{"id":62889,"date":"2021-04-18T13:40:05","date_gmt":"2021-04-18T11:40:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62889"},"modified":"2021-04-18T13:40:05","modified_gmt":"2021-04-18T11:40:05","slug":"ordnungsgeld-bei-unentschuldigtem-ausbleiben-eines-beteiligten-zu-einem-eroerterungstermin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ordnungsgeld-bei-unentschuldigtem-ausbleiben-eines-beteiligten-zu-einem-eroerterungstermin\/","title":{"rendered":"Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten zu einem Er\u00f6rterungstermin"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hat das Finanzgericht das pers\u00f6nliche Erscheinen zu einem Er\u00f6rterungstermin angeordnet, zu dem der Kl\u00e4ger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 500 Euro festgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger hatte gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in H\u00f6he von 200 Euro zur Erzwingung der Abgabe seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung Klage erhoben. Nachdem der Kl\u00e4ger seine Klage trotz Erinnerung nicht begr\u00fcndet hatte, verf\u00fcgte der Berichterstatter einen Er\u00f6rterungstermin auf den 12. Oktober 2020 und ordnete das pers\u00f6nliche Erscheinen des Kl\u00e4gers an. Der Er\u00f6rterungstermin wurde nach einem Anruf des Kl\u00e4gers aufgehoben, in dem er den Berichterstatter \u00fcber angebliche Gespr\u00e4che mit dem Finanzamt informierte und zusagte, sp\u00e4ter zum Verfahren Stellung zu nehmen. Nachdem diese Zusage nicht eingehalten wurde und der Kl\u00e4ger auf eine erneute Anfrage des Gerichts nicht reagierte, terminierte der Berichterstatter einen weiteren Er\u00f6rterungstermin f\u00fcr den 4. Dezember 2020 und drohte ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 500 Euro an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine halbe Stunde vor dem Termin ging eine E-Mail des Kl\u00e4gers beim Finanzgericht ein. Dieser machte geltend, dass er die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Finanzamt (FA) nicht erhalten habe. Daher sei die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des FA rechtswidrig; der Er\u00f6rterungstermin habe sich daher erledigt. Der Berichterstatter antwortete dem Kl\u00e4ger umgehend mit einer E-Mail, in der er dem Kl\u00e4ger mitteilte, dass sich der Er\u00f6rterungstermin nicht erledigt habe, eine Er\u00f6rterung der Sach- und Rechtslage notwendig und ein Ordnungsgeld angedroht worden sei. Zu dem Er\u00f6rterungstermin erschien der Kl\u00e4ger nicht, schickte kurz danach eine weitere E-Mail, in der er unter Berufung auf die Corona-Lage mitteilte, am Termin \u201eaus gesundheitlichen Gr\u00fcnden\u201c nicht teilnehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 1. Senat des Finanzgerichts setzte gegen den Kl\u00e4ger nach \u00a7 80 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest, weil er trotz der Anordnung seines pers\u00f6nlichen Erscheinens zum Er\u00f6rterungstermin am 4. Dezember 2020 schuldhaft nicht erschienen war.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-verletzung-der-mitwirkungspflicht\">Verletzung der Mitwirkungspflicht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufkl\u00e4rung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Er sei mehrfach und vergeblich aufgefordert worden, seine Klage zu begr\u00fcnden. Um ein pers\u00f6nliches Erscheinen zu dem ersten Er\u00f6rterungstermin am 12. Oktober 2020 zu vermeiden, habe der Kl\u00e4ger sogar den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass er \u201ein Gespr\u00e4chen\u201c mit dem Beklagten sei. Auf dieser Grundlage sei der Termin das letzte verbliebende Mittel gewesen, den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich zu den Tatumst\u00e4nden zu befragen, um die Hintergr\u00fcnde der Nichtabgabe seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2015 zu ermitteln und die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Beklagten als Ermessensentscheidung gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Dieser Verpflichtung habe der Kl\u00e4ger auch nicht dadurch gen\u00fcgen k\u00f6nnen, dass er weniger als eine halbe Stunde vor dem anberaumten Er\u00f6rterungstermin behauptete, die Androhung des Zwangsgeldes nicht erhalten zu haben. F\u00fcr den Er\u00f6rterungstermin und damit letztendlich f\u00fcr die Vorbereitung der f\u00fcr den 17. Dezember 2020 geplanten m\u00fcndlichen Verhandlung w\u00e4ren beispielsweise die pers\u00f6nlichen Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers zum Sachverhalt von Bedeutung gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-schuldhaftes-fernbleiben\">Schuldhaftes Fernbleiben<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger habe keine Entschuldigungsgr\u00fcnde dargetan, die sein Fernbleiben rechtfertigen k\u00f6nnten. