{"id":6287,"date":"2012-08-31T11:09:52","date_gmt":"2012-08-31T09:09:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6287"},"modified":"2012-09-26T11:13:38","modified_gmt":"2012-09-26T09:13:38","slug":"falschangaben-uber-urlaubsabgeltung-im-kundigungsschreiben-anfechtbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/falschangaben-uber-urlaubsabgeltung-im-kundigungsschreiben-anfechtbar\/","title":{"rendered":"Falschangaben \u00fcber Urlaubsabgeltung im K\u00fcndigungsschreiben anfechtbar?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Falschangaben \u00fcber Urlaubsabgeltung im K\u00fcndigungsschreiben anfechtbar?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Teilt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer schriftlich mit, dass dem Arbeitnehmer bestimmte Anspr\u00fcche zustehen, dann kann dieser hierauf in der Regel vertrauen. Ausnahmen k\u00f6nnen dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer erkennen musste, dass die Mitteilung des Arbeitgebers falsch ist oder die Erkl\u00e4rung durch den Arbeitgeber angefochten wird. Das Landesarbeitsgericht (LAG) K\u00f6ln hatte nunmehr \u00fcber die rechtliche Einordnung der Mitteilung von Resturlaubsanspr\u00fcchen in einem K\u00fcndigungsschreiben zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber k\u00fcndigte dem Arbeitnehmer und teilte diesem &#8211; auf Wunsch des Arbeitnehmers &#8211; im K\u00fcndigungsschreiben mit, dass eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erfolge. Diese Urlaubsabgeltung klagte der Arbeitnehmer ein, nachdem der Arbeitgeber mit der Begr\u00fcndung, die Angabe im K\u00fcndigungsschreiben sei aufgrund einer Umstellung der Zeiterfassung unzutreffend erfolgt, lediglich 33 Urlaubstage abgelten wollte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG K\u00f6ln gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Angabe im K\u00fcndigungsschreiben stelle ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar und begr\u00fcnde damit einen Anspruch auf die mitgeteilte Urlaubsabgeltung. Dieses Anerkenntnis habe mit der Begr\u00fcndung, das Zeiterfassungssystem habe eine fehlerhafte Berechnung erstellt, nicht angefochten werden k\u00f6nnen, weil nur ein unbeachtlicher Irrtum vorliege. Auch sei der Arbeitnehmer nicht aus allgemeinen Treueerw\u00e4gungen gehindert, die volle Urlaubsabgeltung zu verlangen, selbst wenn nachtr\u00e4glich festst\u00fcnde, dass die zun\u00e4chst mitgeteilte Urlaubsabgeltung falsch sei. Insoweit habe der Arbeitnehmer auf die zuerst mitgeteilte Urlaubsabgeltung vertrauen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitteilung bestehender Anspr\u00fcche von Arbeitnehmern in K\u00fcndigungsschreiben wird als Schuldanerkenntnis gewertet werden m\u00fcssen. Mit anderen Worten, teil der Arbeitgeber mit K\u00fcndigung das Bestehen konkreter Anspr\u00fcche mit, werden diese verbindlich. Insoweit bleibt es dabei, K\u00fcndigungsschreiben m\u00f6glichst schlank auszugestalten und Anspr\u00fcche im Rahmen einer Aufl\u00f6sungsvereinbarung oder einem Vergleich zu regeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Falschangaben \u00fcber Urlaubsabgeltung im K\u00fcndigungsschreiben anfechtbar? Rechtslage Teilt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer schriftlich mit, dass dem Arbeitnehmer bestimmte Anspr\u00fcche zustehen, dann kann dieser hierauf in der Regel vertrauen. Ausnahmen k\u00f6nnen dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer erkennen musste, dass die Mitteilung des Arbeitgebers falsch ist oder die Erkl\u00e4rung durch den Arbeitgeber angefochten wird. 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