{"id":630,"date":"2012-04-30T12:08:11","date_gmt":"2012-04-30T10:08:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=630"},"modified":"2012-09-20T05:34:54","modified_gmt":"2012-09-20T03:34:54","slug":"zahl-der-mitglieder-eines-aufsichtsrats-gemas-mitbestimmungsgesetz-darf-20-nicht-uberschreiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zahl-der-mitglieder-eines-aufsichtsrats-gemas-mitbestimmungsgesetz-darf-20-nicht-uberschreiten\/","title":{"rendered":"Zahl der Mitglieder eines Aufsichtsrats gem\u00e4\u00df Mitbestimmungsgesetz darf 20 nicht \u00fcberschreiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zahl der Mitglieder eines Aufsichtsrats gem\u00e4\u00df Mitbestimmungsgesetz darf 20 nicht \u00fcberschreiten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes unterliegt eine GmbH dann, wenn sie in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. In diesem Fall ist bei der GmbH ein obligatorischer Aufsichtsrat zu bilden, dessen Mitgliederzahl sich nach der jeweiligen Anzahl der Arbeitnehmer bestimmt, jedoch 20 nicht \u00fcberschreitet. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) k\u00fcrzlich, die Satzung einer GmbH, bei der ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, k\u00f6nne nicht bestimmen, dass der Aufsichtsrat neben den maximal 20 stimmberechtigten Mitgliedern aus weiteren mit beratender Funktion bestehen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die beschwerdef\u00fchrende Konzernober-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Stadt ist, beherrscht eine gro\u00dfe Anzahl von Tochtergesellschaften, die insgesamt mehr als 2000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen. Sie hat einen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet und beabsichtigt eine \u00c4nderung ihres Gesellschaftsvertrages dahin, dass dem Aufsichtsrat neben den obligatorischen 20 stimmberechtigten Mitgliedern noch 4 weitere mit lediglich beratender Funktion angeh\u00f6ren sollen. Das Registergericht hat dies bei der Anmeldung zum Handelsregister als unzul\u00e4ssig beanstandet. Dies sah schlie\u00dflich auch der BGH so.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Mitbestimmungsgesetz legt die Maximalzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 20 fest. Damit verstie\u00df die beschlossene Erweiterung des Aufsichtsrats auf 24 Mitglieder gegen zwingendes Recht. Auch aus der im Aktiengesetz festgelegten H\u00f6chstzahl von 21 Aufsichtsratsmitgliedern l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass die Grenze von 20 bei einer mitbestimmten GmbH \u00fcberschritten werden darf. Ferner kann sich die beschwerdef\u00fchrende GmbH nicht auf eine weitere Vorschrift des Aktiengesetzes berufen, nach der Dritte zu den Aufsichtsratssitzungen hinzugezogen werden d\u00fcrfen. Die aktienrechtliche Bestimmung erlaubt die Zuziehung von Sachverst\u00e4ndigen und Auskunftspersonen zur Beratung \u00fcber einzelne Gegenst\u00e4nde. Die beabsichtigte Satzungs\u00e4nderung der GmbH sah hingegen die st\u00e4ndige Teilnahme der 4 beratenden Aufsichtsratsmitglieder vor. Damit war die Erweiterung des Kreises der zu den Aufsichtsratssitzungen zugelassenen Personen \u00fcber die im Gesetz genannten F\u00e4lle hinaus unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zum Schutz der Vertraulichkeit der Sitzungen und der Arbeitsf\u00e4higkeit des Aufsichtsrates ist eine st\u00e4ndige Teilnahme von weiteren beratenden Mitgliedern ausgeschlossen. So wird verhindert, dass dritte Teilnehmer Einflussm\u00f6glichkeiten erlangen, ohne hierf\u00fcr entsprechende Verantwortung zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zahl der Mitglieder eines Aufsichtsrats gem\u00e4\u00df Mitbestimmungsgesetz darf 20 nicht \u00fcberschreiten Kernaussage Den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes unterliegt eine GmbH dann, wenn sie in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. 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