{"id":62795,"date":"2021-04-06T12:05:06","date_gmt":"2021-04-06T10:05:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62795"},"modified":"2021-04-06T12:05:06","modified_gmt":"2021-04-06T10:05:06","slug":"arbeitgeber-traegt-das-betriebsrisiko-auch-in-der-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitgeber-traegt-das-betriebsrisiko-auch-in-der-pandemie\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber tr\u00e4gt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Spielst\u00e4ttenmitarbeiterin zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto besch\u00e4ftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zun\u00e4chst auf Grund beh\u00f6rdlicher Allgemeinverf\u00fcgung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schlie\u00dfen. Kurze Zeit sp\u00e4ter untersagte \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen. Bei Aufrechterhaltung des Betriebs h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe des Dienstplans im Monat April 2020 insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Da das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Beklagte hatte f\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in H\u00f6he von insgesamt 15.000 Euro erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrer Klage u. a. Annahmeverzugslohn f\u00fcr 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie hat gemeint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Kl\u00e4gerin geh\u00f6re, weil ihr auf Grund der beh\u00f6rdlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschlie\u00dfung die Annahme der Arbeitskraft der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf hat der Kl\u00e4gerin ebenso wie das Arbeitsgericht Wuppertal die Verg\u00fctung f\u00fcr die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in H\u00f6he von insgesamt 666,19 Euro brutto \u2013 bestehend aus Grundverg\u00fctung, Nacht und Sonntagszuschl\u00e4gen f\u00fcr die geplanten Schichten \u2013 zugesprochen. Dies folgt aus \u00a7 615 Satz 1 BGB i. V. m. \u00a7 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand. Nach der gesetzlichen Wertung des \u00a7 615 Satz 3 BGB tr\u00e4gt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von au\u00dfen auf den Betrieb einwirken und die Fortf\u00fchrung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch F\u00e4lle h\u00f6herer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, \u00dcberschwemmungen oder extreme Witterungsverh\u00e4ltnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schlie\u00dfung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, \u00e4ndert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begr\u00fcndete Betriebsschlie\u00dfung rechnet zum Betriebsrisiko i. S. v. \u00a7 615 Satz 3 BGB. Es ist mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schlie\u00dfung eine gesamte Branche, die zun\u00e4chst als solche abzugrenzen w\u00e4re, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggfs. bundesweit, nur in einzelnen L\u00e4ndern oder aber \u00f6rtlich begrenzt erfasst. Deshalb kann nicht auf die Reichweite des beh\u00f6rdlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Kl\u00e4gerin ihre Arbeitskraft \u00fcberhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggfs. zu deren allgemeinen Lebensrisiko geh\u00f6rt, war nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u201e\u00a7 615 BGB Verg\u00fctung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete f\u00fcr die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Verg\u00fctung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls tr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 30.03.2021 zum Urteil 8 Sa 674\/20 vom 30.03.3021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Spielst\u00e4ttenmitarbeiterin zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto besch\u00e4ftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zun\u00e4chst auf Grund beh\u00f6rdlicher Allgemeinverf\u00fcgung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schlie\u00dfen. 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