{"id":62842,"date":"2021-04-09T16:13:21","date_gmt":"2021-04-09T14:13:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62842"},"modified":"2021-04-09T16:13:21","modified_gmt":"2021-04-09T14:13:21","slug":"abzug-von-einfuhrumsatzsteuer-als-vorsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abzug-von-einfuhrumsatzsteuer-als-vorsteuer\/","title":{"rendered":"Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die \u00dcbernahme der Zollformalit\u00e4ten beschr\u00e4nkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsums\u00e4tzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausl\u00e4ndischen Lieferers verdr\u00e4ngt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen f\u00fcr A (T\u00fcrkei) abgegeben, basierend auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ans\u00e4ssige E GmbH. Hierf\u00fcr sollte die Kl\u00e4gerin 35 Euro sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin fest, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von A keine Zahlung erhalten hatte. Der Beklagte lie\u00df den Vorsteuerabzug nicht zu. Im Klageverfahren berief sich die Kl\u00e4gerin darauf, dass die Ware zwar in \u00d6sterreich entladen worden sei, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihre T\u00e4tigkeit als Dienstleister entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 5. Senat hat die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf die j\u00fcngste Rechtsprechung des EuGH in der Sache Weindel (Rs. C-621\/19) bestehe ein Vorsteuerabzugsrecht zwar auch f\u00fcr denjenigen, der keine Verf\u00fcgungsmacht gehabt habe, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsums\u00e4tze oder als allgemeine Kosten in den Preis der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistung eingeflossen sei. Dies sei im Streitfall jedoch zu verneinen. Weder die Systematik der Umsatzsteuer noch unionsrechtliche Gr\u00fcnde rechtfertigten eine andere Betrachtung, insbesondere bed\u00fcrfe es nicht eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Gleichwohl hat der Senat die Revision zugelassen. Der BFH habe zwar bereits mit Urteil vom 11. November 2015 (Az. V R 68\/14) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden k\u00f6nne, mit Blick auf die j\u00fcngste EuGH-Rechtsprechung (Weindel, C-621\/19 und Vos Aannemingen, C-405\/19) bed\u00fcrfe es jedoch einer erneuten h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 07.04.2021 zum Urteil 5 K 175\/18 vom 18.12.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VII R 9\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die \u00dcbernahme der Zollformalit\u00e4ten beschr\u00e4nkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsums\u00e4tzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abzug-von-einfuhrumsatzsteuer-als-vorsteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62842"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=62842"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62842\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=62842"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=62842"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=62842"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}