{"id":62836,"date":"2021-04-09T16:09:13","date_gmt":"2021-04-09T14:09:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62836"},"modified":"2021-04-09T16:09:13","modified_gmt":"2021-04-09T14:09:13","slug":"unfallversicherungsschutz-auf-dem-weg-zur-arbeit-ausgehend-von-einem-anderen-sog-dritten-ort","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unfallversicherungsschutz-auf-dem-weg-zur-arbeit-ausgehend-von-einem-anderen-sog-dritten-ort\/","title":{"rendered":"Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit \u2013 ausgehend von einem anderen, sog. dritten Ort"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gr\u00fcnde, vor\u00fcbergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarant\u00e4ne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In zwei Urteilen vom 30.01.2020 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass f\u00fcr die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunf\u00e4lle von einem sog. dritten Ort keine einschr\u00e4nkenden Kriterien mehr gelten (Az. B 2 U 2\/18 R, B 2 U 20\/18 R). Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdr\u00fccklich klargestellt, dass es f\u00fcr den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der \u00fcblichen Wegl\u00e4nge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und w\u00fcrden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen f\u00fchren. So ist es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des \u00fcblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zur\u00fcckgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen T\u00e4tigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zur\u00fcckgelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG beinhalten eine dagegen deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunf\u00e4llen als Arbeitsunf\u00e4lle und erweitern f\u00fcr die Betroffenen den Versicherungsschutz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Tr\u00e4ger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anh\u00e4ngigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 08.04.2021 zu den Urteilen B 2 U 2\/18 R und B 2 U 20\/18 R des BSG vom 30.01.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gr\u00fcnde, vor\u00fcbergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarant\u00e4ne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. 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