{"id":62805,"date":"2021-04-06T12:22:24","date_gmt":"2021-04-06T10:22:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62805"},"modified":"2021-04-06T12:22:24","modified_gmt":"2021-04-06T10:22:24","slug":"projektfoerderungen-durch-die-oeffentliche-hand-sollen-nicht-durch-die-umsatzsteuer-geschmaelert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/projektfoerderungen-durch-die-oeffentliche-hand-sollen-nicht-durch-die-umsatzsteuer-geschmaelert-werden\/","title":{"rendered":"Projektf\u00f6rderungen durch die \u00f6ffentliche Hand sollen nicht durch die Umsatzsteuer geschm\u00e4lert werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bayern und Niedersachsen haben am 26.03.2021 gemeinsam einen Entschlie\u00dfungsantrag mit dem Ziel in den Bundesrat eingebracht, dass Projektf\u00f6rderungen durch die \u00f6ffentliche Hand nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte liegt eine umsatzsteuerbare Leistung vor, wenn der F\u00f6rderungsempf\u00e4nger konkrete Projektvorgaben erf\u00fcllt, um die F\u00f6rderung zu erhalten. In der Folge m\u00fcssen F\u00f6rderungsempf\u00e4nger vermehrt Umsatzsteuer aus dem F\u00f6rderungsbetrag an das Finanzamt abf\u00fchren. Die Projekttr\u00e4ger zeigen sich von dieser Entwicklung h\u00e4ufig irritiert und ziehen sich wegen der drohenden finanziellen Risiken zunehmend aus Projekten zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eEs ist offensichtlich widersinnig, wenn die \u00f6ffentliche Hand ein Projekt f\u00f6rdert und zeitgleich einen Anteil dieser F\u00f6rderung in Form der Umsatzsteuer wieder einbeh\u00e4lt. Ein Aufweichen der bestehenden F\u00f6rdervorgaben ist jedoch nicht sinnvoll. Diese Vorgaben stellen einen effektiven und zielgerichteten Einsatz der begrenzten F\u00f6rdermittel sicher. Es ist ausdr\u00fccklich im Interesse der Steuerzahler und der \u00f6ffentlichen Haushalte, dass diese Kontrollinstrumente der Projektsteuerung weiter eingesetzt werden. Wir brauchen vielmehr eine \u00c4nderung des Umsatzsteuerrechts\u201c, erkl\u00e4rte der Nieders\u00e4chsische Finanzminister Reinhold Hilbers bei der Einbringung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bayerische Staatsminister der Finanzen und f\u00fcr Heimat Albert F\u00fcracker erg\u00e4nzt: \u201eStaatliche Projektf\u00f6rderungen m\u00fcssen auch voll beim Empf\u00e4nger ankommen. Wir unterst\u00fctzen viele wichtige Vorhaben, um beispielsweise gesundheits-, wirtschafts- oder sozialpolitische Ziele zu erreichen. Mit einem angepassten Umsatzsteuerrecht k\u00f6nnen auch 100 % der Mittel hier Gutes tun. Gleichzeitig entlasten wir alle Beteiligten von der unn\u00f6tigen B\u00fcrokratie, die mit der Abwicklung der Steuer verbunden ist \u2013 das ist eine echte win-win-Situation f\u00fcr alle!\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daf\u00fcr muss das europ\u00e4ische Recht, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, angepasst werden. Mit der vorliegenden Entschlie\u00dfung wird die Bundesregierung aufgefordert, sich bei der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr eine entsprechende \u00c4nderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-zum-hintergrund\">Zum Hintergrund<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bund, L\u00e4nder und Kommunen gew\u00e4hren in gro\u00dfem Umfang Zuwendungen an \u00f6ffentliche und private Einrichtungen, um Projekte, die im allgemeinen \u00f6ffentlichen Interesse stehen, zu f\u00f6rdern. Die Zuwendungen werden dabei regelm\u00e4\u00dfig an detaillierte Projektvorgaben gebunden, um die erforderlichen Erfolgskontrollen sicherzustellen. Sind die Projektvorgaben darauf gerichtet, dass der Zuwendungsempf\u00e4nger eine konkrete Aufgabe oder ein konkretes Projekt im Auftrag des Zuwendungsgebers f\u00fcr eine bestimmte Zeit oder in einer bestimmten Art und Weise erledigt, liegt hierin nach der aktuellen Rechtsprechung eine umsatzsteuerliche Leistung. Die F\u00f6rderung stellt dann das Entgelt f\u00fcr diese Leistung dar. In der Folge muss der Zuwendungsempf\u00e4nger aus dem zugewendeten Betrag Umsatzsteuer an das Finanzamt abf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Regel kann der Zuwendungsgeber die anfallende Umsatzsteuer nicht zus\u00e4tzlich zur F\u00f6rderung erstatten. Da so nur ein um die Umsatzsteuer reduzierter Betrag f\u00fcr die angestrebten F\u00f6rderziele zur Verf\u00fcgung steht, wird die Verwirklichung von F\u00f6rderprojekten zunehmend erschwert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch das Corona-Hilfsprogramm der Europ\u00e4ischen Union, mit dem 390 Milliarden Euro als Zusch\u00fcsse an die Mitgliedsstaaten verteilt und dort f\u00fcr Klimaschutz- und Digitalisierungsprojekte eingesetzt werden sollen, wird von dieser Entwicklung betroffen sein. Es steht zu bef\u00fcrchten, dass ein gro\u00dfer Teil der Zusch\u00fcsse zu besteuern sein wird und insoweit nicht f\u00fcr die angestrebten F\u00f6rderziele zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 26.03.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bayern und Niedersachsen haben am 26.03.2021 gemeinsam einen Entschlie\u00dfungsantrag mit dem Ziel in den Bundesrat eingebracht, dass Projektf\u00f6rderungen durch die \u00f6ffentliche Hand nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Nach der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte liegt eine umsatzsteuerbare Leistung vor, wenn der F\u00f6rderungsempf\u00e4nger konkrete Projektvorgaben erf\u00fcllt, um die F\u00f6rderung zu erhalten. 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