{"id":62937,"date":"2021-04-23T15:19:14","date_gmt":"2021-04-23T13:19:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=62937"},"modified":"2021-04-26T16:26:49","modified_gmt":"2021-04-26T14:26:49","slug":"regelungen-gegen-sog-share-deals-bei-der-grunderwerbsteuer-vom-bundestag-beschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/regelungen-gegen-sog-share-deals-bei-der-grunderwerbsteuer-vom-bundestag-beschlossen\/","title":{"rendered":"Regelungen gegen sog. Share Deals bei der Grunderwerbsteuer vom Bundestag beschlossen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundestag hat am 21.04.2021 Ma\u00dfnahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Investoren beim Kauf von Immobilien die Grunderwerbsteuer umgehen k\u00f6nnen, beschlossen. Grundlage war der Entwurf der Bundesregierung zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19\/13437) in der vom Finanzausschuss ge\u00e4nderten Fassung (19\/28528). Zum Gesetzentwurf lag auch die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung vor (19\/13546).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ziel des Gesetzes sei&nbsp;die Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer durch verschiedene Einzelma\u00dfnahmen, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Ma\u00dfnahmen \u2013 wie sog.&nbsp;Share Deals&nbsp;\u2013 die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. \u201eDie hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher Bedeutung. Es ist nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigef\u00fchrten Steuerausf\u00e4lle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht m\u00f6glich sind.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um k\u00fcnftig \u201emissbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer\u201c einzud\u00e4mmen, wurde&nbsp;die 95-Prozent-Grenze in den Erg\u00e4nzungstatbest\u00e4nden auf 90 Prozent abgesenkt. Zudem wurden&nbsp;ein Erg\u00e4nzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in H\u00f6he von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften eingef\u00fchrt und die Fristen von f\u00fcnf auf zehn Jahre verl\u00e4ngert.&nbsp;Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe wird&nbsp;dar\u00fcber hinaus im R\u00fcckwirkungszeitraum von Umwandlungsf\u00e4llen angewendet. Ferner werden&nbsp;die Vorbehaltensfrist in Paragraf 6 des Grunderwerbsteuergesetzes auf 15&nbsp;Jahre verl\u00e4ngert und die Begrenzung des Versp\u00e4tungszuschlags aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Der Bundestag f\u00fcgte dar\u00fcber hinaus eine B\u00f6rsenklausel und eine Anwendungsregelung zum \u00a7 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes ein. Die bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten \u00c4nderungen zur Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags wurden gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Antr\u00e4ge der Opposition abgelehnt<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abgelehnt wurden vier&nbsp;Antr\u00e4ge der Opposition: den&nbsp;AfD-Antrag \u201e\u00c4nderung des Steuerrechts \u2013 Besteuerung der sogenannten Share Deals im Immobilienbereich\u201c (19\/13532) lehnten alle \u00fcbrigen Fraktionen ab. Beim FDP-Antrag \u201eGestaltungsmissbrauch durch Share Deals verhindern\u201c (19\/15053) enthielt sich die AfD, die \u00fcbrigen Fraktionen au\u00dfer den Antragstellern stimmten dagegen. Beim Antrag der Linken,&nbsp;die \u201eShare Deals \u2013 Steuervermeidung bei Immobiliengesch\u00e4ften bek\u00e4mpfen\u201c wollte&nbsp;(19\/10067), enthielten sich die Gr\u00fcnen, die \u00fcbrigen Fraktionen au\u00dfer den Antragstellern votierten dagegen. Zu diesen drei Antr\u00e4gen lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor (19\/28528).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Direkt abgestimmt wurde ein Antrag der Fraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen mit dem Titel \u201eKeine Spekulation mit Land und Immobilien \u2013 Steuerschlupfloch Share Deals schlie\u00dfen\u201c (19\/16501).&nbsp;FDP und Linksfraktion enthielten sich, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Fraktionen au\u00dfer den Antragstellern dagegen stimmten.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Abgelehnter Antrag der AfD<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die AfD-Fraktion forderte in ihrem abgelehnten Antrag (19\/13532) die Regierung auf, die Voraussetzungen zu schaffen und Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Grunderwerbsteuer unter Ber\u00fccksichtigung der Entlastung von Familien einheitlich auf bundesweit maximal 3,5 Prozent zu begrenzen. Den L\u00e4nderfinanzausgleich wollte&nbsp;die Fraktion dahingehend reformieren, dass Fehlanreize zur Erh\u00f6hung der Grunderwerbsteuer abgeschafft werden. Ferner wollte&nbsp;die AfD auch Voraussetzungen daf\u00fcr schaffen, dass die Grunderwerbsteuer im Rahmen von Anteilsk\u00e4ufen an Gesellschaften nur dann anf\u00e4llt, wenn ein Anteil von mehr als 50 Prozent an einem \u201eechten\u201c Immobilienunternehmen erworben wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Echte Immobilienunternehmen in diesem Sinne seien Unternehmen, bei denen der Verkehrswert des Immobilienverm\u00f6gens 80 Prozent oder mehr des f\u00fcr den Anteilserwerb vereinbarten Kaufpreises ausmacht. Der Kaufpreis sei dabei um den Kassenbestand zu vermindern, soweit dieser durch Gesellschafterdarlehen und\/oder Darlehen verbundener Unternehmen abgedeckt ist. Die H\u00f6he der zu zahlenden Steuer sollte sich nach dem gegebenenfalls anteiligen Wert des so erworbenen Immobilienverm\u00f6gens richten.