{"id":62893,"date":"2021-04-18T13:41:49","date_gmt":"2021-04-18T11:41:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62893"},"modified":"2021-04-18T13:41:49","modified_gmt":"2021-04-18T11:41:49","slug":"vorsteuerabzug-einer-gemeinde-aus-den-herstellungskosten-einer-mehrzweckhalle-mit-parkplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-einer-gemeinde-aus-den-herstellungskosten-einer-mehrzweckhalle-mit-parkplatz\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>\u00dcberl\u00e4sst eine Gemeinde eine von ihr errichtete Mehrzweckhalle auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage (kommunale Benutzungsordnung) an verschiedene Nutzer, handelt die Gemeinde unternehmerisch, auch wenn einzelne Nutzergruppen nur eine nicht kostendeckende Geb\u00fchr bezahlen.<\/li><li>Auch eine nur stunden- oder tageweise \u00dcberlassung einer Halle ist trotz der Kurzfristigkeit eine steuerfreie Vermietung, wenn daneben keine anderen pr\u00e4genden Leistungen erbracht werden. Die Mit\u00fcberlassung von Betriebsvorrichtungen (hier: Beleuchtungstechnik, Tontechnik, K\u00fccheneinrichtung, B\u00fchne und Hebeb\u00fchne) ist nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Raum\u00fcberlassung, wenn die zur Durchf\u00fchrung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen T\u00e4tigkeiten vom jeweiligen Nutzer ausge\u00fcbt werden.<\/li><li>Der Vorsteuerabzug f\u00fcr die Herstellungskosten eines der \u00d6ffentlichkeit gewidmeten und ihr kostenlos zur Verf\u00fcgung stehenden Parkplatzes ist zul\u00e4ssig, wenn die Errichtung des Parkplatzes baurechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Genehmigung der Mehrzweckhalle und f\u00fcr ihre Nutzung notwendig und angemessen war.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist eine Gemeinde, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 Ums\u00e4tze aus der Vermietung einer Halle erzielte. Die Halle wurde im Jahr 2010 abgerissen, auf dem Grundst\u00fcck ein \u00f6ffentlicher Parkplatz errichtet und gegen\u00fcber eine neue Halle gebaut. Die Halle wurde mit einer Hebeb\u00fchne, B\u00fchne, K\u00fcche, Tischen und St\u00fchlen ausgestattet. Die Kl\u00e4gerin \u00fcberl\u00e4sst die Halle auf der Grundlage ihrer kommunalen Benutzungsordnung zu festen Preisen jeweils stunden- bzw. teilweise auch tageweise an verschiedene Nutzergruppen. Dazu z\u00e4hlen u. a. eine Gymnastikgruppe, ein Taekwondo- und ein Fu\u00dfballverein, ein Kirchenchor, ein Gesangs- und ein Musikverein, eine Tanzschule, Karnevalsvereine sowie weitere vergleichbare Nutzer, Privatpersonen und Gewerbetreibende.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ums\u00e4tze aus der \u00dcberlassung der Halle unterwarf die Kl\u00e4gerin insgesamt dem Regelsteuersatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten und den laufenden Kosten geltend. Nach Durchf\u00fchrung einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung lie\u00df das beklagte Finanzamt (FA) nur einen Anteil von 23,40 % zum Vorsteuerabzug zu. Den Vorsteuerabzug aus den Einrichtungsgegenst\u00e4nden, der Hebeb\u00fchne, der B\u00fchne, der K\u00fcche, den Tischen und St\u00fchlen (Betriebsvorrichtungen) wurde in voller H\u00f6he gew\u00e4hrt. Hinsichtlich des Parkplatzes versagte das FA den Vorsteuerabzug, da dieser als \u00f6ffentlicher Parkplatz weder dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet werden k\u00f6nne noch steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze gegeben seien. Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin den vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem laufenden Betrieb der Halle. Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-aus-den-gr-nden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin sei mit der Vermietung der Halle zwar unternehmerisch t\u00e4tig und daher vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuern aus der Herstellung und den laufenden Betrieb der Halle seien aber ebenso wie die Vorsteuern f\u00fcr die Betriebsvorrichtungen und den Parkplatz nur im Umfang von 23,40 % abzugsf\u00e4hig. Im \u00dcbrigen sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist als Gemeinde unternehmerisch t\u00e4tig, auch wenn die Halle auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage an die Nutzer vergeben wird<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin sei als eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts bei richtlinienkonformer Auslegung von \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. \u00a7 4 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) entsprechend Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche T\u00e4tigkeit) aus\u00fcbe, die sich innerhalb ihrer Gesamtbet\u00e4tigung heraushebe. Handele sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, komme