{"id":62838,"date":"2021-04-09T16:10:01","date_gmt":"2021-04-09T14:10:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62838"},"modified":"2021-04-09T16:10:01","modified_gmt":"2021-04-09T14:10:01","slug":"mietendeckel-bezirksamt-darf-mieterhoehung-verbieten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mietendeckel-bezirksamt-darf-mieterhoehung-verbieten\/","title":{"rendered":"\u201eMietendeckel\u201c: Bezirksamt darf Mieterh\u00f6hung verbieten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Berliner Bezirks\u00e4mter d\u00fcrfen Vermietern Mieterh\u00f6hungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, \u201eBerliner Mietendeckel\u201c) verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin ist ein Wohnungsunternehmen. Im Januar 2020 forderte sie den Mieter einer ihrer Wohnungen auf, einer Mieterh\u00f6hung zustimmen. Bis zur Kl\u00e4rung der Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit des Mietendeckels sei die erh\u00f6hte Miete aber nicht zu entrichten. Nachdem der Mieter dem nicht zugestimmt hatte, erhob die Antragstellerin beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterh\u00f6hung. Hier\u00fcber ist noch nicht entschieden. Auf Hinweis des Mieters untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin, die Zustimmung zur Mieterh\u00f6hung zu verlangen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Bezirksamt aus, mit dem Mietenstopp nach dem MietenWoG Bln seien Mieterh\u00f6hungen untersagt. Es komme nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Zahlung der erh\u00f6hten Miete vorerst nicht verlange.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist u. a. der Auffassung, der Mietenstopp sei verfassungswidrig. Dem Land Berlin fehle es an der Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr eine solche Regelung, die au\u00dferdem unzul\u00e4ssigerweise in das Eigentumsgrundrecht eingreife.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 8. Kammer hat den Eilantrag zur\u00fcckgewiesen. Das Vorgehen des Bezirksamts sei rechtm\u00e4\u00dfig. Nach dem MietenWoG Bln d\u00fcrfe die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde von Amts wegen alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen. Hierzu z\u00e4hle auch die hier getroffene Untersagungsentscheidung. Das Bezirksamt habe Veranlassung gehabt, ordnungsrechtlich gegen die Antragstellerin vorzugehen, weil sie die Zustimmung zur Mieterh\u00f6hung entgegen dem gesetzlichen Mietenstopp verlangt habe. Der Mietenstopp sei zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der juristischen Literatur umstritten, aber nicht evident verfassungswidrig. Dem Land Berlin stehe die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr eine mietpreisrechtliche Regelung zu. Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahmeregelung, die zeitweilig die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcberlagere. Angesichts steigender Mieten bef\u00fcrchte der Gesetzgeber eine Verdr\u00e4ngung einkommensschwacher Bev\u00f6lkerungsschichten aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine \u201eAtempause\u201c verschaffen; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und daher Vermietern zumutbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zum Beschluss VG 8 L 201\/20 vom 30.03.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berliner Bezirks\u00e4mter d\u00fcrfen Vermietern Mieterh\u00f6hungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, \u201eBerliner Mietendeckel\u201c) verbieten. 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