{"id":62782,"date":"2021-03-25T18:56:59","date_gmt":"2021-03-25T16:56:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62782"},"modified":"2021-03-25T18:56:59","modified_gmt":"2021-03-25T16:56:59","slug":"bfh-aufwendungen-fuer-einen-sog-schulhund-als-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-aufwendungen-fuer-einen-sog-schulhund-als-werbungskosten\/","title":{"rendered":"BFH: Aufwendungen f\u00fcr einen sog. Schulhund als Werbungskosten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Urteilen vom 14.01.2021 \u2013 VI R 15\/19 und VI R 52\/18 \u2013 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In den Streitf\u00e4llen hatten die Kl\u00e4gerinnen (Lehrerinnen) ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitst\u00e4glich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergest\u00fctzter P\u00e4dagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdr\u00fccklich bef\u00fcrwortet und sogar gew\u00fcnscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Kl\u00e4gerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung \u00fcber die Steuer und machten die Aufwendungen f\u00fcr Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenh\u00e4nge nicht m\u00f6glich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH folgte dem FA zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen f\u00fcr die Hunde im Wege der Sch\u00e4tzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender P\u00e4dagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt w\u00fcrden. Angesichts der privaten Mitveranlassung k\u00f6nnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen f\u00fcr einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein h\u00e4lftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcnft\u00e4gigen Unterrichtswoche arbeitst\u00e4glich in der Schule eingesetzt werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung des Schulhundes der Kl\u00e4gerin des Verfahrens VI R 15\/19 zum Therapiehund erkannte der BFH dar\u00fcber hinaus in voller H\u00f6he als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 8\/21 vom 25.03.2021 zu den Urteilen VI R 15\/19 und VI R 52\/18 vom 14.01.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteilen vom 14.01.2021 \u2013 VI R 15\/19 und VI R 52\/18 \u2013 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. 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