{"id":6297,"date":"2012-08-31T11:16:52","date_gmt":"2012-08-31T09:16:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=6297"},"modified":"2012-09-26T11:22:39","modified_gmt":"2012-09-26T09:22:39","slug":"pflichten-des-gmbh-geschaftsfuhrers-bei-anzeichen-einer-krise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflichten-des-gmbh-geschaftsfuhrers-bei-anzeichen-einer-krise\/","title":{"rendered":"Pflichten des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Anzeichen einer Krise"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pflichten des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Anzeichen einer Krise<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH sieht sich im Fall der Insolvenz h\u00e4ufig einer pers\u00f6nlichen Haftung ausgesetzt. Der Haftungstatbestand ist durch die Rechtsprechung erheblich ausgedehnt worden. Sofern er n\u00e4mlich fremde Hilfe zur Pr\u00fcfung der Insolvenzreife der Gesellschaft in Anspruch nimmt, reichen nicht nur eine unverz\u00fcgliche Beauftragung einer qualifizierten Person und eine Plausibilit\u00e4tskontrolle zur Entlastung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus. Vielmehr muss er auch auf die unverz\u00fcgliche Vorlage der Ergebnisse der Pr\u00fcfung hinwirken.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter einer GmbH und nimmt den Beklagten als deren alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch. Auf Veranlassung der Hausbank der GmbH hatte der Beklagte im August 2003 eine Unternehmensberaterin mit der Pr\u00fcfung der Verm\u00f6genslage der Gesellschaft sowie etwaiger Fortf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten beauftragt. Nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 9.11.2003 stellte der Beklagte am 12.12.2003 einen Insolvenzantrag. Der Beklagte hat in der Zeit vom 1.9.2003 bis 30.11.2003 aus der Kasse der GmbH Zahlungen u. a. an Lieferanten und Arbeitnehmer veranlasst, obgleich nach Auffassung des Kl\u00e4gers die GmbH ab dem 1.9.2003 zahlungsunf\u00e4hig ist. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung der Zahlungsunf\u00e4higkeit der GmbH zur\u00fcck. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig fachkundig hat beraten lassen, obwohl ihm die Kenntnisse zur Beurteilung der Insolvenzreife der GmbH fehlten. Bei dieser fachkundigen Person muss es sich nicht zwingend um einen Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer oder Rechtsanwalt handeln. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss diese Person jedoch sorgf\u00e4ltig ausw\u00e4hlen und \u00fcberwachen sowie das Pr\u00fcfergebnis einer Plausibilit\u00e4tskontrolle unterziehen. Erfolgt die Pr\u00fcfung durch einen Dritten darf sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht mit einer unverz\u00fcglichen Auftragserteilung begn\u00fcgen, sondern muss auf eine unverz\u00fcgliche Vorlage der Pr\u00fcfungsergebnisse hinwirken. Das Pr\u00fcfungsergebnis wurde vorliegend jedoch versp\u00e4tet erteilt und ist nicht zur Entlastung geeignet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Haftungsrisiken des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH im Falle der Insolvenz und hat trotz alter Rechtslage auch heute noch Bedeutung. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH kann die Verantwortung nicht auf seine Berater \u00fcberw\u00e4lzen, sondern muss zur Risikominimierung daneben aktiv vorgehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pflichten des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Anzeichen einer Krise Kernaussage Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH sieht sich im Fall der Insolvenz h\u00e4ufig einer pers\u00f6nlichen Haftung ausgesetzt. Der Haftungstatbestand ist durch die Rechtsprechung erheblich ausgedehnt worden. 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