{"id":62865,"date":"2021-04-18T13:27:39","date_gmt":"2021-04-18T11:27:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62865"},"modified":"2021-04-18T13:27:39","modified_gmt":"2021-04-18T11:27:39","slug":"geringfuegige-maengel-der-kassenfuehrung-berechtigen-nicht-zu-hinzuschaetzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geringfuegige-maengel-der-kassenfuehrung-berechtigen-nicht-zu-hinzuschaetzungen\/","title":{"rendered":"Geringf\u00fcgige M\u00e4ngel der Kassenf\u00fchrung berechtigen nicht zu Hinzusch\u00e4tzungen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Geringf\u00fcgige M\u00e4ngel in der Kassenf\u00fchrung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine \u00fcber die konkreten Auswirkungen dieser M\u00e4ngel hinausgehenden Hinzusch\u00e4tzungen, wie der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 9. M\u00e4rz 2021 (Az. 1 K 3085\/17 E,G,U) entschieden hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt einen griechischen Imbiss, dessen Gewinn sie in den Streitjahren 2012 bis 2014 durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung ermittelte. Die erkl\u00e4rten Gewinne betrugen f\u00fcr die Streitjahre jeweils ca. 30.000 Euro. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete die Kl\u00e4gerin eine elektronische Registrierkasse, f\u00fcr die sie die t\u00e4glichen Bonrollen aufbewahrte. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fchrte der Pr\u00fcfer zun\u00e4chst Geldverkehrsrechnungen durch, die lediglich geringf\u00fcgige Unterdeckungen ergaben. Ferner stellte er fest, dass die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des dreij\u00e4hrigen Pr\u00fcfungszeitraums an insgesamt f\u00fcnf Tagen einzelne Barums\u00e4tze nicht in der Kasse erfasst hatte. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Betr\u00e4ge auf knapp 100 Euro. Dar\u00fcber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Kassenbewegungen um ein bis wenige Tage versp\u00e4tet in der Kasse verbucht. Nach Auffassung des Pr\u00fcfers waren die Aufzeichnungen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df und es bestand eine Sch\u00e4tzungsbefugnis. Hierzu nahm der Pr\u00fcfer eine Ausbeutekalkulation f\u00fcr einen Teil des Warensortiments der Kl\u00e4gerin vor und sch\u00e4tzte im \u00dcbrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlags\u00e4tze. Dies f\u00fchrte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erkl\u00e4rten Gewinne.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Hinzusch\u00e4tzungen auf die in der Kasse nicht erfassten Betr\u00e4ge von knapp 100 Euro begrenzt. Die vom Betriebspr\u00fcfer festgestellten Kassenf\u00fchrungsm\u00e4ngel f\u00fchrten nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin insgesamt verworfen werden k\u00f6nnten. Dies ergebe sich zum einen aus der geringen H\u00e4ufigkeit der M\u00e4ngel im Verh\u00e4ltnis zu den gesamten Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen, die das Finanzamt selbst mit 25.000 bis 30.000 pro Jahr gesch\u00e4tzt habe und zum anderen aus der geringen Gewinnauswirkung von weniger als 100 Euro. Auch die aufgrund dieser M\u00e4ngel m\u00f6glicherweise nicht gegebene Kassensturzf\u00e4higkeit beschr\u00e4nke sich lediglich auf einzelne kurze Zeitr\u00e4ume.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bestehe auch aus anderen Gr\u00fcnden kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin zu beanstanden. Die von ihr ermittelten Ergebnisse l\u00e4gen innerhalb der amtlichen Richts\u00e4tze und die durchgef\u00fchrten Geldverkehrsrechnungen f\u00fchrten lediglich zu Ergebnissen, die sich im Rahmen \u00fcblicher Unsch\u00e4rfen bewegten. Schlie\u00dflich reiche die durchgef\u00fchrte Ausbeutekalkulation nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufzeichnungen zu ersch\u00fcttern. An eine solche Kalkulation seien strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend best\u00fcnden bereits gro\u00dfe Unsicherheiten bei den Portionsgr\u00f6\u00dfen, die der Pr\u00fcfer nicht anhand repr\u00e4sentativer Testk\u00e4ufe belegt, sondern aufgrund angeblicher Erfahrungswerte gesch\u00e4tzt habe. Im \u00dcbrigen seien nicht alle Warengruppen kalkuliert worden, sodass es sich zum Teil um eine Richtsatzsch\u00e4tzung handele.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil 1 K 3085\/17 vom 09.03.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geringf\u00fcgige M\u00e4ngel in der Kassenf\u00fchrung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine \u00fcber die konkreten Auswirkungen dieser M\u00e4ngel hinausgehenden Hinzusch\u00e4tzungen, wie der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 9. M\u00e4rz 2021 (Az. 1 K 3085\/17 E,G,U) entschieden hat. 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