{"id":62789,"date":"2021-04-06T11:55:30","date_gmt":"2021-04-06T09:55:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62789"},"modified":"2021-04-06T11:55:30","modified_gmt":"2021-04-06T09:55:30","slug":"ueberbrueckungshilfe-iii-deutliche-verbesserung-und-neuer-eigenkapitalzuschuss-fuer-besonders-von-der-corona-krise-betroffene-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ueberbrueckungshilfe-iii-deutliche-verbesserung-und-neuer-eigenkapitalzuschuss-fuer-besonders-von-der-corona-krise-betroffene-unternehmen\/","title":{"rendered":"\u00dcberbr\u00fcckungshilfe III: Deutliche Verbesserung und neuer Eigenkapitalzuschuss f\u00fcr besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und \u00fcber eine sehr lange Zeit von Schlie\u00dfungen betroffen sind, erhalten einen neuen zus\u00e4tzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dar\u00fcber hinaus werden die Bedingungen der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23. M\u00e4rz 2021 um.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-erg-nzende-informationen-zum-neuen-eigenkapitalzuschuss-und-zu-den-verbesserungen-der-berbr-ckungshilfe-iii\">Erg\u00e4nzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zus\u00e4tzlich zur regul\u00e4ren F\u00f6rderung der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Au\u00dferdem wird die Fixkostenerstattung der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III f\u00fcr Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erh\u00f6ht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der f\u00f6rderf\u00e4higen Fixkosten erstattet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vorgaben des europ\u00e4ischen Beihilferechts sind f\u00fcr die gesamte F\u00f6rderung der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III st\u00fctzt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, k\u00f6nnen daher eine F\u00f6rderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europ\u00e4ischen Beihilferechts im beihilfef\u00e4higen Zeitraum (M\u00e4rz 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Besch\u00e4ftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gew\u00e4hrte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Neuer Eigenkapitalzuschuss<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Eigenkapitalzuschuss im \u00dcberblick:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzst\u00e4rkung betr\u00e4gt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen f\u00fcr die f\u00f6rderf\u00e4higen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je l\u00e4nger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und betr\u00e4gt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erh\u00f6ht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei f\u00fcnf oder mehr Monaten erh\u00f6ht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. F\u00fcr die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende F\u00f6rders\u00e4tze:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td><strong>Monate mit Umsatzeinbruch \u2265 50 Prozent<\/strong><\/td><td><strong>H\u00f6he des Zuschlags<\/strong><\/td><\/tr><tr><td>1. und 2. Monat<\/td><td>Kein Zuschlag<\/td><\/tr><tr><td>3. Monat<\/td><td>25 Prozent<\/td><\/tr><tr><td>4. Monat<\/td><td>35 Prozent<\/td><\/tr><tr><td>5. und jeder weitere Monat<\/td><td>40 Prozent<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel:<\/strong> Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und M\u00e4rz 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Wasser und Heizung und beantragt daf\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III. Das Unternehmen erh\u00e4lt eine regul\u00e4re F\u00f6rderung aus der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III in H\u00f6he von jeweils 6.000 Euro f\u00fcr Januar, Februar und M\u00e4rz (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erh\u00e4lt f\u00fcr den Monat M\u00e4rz zus\u00e4tzlich einen Eigenkapitalzuschuss in H\u00f6he von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zus\u00e4tzlich zur regul\u00e4ren F\u00f6rderung der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\"><li><strong>Weitere Verbesserungen der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die \u00dcberbr\u00fcckungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Saisonware und verderbliche Ware f\u00fcr Einzelh\u00e4ndler werden auf Hersteller und Gro\u00dfh\u00e4ndler erweitert.<\/li><li>F\u00fcr Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zus\u00e4tzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale f\u00fcr jeden F\u00f6rdermonat eine Anschubhilfe in H\u00f6he von 20 Prozent der Lohnsumme eingef\u00fchrt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen w\u00e4re. Die maximale Gesamtf\u00f6rderh\u00f6he dieser Anschubhilfe betr\u00e4gt 2 Mio. Euro.<\/li><li>Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zus\u00e4tzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.<\/li><li>Antragstellern wird in begr\u00fcndeten H\u00e4rtef\u00e4llen die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, alternative Vergleichszeitr\u00e4ume zur Ermittlung des Umsatzr\u00fcckgangs im Jahr 2019 zu w\u00e4hlen.<\/li><li>Unternehmen in Tr\u00e4gerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gr\u00fcndungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegr\u00fcndet waren, einen Antrag stellen.<\/li><li>Wie f\u00fcr Soloselbst\u00e4ndige mit Einnahmen ausschlie\u00dflich aus freiberuflichen und gewerblichen T\u00e4tigkeiten wird auch f\u00fcr Soloselbst\u00e4ndige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie k\u00f6nnen den Antrag auf Neustarthilfe entweder \u00fcber einen pr\u00fcfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe \u00fcber pr\u00fcfende Dritte ist damit nur noch f\u00fcr Kapitalgesellschaften verpflichtend).<\/li><li>Unternehmen und Soloselbstst\u00e4ndige erhalten ein nachtr\u00e4gliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall g\u00fcnstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der \u00f6konomischen Entwicklung nachtr\u00e4glich bestimmt werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III gew\u00e4hrt. Damit wird eine z\u00fcgige Umsetzung gew\u00e4hrleistet. Die FAQ zur \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III werden \u00fcberarbeitet und zeitnah ver\u00f6ffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erl\u00e4utert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung \u00fcber die bekannte Plattform <a href=\"http:\/\/www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de<\/a> erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der L\u00e4nder.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 01.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und \u00fcber eine sehr lange Zeit von Schlie\u00dfungen betroffen sind, erhalten einen neuen zus\u00e4tzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dar\u00fcber hinaus werden die Bedingungen der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. 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