{"id":62859,"date":"2021-04-18T13:22:56","date_gmt":"2021-04-18T11:22:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62859"},"modified":"2021-04-18T13:22:56","modified_gmt":"2021-04-18T11:22:56","slug":"taetigkeit-eines-anwalts-zum-schutz-nicht-geschaeftsfaehiger-erwachsener-als-wirtschaftliche-taetigkeit-befreiung-von-mehrwertsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/taetigkeit-eines-anwalts-zum-schutz-nicht-geschaeftsfaehiger-erwachsener-als-wirtschaftliche-taetigkeit-befreiung-von-mehrwertsteuer\/","title":{"rendered":"T\u00e4tigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit \u2013 Befreiung von Mehrwertsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die T\u00e4tigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener stellt grunds\u00e4tzlich eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit dar.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Sie kann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn die betreffenden Dienstleistungen eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind und der Anwalt f\u00fcr das Unternehmen, das er zu diesem Zweck betreibt, \u00fcber eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter verf\u00fcgt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das luxemburgische Recht sch\u00fctzt nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Erwachsene durch Ma\u00dfnahmen der Pflegschaft und Betreuung, die es erm\u00f6glichen, diese Personen zu beraten, zu \u00fcberwachen oder au\u00dfergerichtlich zu vertreten, indem sie Dritten Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse zuweisen. In der Praxis sind die Pfleger, Betreuer, speziellen Vertreter und Ad-hoc-Vertreter in der Regel Familienangeh\u00f6rige, aber auch Anw\u00e4lte nehmen diese Aufgaben wahr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">EQ, der seit 1994 bei der luxemburgischen Anwaltskammer zugelassen ist, \u00fcbt seit 2004 eine T\u00e4tigkeit als Vertreter im Rahmen von Regelungen zum Schutz nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener aus. Im Jahr 2018 forderte die luxemburgische Steuerverwaltung von ihm die Zahlung der Mehrwertsteuer f\u00fcr die in den Jahren 2014 und 2015 ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit der Vertretung nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener. EQ ist der Auffassung, dass es sich bei diesen T\u00e4tigkeiten nicht um der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten handele und dass sie jedenfalls eine soziale Funktion erf\u00fcllten und aus diesem Grund gem\u00e4\u00df den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie<sup>1<\/sup> von der Steuer befreit werden m\u00fcssten. Die luxemburgische Steuerverwaltung vertritt dagegen die Ansicht, dass es sich bei den Leistungen, die im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeit eines Anwalts bewirkt w\u00fcrden, um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit handele und dass sie nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden k\u00f6nnten. EQ erf\u00fclle n\u00e4mlich nicht die Voraussetzung einer Einrichtung mit sozialem Charakter, die er erf\u00fcllen m\u00fcsse, um sich auf die Befreiung berufen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das mit diesem Rechtsstreit befasste Tribunal d\u2019arrondissement (Bezirksgericht, Luxemburg) m\u00f6chte wissen, ob die T\u00e4tigkeit des Schutzes nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, und fragt den Gerichtshof insbesondere, ob die betreffenden T\u00e4tigkeiten unter den Begriff der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, ob sie als \u201eeng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen\u201c von der Mehrwertsteuer befreit sind und ob der Anwalt, der sie aus\u00fcbt, als \u201evon dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung\u201c angesehen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinem Urteil vom 15.04.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass Dienstleistungen, die zugunsten nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener erbracht werden und deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit darstellen. Nach dem Unionsrecht unterliegen der Mehrwertsteuer nur T\u00e4tigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter, insbesondere Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt. Auch wenn es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, zu pr\u00fcfen, ob die zugunsten nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener bewirkten Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht wurden, nennt der Gerichtshof die Auslegungsgesichtspunkte, die die Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen diesen Leistungen und den Betr\u00e4gen, die EQ im Rahmen seiner Verwaltungsmandate erhalten hat, erlauben, selbst wenn die Gegenleistung f\u00fcr diese Dienstleistungen nicht unmittelbar vom Empf\u00e4nger, sondern von einem Dritten erbracht wurde oder die Verg\u00fctung f\u00fcr die Dienstleistungen auf der Grundlage einer an die finanziellen Verh\u00e4ltnisse der nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higen Person ankn\u00fcpfenden Pr\u00fcfung festgelegt oder als Pauschale entrichtet wurde. Zur wirtschaftlichen Natur der Leistungen stellt der Gerichtshof fest, dass EQ aus den bewirkten Leistungen Einnahmen erzielt, die nachhaltigen Charakter haben, und die H\u00f6he der Einnahmen, die er aus seiner T\u00e4tigkeit erzielt hat, gemessen an seinen Betriebskosten nicht unzureichend ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anschlie\u00dfend befasst sich der Gerichtshof mit den Anwendungsvoraussetzungen einer Steuerbefreiung und h\u00e4lt fest, dass Dienstleistungen, die zugunsten nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener bewirkt werden und zu deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, unter den Begriff \u201eeng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen\u201c im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen. Nicht unter die Befreiungen fallen dagegen allgemeinere T\u00e4tigkeiten des Beistands oder der Beratung rechtlicher, finanzieller oder anderer Art, wie etwa solche, die mit den speziellen Kenntnissen eines Anwalts, eines Finanzberaters oder eines Immobilienmaklers verbunden sind, selbst wenn sie von einem Dienstleistungserbringer im Kontext des Beistands, den er einer nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higen Person leistet, erbracht werden. Au\u00dferdem pr\u00e4zisiert der Gerichtshof, dass es Aufgabe jedes Mitgliedstaats ist, die Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts sind, zu erlassen. Hierzu stellt er fest, dass der Begriff \u201eals Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen\u201c grunds\u00e4tzlich weit genug ist, um auch nat\u00fcrliche Personen zu umfassen, die im Rahmen ihres Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Hier wurden die betreffenden Dienstleistungen von einem bei der Anwaltskammer zugelassenen Anwalt erbracht. Auch wenn sich die Berufsgruppe der Anw\u00e4lte als solche nicht durch einen sozialen Charakter kennzeichnet, ist nicht ausgeschlossen, dass ein Anwalt, der eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen erbringt, ein dauerhaftes soziales Engagement leistet. Ein solches Engagement hat EQ m\u00f6glicherweise in den Jahren 2014 und 2015 geleistet. Dies hat das vorlegende Gericht unter Beachtung des Ermessenspielraums, \u00fcber den der betreffende Mitgliedstaat in dieser Hinsicht verf\u00fcgt, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil C-846\/19 vom 15.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die T\u00e4tigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erwachsener stellt grunds\u00e4tzlich eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit dar. 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