es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handele sie dagegen auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage, sei sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Halle sei zwar durch \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag und zur Nutzung im Rahmen des \u00dcbungs- und Sportbetriebs durch (\u00f6ffentlich-rechtliche) Eintragung in den Hallenbelegungsplan an die Nutzer vergeben und die Benutzungsgeb\u00fchren durch Geb\u00fchrenbescheide auf der Grundlage der GbO festgesetzt worden. Eine Behandlung der Kl\u00e4gerin als Nichtsteuerpflichtige w\u00fcrde aber zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-behandlung-der-kl-gerin-als-nichtsteuerpflichtige-w-rde-zu-gr-eren-wettbewerbsverzerrungen-f-hren\">Behandlung der Kl\u00e4gerin als Nichtsteuerpflichtige w\u00fcrde zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei dieser Beurteilung komme es auf die jeweilige T\u00e4tigkeit als solche, nicht auf die Verh\u00e4ltnisse auf einem bestimmten lokalen Markt an. Entscheidend sei, ob die T\u00e4tigkeit an sich wettbewerbsrelevant sei, d. h. auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern angeboten werden k\u00f6nnte. Ma\u00dfgeblich sei dabei nicht nur der gegenw\u00e4rtige, sondern auch der potenzielle Wettbewerb, sofern die M\u00f6glichkeit des Markteintritts f\u00fcr einen privaten Wirtschaftsteilnehmer real und nicht rein hypothetisch sei. Denn eine Nichtbesteuerung der im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit k\u00f6nne, wenn es keinen konkreten Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern gebe, den Markteintritt eines privaten Konkurrenten behindern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin stehe in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zu anderen lokalen und \u2013 aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe und des Zuschnitts der verschiedenen Hallenfl\u00e4chen \u2013 \u00fcberregionalen privaten Anbietern von Veranstaltungsfl\u00e4chen. Gastst\u00e4tten, Restaurants mit Tagungss\u00e4len und private Veranstaltungszentren w\u00fcrden ebenfalls vergleichbare R\u00e4umlichkeiten am Markt gegen Entgelt anbieten. Die \u00dcberlassung von Veranstaltungsfl\u00e4chen k\u00f6nne nicht nur durch die \u00f6ffentliche Hand erfolgen. Eine Steuerfreiheit von Vermietungsleistungen nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG stehe einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis aufgrund des Optionsrechts nach \u00a7 9 Abs. 1 und 2 UStG nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-kein-vorsteuerabzug-ber-den-vom-fa-gew-hrten-anteil-von-23-40-hinaus\">Kein Vorsteuerabzug \u00fcber den vom FA gew\u00e4hrten Anteil von 23,40 % hinaus<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das grunds\u00e4tzliche Vorsteuerabzugsrecht der Kl\u00e4gerin sei nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, soweit sie die Halle an Nichtunternehmer, an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder im Wege einer steuerfreien Vermietung \u00fcberlassen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FA habe im Hinblick auf die einzelnen Vermietungen des Jahres 2011 ermittelt, ob ein Verzicht auf die Steuerbefreiung m\u00f6glich sei und \u2013 von der Kl\u00e4gerin nicht bestritten \u2013 nach den jeweiligen Nutzungszeiten festgestellt, dass die optionsf\u00e4higen und deshalb steuerpflichtigen \u00dcberlassungsverh\u00e4ltnisse nach ihrem zeitlichen Nutzungsanteil insgesamt 23,40 % der Gesamtnutzungsdauer der Halle ausmachten. Gegen diese Ma\u00dfstabsbildung habe der Senat keine Einw\u00e4nde, weil bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Geb\u00e4udes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken die Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach den Nutzungszeiten zu einer pr\u00e4ziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 UStG f\u00fchre als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschl\u00fcssel.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-berlassung-der-halle-ist-steuerfreie-grundst-cksvermietung\">\u00dcberlassung der Halle ist steuerfreie Grundst\u00fccksvermietung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber den vom FA anerkannten Anteil hinaus habe die Kl\u00e4gerin die Halle f\u00fcr steuerfreie Vermietungsums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG verwendet. Eine M\u00f6glichkeit auf die Steuerfreiheit nach \u00a7 9 UStG zu verzichten, habe insoweit nicht bestanden, auch nicht in Bezug auf die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen (\u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). W\u00fcrden Betriebsvorrichtungen \u2013 so wie vorliegend die K\u00fccheneinrichtung, Hebeb\u00fchne, B\u00fchne, Tische und St\u00fchle \u2013 mit\u00fcberlassen und neben der \u00dcberlassung weitere Leistungen erbracht, komme