{"id":62911,"date":"2021-04-23T15:01:37","date_gmt":"2021-04-23T13:01:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62911"},"modified":"2021-04-23T15:01:37","modified_gmt":"2021-04-23T13:01:37","slug":"zur-rechtmaessigkeit-einer-maklercourtage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-rechtmaessigkeit-einer-maklercourtage\/","title":{"rendered":"Zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Maklercourtage"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der T\u00e4tigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der K\u00e4ufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der 5. Zivilsenat des Pf\u00e4lzischen Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken hat entschieden, dass der K\u00e4ufer eines Hauses keinen Maklerlohn schuldet, wenn er auf das Objekt zwar zun\u00e4chst durch den Makler aufmerksam gemacht worden ist, der Kaufvertrag dann aber im Notartermin platzte, er daraufhin die Immobilie anmietet und \u00fcber ein Jahr sp\u00e4ter dann doch erwirbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Makler bot ein eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundst\u00fccksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der K\u00e4ufer wurde durch den Makler auf das Haus aufmerksam gemacht. Er entschloss sich das Haus zu erwerben. Der Notartermin platzte, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundst\u00fccks hinwies. Der K\u00e4ufer mietete die Immobile hiernach an. Nach Ablauf von 14 Monaten erwarb der K\u00e4ufer die Immobile von den Verk\u00e4ufern. Der Makler forderte mit seiner Klage die Maklercourtage in H\u00f6he von 7.140 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Landau in der Pfalz, Az. 4 O 97\/19, hat die Klage abgewiesen und das Pf\u00e4lzische Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.10.2020, 5 U 42\/20, best\u00e4tigt. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass dem Makler eine Verg\u00fctung nur zustehe, wenn der beabsichtigte Vertrag tats\u00e4chlich aufgrund seiner Vermittlungst\u00e4tigkeit zu Stande komme. Dies m\u00fcsse der Makler nachweisen. Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner T\u00e4tigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche Vermutung zugunsten des Kl\u00e4gers nicht mehr zu. Zwischen \u00dcbersendung des Immobilienexposees und dem Abschluss des Kaufvertrags lagen circa 14 Monate. Der K\u00e4ufer habe seine Erwerbsabsicht vor\u00fcbergehend auch vollst\u00e4ndig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenst\u00e4ndliche Objekt anzumieten. Weiter habe der K\u00e4ufer zun\u00e4chst ein erneutes Kaufangebot der Verk\u00e4ufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potentielle Erwerber erdulden m\u00fcssen. Auch sei die K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses durch die Verk\u00e4uferseite erkl\u00e4rt worden. Bei Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde k\u00f6nne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Zweibr\u00fccken, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zum Beschluss 5 U 42\/20 vom 05.10.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der T\u00e4tigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der K\u00e4ufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat. Der 5. 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