{"id":62875,"date":"2021-04-18T13:32:42","date_gmt":"2021-04-18T11:32:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62875"},"modified":"2021-04-18T13:32:42","modified_gmt":"2021-04-18T11:32:42","slug":"umsaetze-einer-in-einem-einkaufszentrum-mit-gemeinschaftlichen-verzehrvorrichtungen-befindlichen-fast-food-filiale-unterliegen-dem-allgemeinen-umsatzsteuersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsaetze-einer-in-einem-einkaufszentrum-mit-gemeinschaftlichen-verzehrvorrichtungen-befindlichen-fast-food-filiale-unterliegen-dem-allgemeinen-umsatzsteuersatz\/","title":{"rendered":"Ums\u00e4tze einer in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindlichen Fast-Food-Filiale unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 5. Senat hatte zu entscheiden, ob der Verkauf von Fast-Food-Produkten als erm\u00e4\u00dfigt besteuerte Lieferung oder dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung einzuordnen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin unterh\u00e4lt eine Kette von Fast-Food-Restaurants. Sie er\u00f6ffnete in einem Einkaufszentrum eine neue Filiale. Dort verkaufte sie vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen. Die Abgabe an die Kunden erfolgte an einer Verkaufstheke. Ein eigener Sitz- und Verzehrbereich war nicht vorhanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Filiale befand sich in einem Bereich des Einkaufszentrums, in dessen Mitte ein Sitz- und Verzehrbereich vorhanden war, der von den Mietern und den Kunden des Zentrums gemeinsam genutzt werden durfte. Rund um diesen Sitz- und Verzehrbereich befanden sich insgesamt 15 Gastronomiebetriebe, u. a. die Filiale der Kl\u00e4gerin. Die Kosten f\u00fcr diesen Gemeinschaftsbereich wurden von den Mietern des Zentrums getragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das beklagte Finanzamt ordnete die Verk\u00e4ufe der Kl\u00e4gerin als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen ein. Die Kl\u00e4gerin habe ihren Kunden durch die Zurverf\u00fcgungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich einen Verzehr der Speisen an Ort und Stelle erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin die Einordnung ihrer Leistungen als Lieferung und damit die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes. Sie machte geltend, dass sie die Speisen zum Mitnehmen verkauft habe. Die im Einkaufszentrum bereitgestellten Tische k\u00f6nnten von allen Kunden des Einkaufszentrums genutzt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob sie im Zentrum erworbene Speisen zu sich nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht best\u00e4tigte die vom Finanzamt vorgenommene Einordnung als sonstige Leistung und wies die Klage ab. Die Richter begr\u00fcndeten dies damit, dass die Kl\u00e4gerin eine Gesamtleistung erbracht habe, bei der der Dienstleistungsanteil \u00fcberwiege. Sie habe das Recht gehabt, ihren Kunden den Speisenbereich des Einkaufszentrums zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dabei sei es unbeachtlich, dass nicht nur ihre Kunden dieses gastronomische Zentrum des Einkaufszentrums nutzen konnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die von der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof hat die Revision nachtr\u00e4glich zugelassen (Az. V R 42\/20).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 14.04.2021 zum Urteil 5 K 404\/14 U vom 04.09.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: V R 42\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. Senat hatte zu entscheiden, ob der Verkauf von Fast-Food-Produkten als erm\u00e4\u00dfigt besteuerte Lieferung oder dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung einzuordnen ist. Die Kl\u00e4gerin unterh\u00e4lt eine Kette von Fast-Food-Restaurants. Sie er\u00f6ffnete in einem Einkaufszentrum eine neue Filiale. Dort verkaufte sie vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen. Die Abgabe an die Kunden erfolgte an einer Verkaufstheke. 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