es f\u00fcr die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung pr\u00e4gend sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-einheitlich-steuerfreie-grundst-cksvermietung\">Einheitlich steuerfreie Grundst\u00fccksvermietung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Den Mietern der Halle sei das Recht einger\u00e4umt worden, mit dem Saal, dem Spiegelsaal oder dem Vereinszimmer sowie der K\u00fcche einen Teil des Grundst\u00fccks in Besitz zu nehmen und andere von der Nutzung f\u00fcr den vereinbarten Zeitraum auszuschlie\u00dfen. Soweit die Kl\u00e4gerin neben der \u00dcberlassung von R\u00e4umlichkeiten auch Leistungen wie z. B. Beleuchtung und Technik sowie das Zurverf\u00fcgungstellen von Sanit\u00e4rr\u00e4umen, St\u00fchlen, Tischen, Geschirr und Besteck erbracht hat, handele es sich um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten \u00dcberlassung der R\u00e4umlichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die weiteren Leistungen der Kl\u00e4gerin seien in einer Gesamtschau im Vergleich zur Grundst\u00fccks\u00fcberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebens\u00e4chlich. Sie hiengen eng mit der Grundst\u00fccks\u00fcberlassung zusammen und sollen diese lediglich erleichtern. Dem jeweiligen Nutzer kommt es gerade darauf an, unter Ausschluss anderer f\u00fcr die Dauer der Veranstaltung eine R\u00e4umlichkeit zu erhalten. Die Organisationsleistung der Kl\u00e4gerin sowie die Bereitstellung von Strom, Wasser, Veranstaltungstechnik, Beleuchtung und dem Sanit\u00e4rbereich sind f\u00fcr die Nutzer nur im Hinblick auf die Erlangung der Nutzungsm\u00f6glichkeit im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung von Nutzen; keinesfalls jedoch pr\u00e4gend. Die Kl\u00e4gerin habe keine wesentlichen sonstigen Dienstleistungen, wie etwa gastronomische Zusatzleistungen angeboten. Au\u00dfer dem Hausmeister sei den Nutzern kein Personal zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen T\u00e4tigkeiten, wie z. B. Ordnungsdienst, Eingangskontrolle, Platzanweisung, Streu- und R\u00e4umpflicht w\u00e4hrend der Veranstaltung, Dekoration und Koordination, habe vielmehr dem jeweiligen Nutzer oblegen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-auch-nur-kurzfristige-vermietungen-sind-steuerfrei\">Auch nur kurzfristige Vermietungen sind steuerfrei<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass die Kl\u00e4gerin die in der Halle vorhandenen R\u00e4umlichkeiten nur stunden- oder tageweise \u2013 und damit f\u00fcr einen kurzen Zeitraum \u2013 an ihre Nutzer \u00fcberlassen habe, f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeitdauer der \u00dcberlassung diene lediglich zur Abgrenzung der gem\u00e4\u00df nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung von Grundst\u00fccken von der gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreiten Vermietung von Wohn- und Schlafr\u00e4umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith\u00e4lt. F\u00fcr die Frage, ob dem Nutzer das Recht einger\u00e4umt wurde, ein Grundst\u00fcck so in Besitz zu nehmen, als w\u00e4re er dessen Eigent\u00fcmer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschlie\u00dfen, habe die Nutzungsdauer keine Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-f-r-die-anschaffung-der-betriebsvorrichtungen-besteht-nur-ein-anteiliges-vorsteuerabzugsrecht\">F\u00fcr die Anschaffung der Betriebsvorrichtungen besteht nur ein anteiliges Vorsteuerabzugsrecht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abweichend von der Auffassung des FA sei die Kl\u00e4gerin kein vollst\u00e4ndiger Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Betriebsvorrichtungen zu gew\u00e4hren, sondern ebenfalls nur i.H. von 23,40 %. Die Vermietung der Halle einschlie\u00dflich der Betriebsvorrichtungen (B\u00fchne, Hebeb\u00fchne, K\u00fccheneinrichtung, Tische und St\u00fchle) stelle eine einheitliche Leistung dar. Hinsichtlich der (Mit-)\u00dcberlassung der Betriebsvorrichtungen handle es sich um eine untergeordnete Nebenleistung, die umsatzsteuerrechtlich ebenso zu behandeln sei wie die Hauptleistung nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Der Vorsteuerabzug sei damit nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 UStG grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen und k\u00f6nne daher nur in dem Umfang vorgenommen werden, in dem die Optionsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 9 Abs. 1 und 2 UStG gegeben sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassenen Betriebsvorrichtungen seien unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung gewesen. Die mitverpachteten Betriebsvorrichtungen h\u00e4tten in speziell abgestimmten Ausstattungselementen bestanden, die nur dazu dienten, die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung der Halle als Veranstaltungsort unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Betriebsvorrichtungen der Kl\u00e4gerin seien im Hinblick auf die Nutzung der R\u00e4umlichkeiten angepasst. Die Beleuchtungs- und Tontechnik sei auf die \u00d6rtlichkeiten zugeschnitten. Auch die K\u00fccheneinrichtung diene in ihrer Funktionalit\u00e4t der durch die Veranstalter oder Dritte durchzuf\u00fchrenden Bewirtschaftung auch gr\u00f6\u00dferer Veranstaltungen. Gleiches gilt f\u00fcr die B\u00fchne und die Hebeb\u00fchne.