{"id":62811,"date":"2021-04-06T12:25:31","date_gmt":"2021-04-06T10:25:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62811"},"modified":"2021-04-06T12:25:31","modified_gmt":"2021-04-06T10:25:31","slug":"erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-niederlassungsfreiheit-beschraenkende-einkuenftekorrektur-ohne-vorherige-vorlage-an-den-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-niederlassungsfreiheit-beschraenkende-einkuenftekorrektur-ohne-vorherige-vorlage-an-den-eugh\/","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschr\u00e4nkende Eink\u00fcnftekorrektur ohne vorherige Vorlage an den EuGH"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit am 31.03.2021 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Kapitalgesellschaft stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs richtete, mit dem dieser eine auf \u00a7 1 Abs. 1 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) gest\u00fctzte Eink\u00fcnftekorrektur der Teilwertabschreibung eines ausgefallenen unbesicherten Konzerndarlehens f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt hatte. Das Urteil verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil der Bundesfinanzhof entgegen Art. 267 Abs. 3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) abgesehen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt:<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Alleingesellschafterin und zugleich Organtr\u00e4gerin einer inl\u00e4ndischen GmbH, die wiederum im Streitjahr zu 99,98 % an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Belgien beteiligt war. Die inl\u00e4ndische GmbH f\u00fchrte f\u00fcr die belgische Kapitalgesellschaft ein Verrechnungskonto, das ab Januar 2004 mit 6 % p. a. verzinst wurde. Die Darlehensgew\u00e4hrung durch das Verrechnungskonto war nicht besichert. F\u00fcr einen von einer Bank gew\u00e4hrten Betriebsmittelkredit \u00fcber mehrere Millionen Euro zahlte die Beschwerdef\u00fchrerin im Streitjahr 2005 Zinsen in H\u00f6he von 3,14 % p. a. Im September 2005 vereinbarten die inl\u00e4ndische GmbH und die belgische Kapitalgesellschaft einen Forderungsverzicht gegen Besserungsschein in H\u00f6he des wertlosen Teils der gegen die belgische Kapitalgesellschaft gerichteten Forderungen aus dem Verrechnungskonto. Dieser wurde zwar in der Bilanz der inl\u00e4ndischen GmbH gewinnmindernd ausgebucht, jedoch rechnete das Finanzamt die \u201eTeilwertabschreibung\u201c nach der unter anderem f\u00fcr das Streitjahr durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung \u2011 zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) in Verbindung mit \u00a7 15 Nr. 2 KStG \u2011 f\u00fcr k\u00f6rperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzu. Im sich anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren st\u00fctzte das Finanzamt die Eink\u00fcnftekorrektur sodann auf \u00a7 1 Abs. 1 AStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage der Beschwerdef\u00fchrerin hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Bundesfinanzhof im Wesentlichen aus, dass die durch die fehlende Besicherung und die Teilwertabschreibung bedingte Gewinnminderung in voller H\u00f6he der Korrektur gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 AStG unterliege. Der Korrektur stehe auch nicht das Unionsrecht entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stelle eine mit \u00a7 1 Abs. 1 AStG vergleichbare Regelung eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) dar. Zwar k\u00f6nnten das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie ihre Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse unter nicht fremd\u00fcblichen Bedingungen rechtfertigen. Diese Einschr\u00e4nkung komme hier jedoch nicht zum Tragen. Das nationale Gericht habe nach der Rechtsprechung des EuGH Gr\u00fcnde dieser Art zu ber\u00fccksichtigen und im Rahmen einer Abw\u00e4gung (im Einzelfall) daran zu messen, mit welchem Gewicht die jeweils zu beurteilende Abweichung vom Ma\u00dfstab des Fremd\u00fcblichen in den Territorialit\u00e4tsgrundsatz und die hierauf gr\u00fcndende Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreife. Im Streitfall komme danach eine Einschr\u00e4nkung der Berichtigung nach \u00a7 1 AStG nicht in Betracht, weil die Ausreichung von Fremdkapital eine unzureichende Eigenkapitalausstattung ausgleiche.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Auspr\u00e4gung als Willk\u00fcrverbot sowie eine Verletzung ihres Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-wesentliche-erw-gungen-der-kammer\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/h2>\n\n\n\n<p>Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Offenbleiben kann, ob das angegriffene Urteil gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auspr\u00e4gung als Willk\u00fcrverbot verst\u00f6\u00dft, weil der Bundesfinanzhof f\u00fcr den im Rahmen des \u00a7 1 AStG gebotenen Fremdvergleich ohne Weiteres von einer Vollbesicherung auszugehen scheint, ohne dies im Hinblick auf die \u00fcbliche H\u00f6he von Sicherheiten f\u00fcr die konkrete Verrechnungsabrede und m\u00f6gliche Wechselwirkungen zwischen dieser und der H\u00f6he des vereinbarten Zinssatzes zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedenfalls verletzt die Entscheidung die Beschwerdef\u00fchrerin wegen der Handhabung der Vorlagepflicht gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Bundesfinanzhof in ihrem Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings stellt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zugleich einen Versto\u00df gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht \u00fcberpr\u00fcft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zust\u00e4ndigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willk\u00fcrma\u00dfstab). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage m\u00f6glicherweise noch nicht ersch\u00f6pfend beantwortet, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen F\u00e4llen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise \u00fcberschritten hat. Es muss unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare \u00dcberzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig (\u201eacte clair\u201c) oder durch Rechtsprechung in einer Weise gekl\u00e4rt ist, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (\u201eacte \u00e9clair\u00e9\u201c). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei gekl\u00e4rte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begr\u00fcndung bejaht.<\/li><li>So liegt der Fall hier. Die richtige Anwendung des Unionsrechts auf den vom Bundesfinanzhof (erstmals) unter \u00a7 1 AStG subsumierten Fall der Hingabe eines fremdun\u00fcblich nicht besicherten Darlehens war jedenfalls nach der vom Bundesfinanzhof daf\u00fcr gegebenen Begr\u00fcndung und angesichts der Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) nicht derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum blieb.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>a) Zutreffend geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass die von ihm nach \u00a7 1 Abs. 1 AStG vorgenommene Eink\u00fcnftekorrektur eine Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV darstellt. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist nur statthaft, wenn sie durch vom Unionsrecht anerkannte zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob die Eink\u00fcnftekorrektur nach Ma\u00dfgabe seiner Auslegung von \u00a7 1 AStG im Hinblick auf nicht besicherte Forderungen \u00fcberhaupt der, vom EuGH f\u00fcr legitim erkl\u00e4rten, Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten dient. Dass dieser Rechtfertigungsgrund einschl\u00e4gig sei, setzt der Bundesfinanzhof ohne Weiteres voraus, obwohl es hierzu weiterer Ausf\u00fchrungen bedurft h\u00e4tte. Denn weder die Nichtbesicherung der Darlehensforderung, die der Bundesfinanzhof dem Fremdvergleich zugrunde legt, noch eine sp\u00e4tere Abschreibung der Forderung f\u00fchren ohne Weiteres zu einer \u00dcbertragung von Gewinnen, also zu einem unversteuerten \u201eHinaustransferieren\u201c von Gewinnen, das nach der Entscheidung des EuGH vom 31. Mai 2018 (C-382\/16 \u2013 Hornbach-Baumarkt) geeignet sein k\u00f6nnte, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Der Bundesfinanzhof untersucht vielmehr allein die Voraussetzungen, unter denen der EuGH in seiner Hornbach-Entscheidung f\u00fcr den Fall, dass die zu beurteilende Regelung zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis geeignet ist, auch deren Erforderlichkeit bejaht hat. Der EuGH verlangt in jedem Fall, in dem der Verdacht besteht, dass ein gesch\u00e4ftlicher Vorgang \u00fcber das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart h\u00e4tten, dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, Beweise f\u00fcr etwaige wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Abschluss dieses Gesch\u00e4fts beizubringen, die nicht fremd\u00fcbliche Bedingungen rechtfertigen k\u00f6nnen. Der Bundesfinanzhof sieht solche wirtschaftlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Hingabe eines nicht besicherten Darlehens nicht als gegeben an, wenn dies strukturell der Zuf\u00fchrung von Eigenkapital nahesteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei ist zwar nicht willk\u00fcrlich, dass der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des EuGH bei Vorliegen wirtschaftlicher Gr\u00fcnde f\u00fcr fremdun\u00fcbliche Bedingungen keinen die territorialen Besteuerungsrechte stets verdr\u00e4ngenden Automatismus entnommen hat, sondern eine Abw\u00e4gung zul\u00e4sst. Es fehlt jedoch eine sachlich einleuchtende Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum der Bundesfinanzhof die Rechtslage auch im Hinblick auf sein Abw\u00e4gungsergebnis im konkreten Fall f\u00fcr durch die Rechtsprechung des EuGH zweifelsfrei gekl\u00e4rt h\u00e4lt. Denn das \u00fcbergeht, dass wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Abschluss eines fremdun\u00fcblichen Gesch\u00e4fts nach Auffassung des EuGH gerade dann vorliegen k\u00f6nnen, wenn eine Tochtergesellschaft auf die Zuf\u00fchrung von Kapital angewiesen ist, weil sie \u00fcber kein ausreichendes Eigenkapital verf\u00fcgt. Dazu steht die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Abw\u00e4gung in einem von ihm nicht aufgel\u00f6sten Widerspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Schlie\u00dflich ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine nationale Regelung zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis nur erforderlich, soweit sich die steuerliche Berichtigung auf den Teil beschr\u00e4nkt, der \u00fcber das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Marktbedingungen vereinbart h\u00e4tten. Ob die angegriffene Entscheidung insoweit mit der vom EuGH gekl\u00e4rten Rechtslage in Einklang steht, ist nicht nachvollziehbar, weil sie bei dem durch \u00a7 1 AStG gebotenen Fremdvergleich jegliche Begr\u00fcndung daf\u00fcr vermissen l\u00e4sst, warum der Bundesfinanzhof unter Marktbedingungen von einer Vollbesicherung des Darlehens ausgeht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zum Beschluss 2 BvR 1161\/19 vom 04.03.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 31.03.2021 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Kapitalgesellschaft stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs richtete, mit dem dieser eine auf \u00a7 1 Abs. 1 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) gest\u00fctzte Eink\u00fcnftekorrektur der Teilwertabschreibung eines ausgefallenen unbesicherten Konzerndarlehens f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt hatte. 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