{"id":62895,"date":"2021-04-18T13:42:26","date_gmt":"2021-04-18T11:42:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62895"},"modified":"2021-04-18T13:42:26","modified_gmt":"2021-04-18T11:42:26","slug":"vermietung-von-virtuellem-land-in-einem-online-spiel-ist-umsatzsteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermietung-von-virtuellem-land-in-einem-online-spiel-ist-umsatzsteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"\u201eVermietung\u201c von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ums\u00e4tze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen r\u00fccktauschbares Spielgeld get\u00e4tigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit seinem am 12.04.2021 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 13.08.2019 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen W\u00e4hrung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kl\u00e4ger sodann \u00fcber die spieleeigene Tauschb\u00f6rse in US-Dollar getauscht, die er sich sp\u00e4ter in Euro auszahlen lie\u00df. Hierf\u00fcr hatte der Kl\u00e4ger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung erstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt unterwarf diese \u201eVermietungseinnahmen\u201c der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Ums\u00e4tze im Inland ausgef\u00fchrt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegen\u00fcber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegen\u00fcber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Ums\u00e4tze in Deutschland nicht steuerbar seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kl\u00e4ger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als \u201eSpieleplattform\u201c, sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch \u201eVermietung\u201c von virtuellem Land genutzt. Solche Ums\u00e4tze w\u00fcrden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Kl\u00e4gers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der \u00fcberwiegende Teil der \u201eMieter\u201c in Deutschland ans\u00e4ssig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38\/19 beim Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 12.04.2021 zum Urteil 8 K 1565\/18 vom 13.08.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: V R 38\/19)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ums\u00e4tze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen r\u00fccktauschbares Spielgeld get\u00e4tigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit seinem am 12.04.2021 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 13.08.2019 entschieden. 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