{"id":62891,"date":"2021-04-18T13:41:06","date_gmt":"2021-04-18T11:41:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62891"},"modified":"2021-04-18T13:41:06","modified_gmt":"2021-04-18T11:41:06","slug":"zinsfestsetzung-und-festsetzungsverjaehrung-bei-der-rueckabwicklung-von-bautraegerfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsfestsetzung-und-festsetzungsverjaehrung-bei-der-rueckabwicklung-von-bautraegerfaellen\/","title":{"rendered":"Zinsfestsetzung und Festsetzungsverj\u00e4hrung bei der R\u00fcckabwicklung von Bautr\u00e4gerf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Zinslauf nach \u00a7 233a Abgabenordnung (AO) beginnt in F\u00e4llen, in denen der Leistungsempf\u00e4nger zusammen mit dem Leistenden fehlerhaft davon ausgegangen war, Steuerschuldnerin i. S. v. \u00a7 13b UStG zu sein, erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses eines zugunsten des Leistungsempf\u00e4ngers ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheides. Der Antrag des Leistungsempf\u00e4ngers auf Umsatzsteuererstattung ist noch kein r\u00fcckwirkendes Ereignis i. S. d. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.<\/li><li>F\u00fcr eine Hemmung der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 171 Abs. 14 AO ist nicht erforderlich, dass Personenidentit\u00e4t zwischen dem zur Steuerzahlung Verpflichteten (hier der Bauleistende) und dem zur Erstattung nach \u00a7 37 Abs. 2 AO Berechtigten (hier der Bauleistungsempf\u00e4nger) besteht. Im Streitfall ergibt sich der f\u00fcr \u00a7 171 Abs. 14 AO notwendige Zusammenhang aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte in den Streitjahren 2009 bis 2012 u. a. Bauleistungen an ein Bautr\u00e4gerunternehmen aus. Die Vertragspartner behandelten die Ums\u00e4tze nach der damaligen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nach \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG mit der Folge, dass das Bautr\u00e4gerunternehmen die Umsatzsteuer als Leistungsempf\u00e4nger an das zust\u00e4ndige Finanzamt abgef\u00fchrt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im September 2019 teilte das beklagte Finanzamt (FA) der Kl\u00e4gerin mit, dass die Umsatzsteuer auf ihre Ums\u00e4tze mit dem Bautr\u00e4gerunternehmen aus den Jahren 2009 bis 2012 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37\/10 (Bundessteuerblatt II 203, 128) nicht von der Leistungsempf\u00e4ngerin, sondern von ihr geschuldet werde. Auf den Antrag des Leistungsempf\u00e4ngers sei diesem im Januar 2019 die Umsatzsteuer erstattet worden. Das FA erh\u00f6hte die Umsatzsteuer mit ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheiden 2009 bis 2012 jeweils am 25. Oktober 2019 und setzte gegen die Kl\u00e4gerin Zinsen fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf die Zinsfestsetzung Erfolg. Hinsichtlich der erh\u00f6hten Umsatzsteuerfestsetzung wies das Finanzgericht die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rechtswidrigkeit-der-zinsfestsetzung\">Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2009 bis 2012 sei rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der \u00c4nderung der Umsatzsteuerbescheide gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin am 25. Oktober 2019 der Zinslauf gem\u00e4\u00df \u00a7 233a Abs. 2a AO noch nicht begonnen habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-r-ckwirkendes-ereignis\">R\u00fcckwirkendes Ereignis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 233a Abs. 2a AO beginne der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das r\u00fcckwirkende Ereignis gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten sei. Das r\u00fcckwirkende Ereignis sei hier die Forderung der (R\u00fcck)Zahlung von Umsatzsteuer durch den Leistungsempf\u00e4nger. Denn \u00a7 27 Abs. 19 UStG f\u00fchre nur dann zu einer \u00c4nderung der Steuerfestsetzung des leistenden Unternehmers, soweit der Leistungsempf\u00e4nger die Erstattung der Steuer \u201efordert\u201c, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. Erst die Sachverhalts\u00e4nderung, die Forderung der Umsatzsteuererstattung durch den Leistungsempf\u00e4nger, erm\u00f6gliche dem FA die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-zeitpunkt-des-r-ckwirkenden-ereignisses\">Zeitpunkt des r\u00fcckwirkenden Ereignisses<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidungserheblich sei im Streitfall der Zeitpunkt des r\u00fcckwirkenden Ereignisses. Ma\u00dfgebend sei, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsempf\u00e4nger die Erstattung der Steuer \u201efordert\u201c. Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts (FA), das die Forderung mit dem Antrag auf R\u00fcckzahlung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempf\u00e4nger gleichstelle (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017 S. 1001), sei nach Auffassung des Senats die Forderung i. S. d. \u00a7 27 Abs. 19 UStG erst mit der Stattgabe des Antrags gegeben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-entstehung-des-r-ckforderungsanspruchs-nicht-bereits-bei-antragstellung\">Entstehung des R\u00fcckforderungsanspruchs nicht bereits bei Antragstellung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Denn die Begriffe \u201efordern\u201c und \u201eAntrag stellen\u201c seien nicht deckungsgleich. Alleine die Stellung eines Antrags bedeute noch nicht, dass dieser Erfolg haben und es zu einer Forderung, einer Auszahlung bereits geleisteter Umsatzsteuer kommen werde. Alleine der Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempf\u00e4nger sei noch nicht das r\u00fcckwirkende Ereignis, zumal ein Antrag auch noch zur\u00fcckgenommen werden k\u00f6nne. Voraussetzung f\u00fcr die \u00c4nderung nach \u00a7 27 Abs. 19 Satz 1 UStG sei vielmehr der Anspruch auf Zahlung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf den Streitfall bedeute dies, dass der Leistungsempf\u00e4nger erst dann eine Forderung gegen\u00fcber dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des zu seinen Gunsten erlassenen ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheids habe. Das \u201efordern\u201c im Sinne des \u00a7 27 Abs. 19 UStG liege nach der Auffassung des Senats erst zu diesem Zeitpunkt vor und damit erst zu diesem Zeitpunkt ein r\u00fcckwirkendes Ereignis. Erst nach diesem Zeitpunkt k\u00f6nne der Zinslauf nach \u00a7 233a Abs. 2a AO beginnen. Da das Guthaben an den Leistungsempf\u00e4nger im Januar 2019 erstattet worden sei, habe zum Zeitpunkt der \u00c4nderung der Umsatzsteuerbescheide gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin am 25. Oktober 2019 der Zinslauf gem\u00e4\u00df \u00a7 233a Abs. 2a AO noch nicht begonnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rechtm-igkeit-der-ge-nderten-umsatzsteuerfestsetzung\">Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der ge\u00e4nderten Umsatzsteuerfestsetzung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anders als die Zinsfestsetzungen seien die ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 rechtm\u00e4\u00dfig. Die Kl\u00e4gerin schulde die Umsatzsteuer nach \u00a7 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als leistender Unternehmer. \u00a7 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG komme nicht zur Anwendung. Der Leistungsempf\u00e4nger sei nicht Steuerschuldnerin nach \u00a7 13b UStG, da er im Streitzeitraum eigene Grundst\u00fccke bebaut habe bzw. bebauen lie\u00df und sodann umsatzsteuerfrei ver\u00e4u\u00dfert oder vermietet habe.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-nderungsbefugnis-des-fa\">\u00c4nderungsbefugnis des FA<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FA sei nach \u00a7 27 Abs. 19 UStG zur \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzungen befugt gewesen. Voraussetzung hierf\u00fcr sei, dass dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempf\u00e4nger zustehe. Ein solcher Anspruch habe der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt des Erlasses der ge\u00e4nderten Umsatzsteuerfestsetzungen unter Beachtung von \u00a7 313 Abs. 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestanden. Die Kl\u00e4gerin habe gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach \u00a7 313 Abs. 1 BGB. Die Vertragspartner seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner der Umsatzsteuer sei. Mithin sei die Kl\u00e4gerin berechtigt, die Anpassung des Vertrags zu verlangen mit der Folge, dass sich ihr Verg\u00fctungsanspruch um die von ihr f\u00fcr die Leistungen geschuldete Umsatzsteuer erh\u00f6he.