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Abgelehnter Antrag der FDP<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Den Gestaltungsmissbrauch durch sogenannte Share Deals wollte&nbsp;die FDP-Fraktion verhindern. In ihrem abgelehnten Antrag (19\/15053) warf&nbsp;sie der Bundesregierung vor, mit ihrem Regierungsentwurf zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes keine effektive Bek\u00e4mpfung von Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit Share Deals erreichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die FDP&nbsp;forderte, dass eine Steuerpflicht beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen nur dann entstehen sollte, wenn eine Gesellschaft erworben wird, die nicht operativ t\u00e4tig ist und deren Verm\u00f6gen \u00fcberwiegend (mindestens 50 Prozent) aus dem Eigentum an Grundst\u00fccken besteht. Grunderwerbsteuer sollte anfallen, sobald ein Erwerber mindestens eine Beteiligung von 50 Prozent plus einem Gesellschaftsanteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Interne&nbsp;Umstrukturierungen von Gesellschaftsanteilen sollten nach Ansicht der FDP von der Grunderwerbsteuer befreit sein.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Abgelehnter Antrag der Linken<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch Die Linke wollte&nbsp;sogenannte Share Deals bek\u00e4mpfen und dazu ein gestuftes quotales Besteuerungssystem f\u00fcr unmittelbare und mittelbare Anteils\u00e4nderungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften einf\u00fchren. In ihrem abgelehnten Antrag (19\/10067) forderte sie die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Damit sollte der Erwerb einer Anteilsmehrheit an einer grundbesitzenden Gesellschaft zu einer Besteuerung des Immobilienwertes im Umfang der erreichten relativen Beteiligung beziehungsweise der \u00fcberschrittenen Beteiligungsschwelle f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gelten sollte das neue Besteuerungssystem ab einer Mindestbeteiligung von mehr als 50 Prozent. \u201eWird beispielsweise eine Beteiligung von 58 Prozent an der grundbesitzenden Gesellschaft erworben, ist der zu besteuernde Immobilienwert mit 50 Prozent anzusetzen, bei einer Beteiligung von zum Beispiel 81 Prozent mit 80 Prozent\u201c, erl\u00e4uterte die Fraktion. Dar\u00fcber hinaus sollte sichergestellt werden, dass auch der Erwerb einer Anteilsmehrheit durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam entsprechend deren kumulierter Beteiligungsquote besteuert wird.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Abgelehnter Antrag der Gr\u00fcnen<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Steuerschlupfloch Share Deals&nbsp;wollten&nbsp;B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen mit ihrem abgelehnten Antrag (19\/16501) schlie\u00dfen. Ziel sei es, die Spekulation mit Land und Immobilien einzud\u00e4mmen. Wie die Abgeordneten erl\u00e4uterten, w\u00fcrden bei Millionendeals, in denen gro\u00dfe Wohnungsbest\u00e4nde oder Gewerbekomplexe \u00fcbertragen werden, oft nur 94,9 Prozent der Anteile in andere H\u00e4nde \u00fcbergehen, sodass man gerade unter der Grenze der Steuerpflicht bei der Grunderwerbsteuer bleibe. Zwischen 1999 und 2017 seien zwei Drittel der Wohnungsportfolios mit \u00fcber 800 Wohneinheiten als Share Deals verkauft worden. Bei der H\u00e4lfte von ihnen seien weniger als 95 Prozent der Anteile erworben worden, sodass keine Grunderwerbsteuer gezahlt worden sei. Unter Berufung auf Sch\u00e4tzungen bezifferten die Gr\u00fcnen den&nbsp;Steuerausfall&nbsp; auf eine Milliarde Euro j\u00e4hrlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Fraktion forderte als weiteren Grundtatbestand neben dem klassischen Eigentums\u00fcbergang von Immobilien mit Rechtstr\u00e4gerwechsel ein rechtsformunabh\u00e4ngiges Besteuerungssystem f\u00fcr die \u00dcbertragung von Anteilen an Grundbesitz in den Gesellschaften. Danach sollte es eine quotale Besteuerung des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Anteilen ab einer kumulierten Anteilsh\u00f6he von mehr als 50 Prozent in entsprechender H\u00f6he des erworbenen Prozentsatzes geben. (hle\/sas\/21.04.2021)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat am 21.04.2021 Ma\u00dfnahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Investoren beim Kauf von Immobilien die Grunderwerbsteuer umgehen k\u00f6nnen, beschlossen. Grundlage war der Entwurf der Bundesregierung zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19\/13437) in der vom Finanzausschuss ge\u00e4nderten Fassung (19\/28528). Zum Gesetzentwurf lag auch die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung vor (19\/13546). &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/regelungen-gegen-sog-share-deals-bei-der-grunderwerbsteuer-vom-bundestag-beschlossen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Regelungen gegen sog. 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