{"id":62863,"date":"2021-04-18T13:26:48","date_gmt":"2021-04-18T11:26:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62863"},"modified":"2021-04-18T13:26:48","modified_gmt":"2021-04-18T11:26:48","slug":"stundung-der-schenkungsteuer-bei-grundstuecksuebertragung-unter-zurueckbehaltung-eines-niessbrauchsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stundung-der-schenkungsteuer-bei-grundstuecksuebertragung-unter-zurueckbehaltung-eines-niessbrauchsrecht\/","title":{"rendered":"Stundung der Schenkungsteuer bei Grundst\u00fccks\u00fcbertragung unter Zur\u00fcckbehaltung eines Nie\u00dfbrauchsrecht"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die aus der \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks unter Zur\u00fcckbehaltung eines Nie\u00dfbrauchsrechts resultierende Schenkungsteuer ist f\u00fcr zehn Jahre zu stunden, wenn die Beschenkte keine M\u00f6glichkeit hat, die Steuer aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 11. M\u00e4rz 2012 (Az. 3 K 3054\/19 AO) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin erhielt im Januar 2019 ein Mietwohngrundst\u00fcck von ihrer Tante geschenkt, die sich ein lebenslanges Nie\u00dfbrauchsrecht hieran zur\u00fcckbehielt. Im Eigentum der Kl\u00e4gerin stehen daneben ein Grundst\u00fcck mit Geb\u00e4ude, in dem sie lebt und ein Blumengesch\u00e4ft betreibt sowie der h\u00e4lftige Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung. Beide Grundst\u00fccke sind mit Grundschulden belastet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt setzte f\u00fcr den Erwerbsvorgang gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst Schenkungsteuer in H\u00f6he von ca. 7.000 Euro fest. Die Kl\u00e4gerin beantragte die Stundung dieser Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass sie wegen des Nie\u00dfbrauchsvorbehalts keine Einnahmen aus dem erworbenen Grundst\u00fcck erziele. Ferner verwies sie auf die geringe H\u00f6he ihrer Eink\u00fcnfte (ca. 20.500 Euro im Jahr 2017 bei Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen von 4.700 Euro) sowie die hohe Darlehensbelastung der beiden \u00fcbrigen Grundst\u00fccke und legte eine Bescheinigung ihrer Hausbank vor, wonach sie keinen weiteren Kredit erhalte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt lehnte die Stundung ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass eine Stundung bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil auch die Tante zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden k\u00f6nne. Dies setze aber eine erfolglose Vollstreckung bei der Kl\u00e4gerin voraus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Klageverfahren verwies die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend auf die coronabedingte zeitweise Schlie\u00dfung ihres Blumengesch\u00e4fts und reichte eine Liquidit\u00e4tsrechnung ein, wonach ihr im Jahr 2019 finanzielle Mittel in H\u00f6he von knapp 5.000 Euro zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Die im Klageverfahren auf ca. 10.500 Euro heraufgesetzte Schenkungsteuer erbrachte die Kl\u00e4gerin durch eine Drittschuldnerzahlung aufgrund einer Kontopf\u00e4ndung und durch ein Darlehen ihrer Mutter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Kl\u00e4gerin habe \u2013 so der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster \u2013 einen Anspruch auf Stundung der Schenkungsteuer f\u00fcr einen Zeitraum von zehn Jahren. Der durch Schenkung erworbene Gegenstand stelle als Mietwohngrundst\u00fcck beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Sinne von \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die weitere Voraussetzung, dass der Erwerber die Schenkungsteuer nur durch Ver\u00e4u\u00dferung dieses Verm\u00f6gens aufbringen kann, sei im Streitfall erf\u00fcllt. Hierdurch werde der Rechtsanspruch auf Stundung nur in den F\u00e4llen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die Steuer entweder aus weiterem erworbenem Verm\u00f6gen oder aus seinem vorhandenen eigenen Verm\u00f6gen aufbringen kann. Aus der Schenkung habe die Kl\u00e4gerin die Steuer nicht aufbringen k\u00f6nnen, weil sie das Grundst\u00fcck nur unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt und daneben kein weiteres Verm\u00f6gen erhalten habe. Auch das eigene Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin habe nicht f\u00fcr die Begleichung der Schenkungsteuer ausgereicht. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere der Liquidit\u00e4tsrechnung. Auch eine Ver\u00e4u\u00dferung der weiteren vorhandenen Immobilien h\u00e4tte wegen der hohen hierauf lastenden Grundschulden nicht zu einer Steigerung der Liquidit\u00e4t gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem stehe nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die Steuer durch Kreditaufnahme im famili\u00e4ren Umfeld habe begleichen k\u00f6nnen. Die Stundungsbed\u00fcrftigkeit folge bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin bei ihrer Bank keinen Kredit zu markt\u00fcblichen Bedingungen erhalten konnte. Die Anforderungen an eine Stundung nach \u00a7 28 Abs. 3 ErbStG w\u00fcrden \u00fcberspannt, wenn ein Erwerber gehalten w\u00e4re, sich jenseits des \u00fcblichen Kapitalmarkts zu refinanzieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin nicht entgegengehalten werden, dass die Tante f\u00fcr die Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden k\u00f6nne. Dies h\u00e4tte im praktischen Ergebnis zur Folge, dass eine Stundung bei einem Erwerb unter Lebenden fast immer ausgeschlossen w\u00e4re. Die wirtschaftliche Situation des Schenkers sei f\u00fcr eine Stundung beim Beschenkten irrelevant.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil 3 K 3054\/19 vom 25.02.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die aus der \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks unter Zur\u00fcckbehaltung eines Nie\u00dfbrauchsrechts resultierende Schenkungsteuer ist f\u00fcr zehn Jahre zu stunden, wenn die Beschenkte keine M\u00f6glichkeit hat, die Steuer aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 11. M\u00e4rz 2012 (Az. 3 K 3054\/19 AO) entschieden. 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