer wegen einer Ausnahmeregelung unstreitig nicht erhoben. Dieser Auffassung ist weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof gefolgt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anteils\u00fcbertragungen sind insgesamt keine Grunderwerbsteuern zu erheben, denn sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare \u00dcbertragung unterfallen der grunderwerbsteuerlichen Ausnahmeregelung. Die gesetzliche Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Grunderwerbsteuer insgesamt nicht erhoben wird, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt, an deren Verm\u00f6gen er unmittelbar allein beteiligt ist. Auf diesem Weg soll der Grundst\u00fcckserwerb von einer Gesamthand von der Grunderwerbsteuer befreit werden, wenn aufgrund der gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundst\u00fcck trotz Rechtstr\u00e4gerwechsel im alten Zurechnungsbereich verbleibt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist zu begr\u00fc\u00dfen, denn im Ergebnis stellt sich die \u00dcbertragung der Anteile als blo\u00dfe Verl\u00e4ngerung der Beteiligungskette dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer bei \u00c4nderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft Kernaussage Die \u00dcbertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der \u00dcbertragung der Anteile weiter mittelbar zu 100 % an dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft beteiligt bleibt. 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