{"id":62832,"date":"2021-04-09T16:07:19","date_gmt":"2021-04-09T14:07:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62832"},"modified":"2021-04-09T16:07:19","modified_gmt":"2021-04-09T14:07:19","slug":"eigentuemerversammlung-zu-corona-zeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eigentuemerversammlung-zu-corona-zeiten\/","title":{"rendered":"Eigent\u00fcmerversammlung zu Corona-Zeiten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ausschluss der Eigent\u00fcmer f\u00fchrte zur Ung\u00fcltigkeit eines Beschlusses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Am 07.01.2021 hat das Amtsgericht Hannover \u2013 Zivilgericht \u2013 unter Vorsitz von Richterin am Amtsgericht Dagmar Frost einen Beschluss einer Eigent\u00fcmerversammlung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien sind Miteigent\u00fcmer einer Wohnungseigentumsanlage in Hannover \u2013 Misburg. Sie streiten um die G\u00fcltigkeit eines Beschlusses der Eigent\u00fcmerversammlung vom 21.07.2020 zur \u00c4nderung der Hausordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lud am 19.06.2020 die Hausverwaltung zu einer Eigent\u00fcmerversammlung am 21.07.2020 ein. In dem Einladungsschreiben hei\u00dft es: \u201eWir laden zu mit den beiliegenden Unterlagen ordnungsgem\u00e4\u00df zu einer Eigent\u00fcmerversammlung ein, zu der sie aber bitte nicht erscheinen. Sollten Eigent\u00fcmer\/innen erscheinen, w\u00e4ren wir zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung gezwungen\u201c (Fettdruck wie in der Einladung). Der Einladung waren Vollmachten f\u00fcr die Verwaltung zur Abstimmung beigef\u00fcgt. Am 21.07.2020 fand die Eigent\u00fcmerversammlung statt, auf der der angefochtene Beschluss gefasst wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet unter anderem, dieser Beschluss sei wegen Versto\u00dfes gegen sein Teilnahmerecht an der Eigent\u00fcmerversammlung unwirksam. Eine Diskussion \u00fcber die Tagesordnungspunkte habe nicht stattgefunden. Der Verwaltungsbeirat habe seine Pflicht gegen\u00fcber der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung der Beklagten sei eine Pflichtverletzung des Verwaltungsbeirates nicht ersichtlich. Von der Versammlung sei auch niemand ausgeschlossen worden, sondern lediglich ein Hinweis erteilt, dass es eine Vollmachtsversammlung geben sollte. Dies sei auch rechtm\u00e4\u00dfig. Es h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger freigestanden, zur Eigent\u00fcmerversammlung pers\u00f6nlich zu erscheinen. Dann w\u00e4re diese nicht durchgef\u00fchrt und die Hausordnung nicht ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Urteilsbegr\u00fcndung verst\u00f6\u00dft die Beschlussfassung gegen \u00a7 23 Abs. 1 WEG. Danach sind Beschl\u00fcsse einer Eigent\u00fcmerversammlung dann nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zu diesem Kernbereich geh\u00f6rt das Recht der Wohnungseigent\u00fcmer, an den Eigent\u00fcmerversammlungen teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits durch die Formulierung in dem Einladungsschreiben wurde den Wohnungseigent\u00fcmern die Teilnahme verwehrt. So werden die Eigent\u00fcmer ausdr\u00fccklich aufgefordert, nicht zu erscheinen. Ein Wahlrecht der Eigent\u00fcmer, gleichwohl zu erscheinen, er\u00f6ffnet diese Formulierung nicht. Dar\u00fcber hinaus ist bereits an dieser Stelle angek\u00fcndigt, dass die Veranstaltung sofort abgebrochen werden w\u00fcrde, wenn einzelne Eigent\u00fcmer erscheinen. In der Gesamtschau sind diese Formulierungen als ausdr\u00fcckliches Verbot zu verstehen. Dies stellt eine Verletzung des Kernbereichs der Rechte der Wohnungseigent\u00fcmer dar. Den Wohnungseigent\u00fcmern wurde lediglich erm\u00f6glicht, ihr Stimmrecht durch die Erteilung einer Vollmacht mit Anweisungen auszu\u00fcben, dabei k\u00f6nnte eine Auseinandersetzung \u00fcber die zu beschlie\u00dfenden \u00c4nderungen und eine Diskussion hier\u00fcber nicht stattfinden. Die Auseinandersetzung und Diskussion ist wesentlicher Bestandteil der Eigent\u00fcmerversammlung im Rahmen der Willensbildung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG Hannover, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 480 C 8302\/20 vom 07.01.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausschluss der Eigent\u00fcmer f\u00fchrte zur Ung\u00fcltigkeit eines Beschlusses Am 07.01.2021 hat das Amtsgericht Hannover \u2013 Zivilgericht \u2013 unter Vorsitz von Richterin am Amtsgericht Dagmar Frost einen Beschluss einer Eigent\u00fcmerversammlung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt. 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