{"id":62830,"date":"2021-04-09T16:05:45","date_gmt":"2021-04-09T14:05:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62830"},"modified":"2021-04-09T16:05:45","modified_gmt":"2021-04-09T14:05:45","slug":"zur-erbeinsetzung-eines-betreuers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-erbeinsetzung-eines-betreuers\/","title":{"rendered":"Zur Erbeinsetzung eines Betreuers"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Dezember 2004 erlitt ein damals 85-j\u00e4hriger Mann einen schweren Schlaganfall. Neben einer Halbseitenl\u00e4hmung hatte er erhebliche psychische Ausfallerscheinungen. Er war nicht orientiert, wusste nicht, dass er sich im Krankenhaus befand und musste zeitweise fixiert werden. Da er deshalb nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, richtete das Amtsgericht Hannover Anfang Januar 2005 eine sog. rechtliche Betreuung ein und bestellte eine Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Mannes, der keine Angeh\u00f6rigen hatte. Diese hatte u. a. die Aufgabe, die Gesundheits- und Verm\u00f6gensangelegenheiten des Mannes in seinem Interesse zu regeln. Anfang April 2005 zog der Mann aus dem Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung. Am 4. Mai 2005 setzte er die Betreuerin sowie eine weitere Person, die ihm von der Betreuerin f\u00fcr verschiedene Dienstleistungen wie Eink\u00e4ufe und Spazierg\u00e4nge vermittelt worden war, zu seinen Erben sein. Dieses Testament wurde im Beisein der Betreuerin von einer Notarin aufgenommen. Der Wert des Verm\u00f6gens des Mannes war dort mit 350.000 Euro angegeben. Die Betreuerin verheimlichte diese Erbeinsetzung gegen\u00fcber dem Amtsgericht, das die Betreuung im Dezember 2005 auf der Grundlage eines fach\u00e4rztlichen Gutachtens und nach eigener Anh\u00f6rung des Mannes verl\u00e4ngerte. Der Mann starb im April 2012. Die Betreuerin und die als weiterer Erbe eingesetzte Person teilten Guthaben des Erblassers unter sich auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Anfang 2014 bestellte das Amtsgericht Hannover einen sog. Nachlasspfleger, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben des Mannes sichern sollte. Dieser verlangte von der Betreuerin und der weiteren Person die Herausgabe der von diesen erlangten Verm\u00f6genswerten. Das Landgericht Hannover gab der Klage durch ein erstes Teilurteil im Grundsatz statt und wies die Widerklage der Beklagten ab, die die Feststellung begehrten, dass sie selbst Erben geworden seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der u. a. f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht zust\u00e4ndige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle wies die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 7. Januar 2021 zur\u00fcck und st\u00fctzte diese Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte:<\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen war er davon \u00fcberzeugt, dass der Erblasser im Mai 2005 nicht testierf\u00e4hig war. Grunds\u00e4tzlich kann zwar jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese F\u00e4higkeit fehlt aber ausnahmsweise, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil u. a. dar\u00fcber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einfl\u00fcssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann. Eine solche Ausnahmesituation hat der Senat im vorliegenden Fall \u2013 ebenso wie das Landgericht \u2013 nach umfangreicher Auseinandersetzung mit verschiedenen \u00e4rztlichen Berichten und Gutachten sowie mit weiteren Beweismitteln angenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum anderen hat der Senat festgestellt, dass das Testament sittenwidrig und damit nach \u00a7 138 BGB nichtig war. Zwar fehle f\u00fcr Betreuerinnen und Betreuer eine \u00a7 14 Abs. 5 des Heimgesetzes entsprechende Regelung, nach der es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Heimen verboten ist, neben der vereinbarten Verg\u00fctung Geschenke entgegenzunehmen, soweit diese \u00fcber geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen. Der Senat folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung aber daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit gepr\u00e4gte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. Das Testament wurde kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet. Der Erblasser kannte die Betreuerin erst kurze Zeit. Im damaligen Zeitraum hatte er noch gegen\u00fcber der Betreuungsrichterin des Amtsgerichts angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen. Trotz der erheblichen Erkrankung hatte die Betreuerin keinen \u00e4rztlichen Rat eingeholt, ob er \u00fcberhaupt testierf\u00e4hig war. Sie selbst hatte die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt und war \u2013 ohne zwingenden Grund \u2013 bei der gesamten Testamentsaufnahme anwesend. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass der Erblasser dieses notarielle Testament sp\u00e4ter aufgrund seiner k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen nicht mehr durch ein eigenes handschriftliches Testament habe ersetzen k\u00f6nnen. Gegen\u00fcber dem Amtsgericht habe sie u. a. die Erbeinsetzung verschwiegen, sodass das Gericht m\u00f6gliche Interessenkonflikte nicht habe pr\u00fcfen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 6 U 22\/20 vom 07.01.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Dezember 2004 erlitt ein damals 85-j\u00e4hriger Mann einen schweren Schlaganfall. Neben einer Halbseitenl\u00e4hmung hatte er erhebliche psychische Ausfallerscheinungen. Er war nicht orientiert, wusste nicht, dass er sich im Krankenhaus befand und musste zeitweise fixiert werden. 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