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-keine-festsetzungsverj-hrung-wegen-hemmung-der-festsetzungsfrist\">Keine Festsetzungsverj\u00e4hrung wegen Hemmung der Festsetzungsfrist<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Festsetzungsverj\u00e4hrung sei noch nicht eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nach \u00a7 171 Abs. 14 AO gehemmt. Der Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO der Leistungsempf\u00e4ngerin stehe in einem Zusammenhang mit der Umsatzsteuer f\u00fcr 2009 bis 2012 der Kl\u00e4gerin. Denn erst die Erstattungsforderung des Leistungsempf\u00e4ngers erm\u00f6gliche die \u00c4nderung nach \u00a7 27 Abs. 19 UStG. Nach \u00a7 171 Abs. 14 AO ende die Festsetzungsfrist f\u00fcr einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenh\u00e4ngender Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO noch nicht verj\u00e4hrt sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Wortlaut des \u00a7 171 Abs. 14 AO sei f\u00fcr eine \u00c4nderung nicht erforderlich, dass eine Personenidentit\u00e4t zwischen dem zur Steuerzahlung Verpflichteten \u2013 im Streitfall die Kl\u00e4gerin \u2013 und dem zur Erstattung nach \u00a7 37 Abs. 2 AO Berechtigten \u2013 im Streitfall dem Leistungsempf\u00e4nger \u2013 bestehe. Der Zusammenhang im Sinne des \u00a7 171 Abs. 14 AO ergebe sich aus dem UStG. Die von der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze w\u00fcrden in den Streitjahren denselben Besteuerungsgegenstand und denselben Besteuerungszeitraum wie bei ihrem Leistungsempf\u00e4nger betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Au\u00dferdem ergebe sich zur \u00dcberzeugung des erkennenden Senats ein Zusammenhang aus \u00a7 27 Abs. 19 UStG. Im Streitfall w\u00e4re, wenn die Kl\u00e4gerin mit dem Beklagten eine Abtretung vereinbart h\u00e4tte, die sich aus den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerfestsetzungen entstandene Umsatzsteuerschuld erloschen. Das FA h\u00e4tte mit den an ihn abgetretenen Nachzahlungsanspr\u00fcchen des Bauunternehmens aufrechnen k\u00f6nnen. Dieser Zusammenhang entfalle nicht dadurch, dass die Kl\u00e4gerin bewusst auf eine Abtretung verzichtet habe. F\u00fcr eine \u00c4nderungsbefugnis nach \u00a7 27 Abs. 19 UStG komme es auf einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erstattungsanspruch des Leistungsempf\u00e4ngers sei auch vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist entstanden. Das Ereignis, das die Hemmung hervorgerufen habe, der Erstattungsanspruch des Leistungsempf\u00e4ngers, sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Erstattungsanspruch sei schon mit der Zahlung der Umsatzsteuer des Leistungsempf\u00e4ngers an das zust\u00e4ndige Finanzamt als vermeintliche Steuerschuldnerin nach \u00a7 13b UStG entstanden. Es sei rechtsgrundlos gezahlt worden. Zahlungen habe der Leistungsempf\u00e4nger fr\u00fchestens ab den Voranmeldungszeitr\u00e4umen 2009 geleistet. Die Verj\u00e4hrung beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals f\u00e4llig geworden ist (\u00a7 229 Abs. 1 Satz 1 AO) und damit f\u00fcr Leistungen im Jahr 2009 fr\u00fchestens mit Ablauf des Jahres 2009. Vor Ablauf der 5-j\u00e4hrigen (Zahlungs-)Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7 228 Satz 2 AO) \u2013 mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 \u2013 habe der Leistungsempf\u00e4nger gegen die Finanzbeh\u00f6rde einen Anspruch geltend gemacht. Der Antrag auf Erstattung nach \u00a7 37 Abs. 2 AO hemme den Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Urteil 12 K 2945\/19 vom 23.07.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: V R 27\/20)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Zinslauf nach \u00a7 233a Abgabenordnung (AO) beginnt in F\u00e4llen, in denen der Leistungsempf\u00e4nger zusammen mit dem Leistenden fehlerhaft davon ausgegangen war, Steuerschuldnerin i. 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