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-vorsteuerabzug-aus-den-eingangsleistungen-zur-errichtung-des-ffentlichen-parkplatzes\">Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung des \u00f6ffentlichen Parkplatzes<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entgegen der Auffassung des FA stehe der Kl\u00e4gerin der anteilige Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung und zum Betrieb des Parkplatzes zu. Zwar sei eine Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten oder sonstigen \u00f6ffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich. Eine solche Widmung habe im Grundsatz zur Folge, dass der Gegenstand einer unternehmerischen Nutzung entzogen ist. Dies gelte aber nur dann, wenn die unternehmerische Nutzung deckungsgleich mit der Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs sei. Soweit eine \u00fcber den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung gegen Entgelt vorliege, sei anders zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im vorliegenden Fall bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsleistungen zur Herstellung des Parkplatzes und den Vermietungsums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin. Aus dem Lageplan zur Baugenehmigung der neuen Halle gehe hervor, dass 63 Stellpl\u00e4tze als notwendige Voraussetzung zur Erlangung der Baufreigabe vorgesehen waren. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re die Baugenehmigung f\u00fcr die Halle ohne die Herstellung des Parkplatzes nicht erteilt worden. Daraus folge, dass die Herstellung des Parkplatzes f\u00fcr die Realisierung der neuen Halle unerl\u00e4sslich gewesen sei und die Kl\u00e4gerin ihre wirtschaftliche Vermietungst\u00e4tigkeit folglich nicht h\u00e4tte aus\u00fcben k\u00f6nnen, wenn der Parkplatz nicht hergestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Schlussfolgerung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Parkplatz der \u00d6ffentlichkeit kostenlos zur Nutzung offenstehe. Aus den Gesamtumst\u00e4nden gehe hervor, dass die Arbeiten zur Herstellung des Parkplatzes in erster Linie im Hinblick auf die Errichtung und Nutzung der Halle erfolgten und daher mit der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in Verbindung standen. Auch seien die mit dem Parkplatz geschaffenen 63 Stellpl\u00e4tze angesichts der Gr\u00f6\u00dfe der Halle angemessen und gingen nicht \u00fcber das hinaus, was erforderlich sei, damit die Kl\u00e4gerin ihre Vermietungsums\u00e4tze ausf\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-saldierung\">Saldierung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der anteilige Vorsteuerabzug hinsichtlich des Parkplatzes f\u00fchre nicht zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer, da eine Saldierung mit dem zu Unrecht gew\u00e4hrten Vorsteuerabzug aus den Betriebsvorrichtungen erfolge. Darin liege kein Versto\u00df gegen das Verb\u00f6serungsverbot. Bei einer auf die betragsm\u00e4\u00dfige \u00c4nderung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage liege eine Verb\u00f6serung n\u00e4mlich nicht vor, wenn der in Bezug auf einzelne, unselbstst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlagen erzielte Erfolg der Klage vom Gericht h\u00f6chstens bis zum Betrag der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung mit nachteiligen \u00c4nderungen bei anderen unselbstst\u00e4ndigen Besteuerungsgrundlagen saldiert werde, selbst wenn diese vom Kl\u00e4ger mit der Klage nicht infrage gestellt worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die unter dem Az. XI R 1\/21 eingelegte Revision wurde zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Gerichtsbescheid 1 K 2427\/19 vom 07.12.2020 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcberl\u00e4sst eine Gemeinde eine von ihr errichtete Mehrzweckhalle auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage (kommunale Benutzungsordnung) an verschiedene Nutzer, handelt die Gemeinde unternehmerisch, auch wenn einzelne Nutzergruppen nur eine nicht kostendeckende Geb\u00fchr bezahlen. Auch eine nur stunden- oder tageweise \u00dcberlassung einer Halle ist trotz der Kurzfristigkeit eine steuerfreie Vermietung, wenn daneben keine anderen pr\u00e4genden Leistungen erbracht werden. 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