{"id":62834,"date":"2021-04-09T16:08:35","date_gmt":"2021-04-09T14:08:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62834"},"modified":"2021-04-09T16:08:35","modified_gmt":"2021-04-09T14:08:35","slug":"gutscheinloesung-fuer-coronabedingt-entfallenen-theaterabend-rechtens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gutscheinloesung-fuer-coronabedingt-entfallenen-theaterabend-rechtens\/","title":{"rendered":"Gutscheinl\u00f6sung f\u00fcr coronabedingt entfallenen Theaterabend rechtens"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies durch Urteil vom 29.09.2020 die Klage eines Legal-Tech-Unternehmers aus Bayreuth gegen einen M\u00fcnchner Theater- und Gastronomieveranstalter auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises f\u00fcr zwei Tickets in H\u00f6he von 205,80 Euro ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte sich die Anspr\u00fcche einer Frau abtreten lassen, die am 31.12.2019 zwei Veranstaltungstickets f\u00fcr eine Veranstaltung der Beklagten am 31.03.2020 zum Preis von 205,80 Euro erworben hatte. Die Bayerische Staatsregierung hatte am 16.03.2020 alle Veranstaltungen in Bayern bis zun\u00e4chst 20.04.2020 abgesagt. Mit Mail vom 23.03.2020 informierte die Beklagte die Kundin dar\u00fcber, dass die gebuchte Veranstaltung verlegt worden sei. Alternativ bot die Beklagte an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Mit Mail vom 23.03.2020 erkl\u00e4rte die Kundin den R\u00fccktritt vom Vertrag und forderte die R\u00fcckzahlung des gezahlten Preises bis zum 06.04.2020. Am 19.05.2020 \u00fcbersandte die Beklagte dem Kl\u00e4ger einen Gutschein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, ihm stehe aus abgetretenem Recht wegen Unm\u00f6glichkeit der Leistungserbringung ein gesetzlicher Anspruch auf R\u00fcckzahlung zu. An der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Art. 240 \u00a7 5 EGBGB best\u00fcnden ganz erhebliche Zweifel.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zust\u00e4ndige Richterin am Amtsgericht M\u00fcnchen begr\u00fcndet ihr Urteil u. a. so:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eNach R\u00fccktritt vom Vertrag wegen Unm\u00f6glichkeit (\u2026) stand der Zedentin zun\u00e4chst ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung des gezahlten Preises (\u2026) zu. Gem\u00e4\u00df Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist die Beklagte jedoch derzeit berechtigt, der Zedentin einen Gutschein zu \u00fcbergeben und die Auszahlung des Geldbetrages zu verweigern.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anwendungsbereich des Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist er\u00f6ffnet: Bei der gebuchten Veranstaltung handelt es sich unstreitig um eine sonstige Freizeitveranstaltung. Die Nutzungsberechtigung wurde vor dem 08.03.2020, n\u00e4mlich am 31.12.2019, erworben. Und die Veranstaltung konnte aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 240 \u00a7 5 EGBGB ist nicht verfassungswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Eingriff in Art. 14 GG ist gerechtfertigt. (\u2026) Es liegt ein legitimes Ziel vor, und die Ma\u00dfnahme ist geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. (\u2026) Insolvenzen von Veranstaltern sollen verhindert oder wenigstens verz\u00f6gert werden. Die negativen Folgen der Pandemie sollen auf m\u00f6glichst Viele verteilt werden. (\u2026) Die Kombination von gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Einnahmeausf\u00e4llen sowie R\u00fcckforderungsanspr\u00fcchen f\u00fcr ausgefallene Veranstaltungen trifft die entsprechenden Unternehmen so hart, dass eine Ma\u00dfnahme des Gesetzgebers alleine die finanziellen Ausf\u00e4lle nicht auffangen kann. Nur das beschlossene \u201ePaket\u201c von Ma\u00dfnahmen, bestehend aus unmittelbaren Finanzhilfen, \u201eGutscheinl\u00f6sung\u201c und vor\u00fcbergehenden Insolvenzrechts\u00e4nderungen, kann sofortige Insolvenzen auch tats\u00e4chlich verhindern. (\u2026) Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne gewahrt. (\u2026) Dem R\u00fcckerstattungsanspruch wegen der abgesagten Veranstaltung geht eine Leistung f\u00fcr eine Kultur- oder Sportveranstaltung voraus. (\u2026). Dabei handelt es sich jedoch um kulturellen Genuss, nicht hingegen um eine f\u00fcr das Leben existenzielle Anschaffung oder eine systemrelevante Leistung. Auch wenn Kultur ein wichtiges Gut f\u00fcr die Gesellschaft ist, so ist sie im Rahmen einer Rangordnung der zum Leben wichtigsten G\u00fcter nicht ganz oben anzusiedeln. Hinzu kommt, dass der Kauf eines Tickets f\u00fcr eine kulturelle Veranstaltung eher von finanziell leistungsstarken Personen vorgenommen wird, gerade aus den soeben genannten Gr\u00fcnden. (\u2026) F\u00fcr den Fall, dass doch im Einzelfall ein finanziell schwacher Kunde betroffen ist, sieht Art. 240 \u00a7 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB eine H\u00e4rtefallklausel vor. Die H\u00f6he der R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche ist im Regelfall auch nicht so hoch, dass es zu existenziellen Verlusten bei den Ticketinhabern kommt. Zumal diese die Verm\u00f6gensdisposition, ihr Geld f\u00fcr eine nicht greifbare ideelle Leistung auszugeben, bereits getroffen haben. Der Verbraucher hat den Geldbetrag bereits nicht mehr in seine zuk\u00fcnftige Finanzplanung mit einbezogen. Bei Ausnahmef\u00e4llen greift wiederum die H\u00e4rtefallklausel. Nicht zuletzt erkennt die streitgegenst\u00e4ndliche Regelung dem Verbraucher sein R\u00fcckforderungsrecht nicht vollst\u00e4ndig ab, sondern sieht nur eine unentgeltliche Stundung bis 31.12.2021 vor. Der Zinsverlust, der hierdurch entsteht, ist betragsm\u00e4\u00dfig \u00fcberschaubar.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 09.04.2021 zum Urteil 154 C 6021\/20 vom 29.09.2020 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen wies durch Urteil vom 29.09.2020 die Klage eines Legal-Tech-Unternehmers aus Bayreuth gegen einen M\u00fcnchner Theater- und Gastronomieveranstalter auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises f\u00fcr zwei Tickets in H\u00f6he von 205,80 Euro ab. 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