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er davon ausgehe, nun nicht mehr erscheinen zu m\u00fcssen. Diese Einsch\u00e4tzung habe aber nicht er, sondern das Gericht zu treffen. Erst als der Berichterstatter ihm antwortete, dass sich der Er\u00f6rterungstermin nicht erledigt habe, f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, dass er aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht habe kommen k\u00f6nnen. Weitere Ausf\u00fchrungen und die Vorlage von Nachweisen oder einer \u00e4rztlichen Bescheinigung habe er unterlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcberdies habe sich der Kl\u00e4ger bereits einem angeordneten pers\u00f6nlichen Erscheinen zu einem auf den 12. Oktober 2020 bestimmten Er\u00f6rterungstermin schuldhaft entzogen. Er habe wahrheitswidrig behauptet, \u201ein Gespr\u00e4chen\u201c mit dem Beklagten zu sein und \u201enoch fehlende Unterlagen\u201c, d. h. die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2015, bis 16. Oktober 2020 einzureichen. Zudem hatte er weder dargetan noch glaubhaft gemacht, ob er tats\u00e4chlich aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht zu diesem (fr\u00fcheren) Er\u00f6rterungstermin am 12. Oktober 2020 h\u00e4tte erscheinen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-kein-glaubhaft-gemachter-verlegungsgrund\">Kein glaubhaft gemachter Verlegungsgrund<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit in dem Vorbringen des Kl\u00e4gers ein Antrag auf Terminverlegung zu sehen sein sollte, war diesem nicht stattzugeben, da der Kl\u00e4ger nicht verhindert gewesen sei. Die behauptete Verhinderung sei von ihm nicht glaubhaft gemacht worden. Gegen\u00fcber sachkundigen Beteiligten \u2013 so wie vorliegend dem Kl\u00e4ger, der sich selbst als Berufstr\u00e4ger vertritt \u2013 m\u00fcsse das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tats\u00e4chlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellter Terminverlegungsantrag gest\u00fctzt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-unentschuldigte-ausbleiben-des-kl-gers-f-hrte-zu-einer-verfahrensverz-gerung\">Das unentschuldigte Ausbleiben des Kl\u00e4gers f\u00fchrte zu einer Verfahrensverz\u00f6gerung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweck des \u00a7 80 FGO sei vor allem die verbesserte Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Erg\u00e4nzung und Kl\u00e4rung des Sachvortrags. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verliere dagegen ihre Berechtigung, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten nicht verfahrensverz\u00f6gernd ausgewirkt habe, weil auch ohne seine Mitwirkung das Verfahren abgeschlossen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorliegend sei eine Verfahrensverz\u00f6gerung dadurch eingetreten, dass die f\u00fcr den 17. Dezember 2020 vorgesehene m\u00fcndliche Verhandlung, die mithilfe des Er\u00f6rterungstermins am 4. Dezember 2020 vorbereitet werden sollte, aufgrund des schuldhaften Nichterscheinens des Kl\u00e4gers nicht durchgef\u00fchrt werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-h-he-des-festgesetzten-ordnungsgeldes\">H\u00f6he des festgesetzten Ordnungsgeldes<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Innerhalb des Ordnungsgeldrahmens von 5 Euro (Mindestma\u00df) und 1.000 Euro (H\u00f6chstma\u00df) bestimme das Gericht die H\u00f6he des Ordnungsgeldes nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen. Ma\u00dfgebend seien dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, ferner die Schwere der Pflichtverletzung, die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und das Ausma\u00df des durch das Ausbleiben des Kl\u00e4gers verursachten zus\u00e4tzlichen Zeitaufwands. Das rechtfertige im vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld von 500 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund des Ausbleibens des Kl\u00e4gers habe die m\u00fcndliche Verhandlung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereitet werden k\u00f6nnen. Der bereits auf den 17. Dezember 2020 bestimmte Termin sei aufgehoben worden. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers wiege au\u00dferdem umso schwerer, weil der Berichterstatter im Vorfeld des Er\u00f6rterungstermins zahlreiche Versuche unternommen habe, um den Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit der Mitwirkung an der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts zu er\u00f6ffnen, die von ihm nicht genutzt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-verh-ltnism-igkeit-des-ordnungsgeldes\">Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Ordnungsgeldes<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Ordnungsgeld i. H. von 500 Euro sei auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Streitwert der Klage habe zwar nur 200 Euro betragen. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit d\u00fcrfe aber der Streitwert nicht unter 1.500 Euro angenommen werden. Auch sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Zwangsgeld Mittel zur Durchsetzung der umsatzsteuerlichen Erkl\u00e4rungspflicht des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Jahr 2015 ist, welcher er seit fast f\u00fcnf Jahren aus unerkl\u00e4rlichen Gr\u00fcnden nicht nachgekommen sei. Dem Gericht sei durch das Verhalten des Kl\u00e4gers zudem ein erheblicher Zeitaufwand entstanden. Auch wenn der Kl\u00e4ger behaupte, der Sachverhalt k\u00f6nne \u201eohne unn\u00f6tig viel Aufwand gekl\u00e4rt werden\u201c, spreche schon der zwischenzeitliche Umfang der Gerichtsakte ganz offenkundig f\u00fcr das Gegenteil.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Beschluss 1 K 1891\/20 vom 17.12.2020 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat das Finanzgericht das pers\u00f6nliche Erscheinen zu einem Er\u00f6rterungstermin angeordnet, zu dem der Kl\u00e4ger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 500 Euro festgesetzt werden. 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