{"id":63213,"date":"2021-04-29T11:54:29","date_gmt":"2021-04-29T09:54:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63213"},"modified":"2021-04-29T11:54:29","modified_gmt":"2021-04-29T09:54:29","slug":"drittstaatsangehoerige-seeleute-benoetigen-fuer-arbeitseinsaetze-auf-offshore-supply-schiffen-im-deutschen-kuestenmeer-einen-aufenthaltstitel-zur-erwerbstaetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/drittstaatsangehoerige-seeleute-benoetigen-fuer-arbeitseinsaetze-auf-offshore-supply-schiffen-im-deutschen-kuestenmeer-einen-aufenthaltstitel-zur-erwerbstaetigkeit\/","title":{"rendered":"Drittstaatsangeh\u00f6rige Seeleute ben\u00f6tigen f\u00fcr Arbeitseins\u00e4tze auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen K\u00fcstenmeer einen Aufenthaltstitel zur Erwerbst\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Drittstaatsangeh\u00f6rige Seeleute, die nur \u00fcber ein nicht zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit erteiltes Schengen-Visum (Typ C) verf\u00fcgen bzw. visumbefreit sind und als Besatzungsmitglieder eines unter panamaischer Flagge fahrenden Seeschiffs einer Erwerbst\u00e4tigkeit auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen K\u00fcstenmeer nachgehen wollen, ben\u00f6tigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger sind ukrainische Staatsangeh\u00f6rige und verrichteten im Herbst 2017 als Seeleute an Bord eines unter panamaischer Flagge fahrenden Offshore-Supply-Schiffes Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines vor der deutschen K\u00fcste gelegenen Offshore-Windparks. Bei einer Kontrolle w\u00e4hrend des Einsatzes im K\u00fcstenmeer stellte die Bundespolizei mit an die Kl\u00e4ger gerichteten Bescheiden fest, dass sie ausreisepflichtig seien, und setzte ihnen eine Ausreisefrist von zwei Tagen. Sie seien ohne erforderliche Erlaubnis einer Besch\u00e4ftigung nachgegangen. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kl\u00e4ger bei ihren Arbeitseins\u00e4tzen im deutschen K\u00fcstenmeer als Transitaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien. Diese Befreiung sei auch nicht lediglich an kurzfristige Aufenthalte \u2013 etwa zum Zwecke der friedlichen Durchfahrt im Sinne des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen (SR\u00dc) \u2013 gekn\u00fcpft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der (Sprung-)Revision der Beklagten stattgegeben. Die erhobene Feststellungsklage ist hier zwar zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Drittstaatsangeh\u00f6rige Besatzungsmitglieder eines (hier) panamaischen Offshore-Supply-Schiffes bed\u00fcrfen f\u00fcr einen Arbeitseinsatz im deutschen K\u00fcstenmeer eines Aufenthaltstitels, der zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigt; ein von einem anderen Vertragsstaat ausgestelltes Schengen-Visum (Typ C) reicht allein nicht aus. Die Anwendbarkeit des deutschen Aufenthaltsrechts ist nicht bereits kraft V\u00f6lkerrechts, insbesondere des sog. Flaggenstaatsprinzips (Artikel 90 und 91 SR\u00dc) ausgeschlossen, weil die diesbez\u00fcglichen Bestimmungen des Abkommens nicht f\u00fcr das K\u00fcstenmeer gelten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kl\u00e4ger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 26 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) f\u00fcr den von ihnen angestrebten Arbeitseinsatz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist indes mit Bundesrecht nicht vereinbar. Auch bei einer Einfahrt auf dem Seeweg ist bereits fraglich, ob ein Aufenthalt \u201eohne Einreise\u201c im Sinne des \u00a7 26 AufenthV i. V. m. \u00a7 13 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die Auslegung des \u00a7 26 Abs. 1 AufenthV ergibt jedenfalls, dass der Anwendungsbereich dieser Norm nicht er\u00f6ffnet ist, wenn sich drittstaatsangeh\u00f6rige Seeleute als Besatzungsmitglieder auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen K\u00fcstenmeer aufhalten, um dort zu arbeiten. Der Anwendungsbereich des \u00a7 26 Abs. 1 AufenthV erfasst lediglich den grenz\u00fcberschreitenden Durchgangsverkehr, der \u2013 auch in Realisierung des Rechts der friedlichen Durchfahrt (Artikel 17 SR\u00dc) \u2013 dem Transit von Personen und Waren dient, aber nicht den Aufenthalt im K\u00fcstenmeer zum Zweck von Offshore-Arbeiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 1 C 13.19 vom 27.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Drittstaatsangeh\u00f6rige Seeleute, die nur \u00fcber ein nicht zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit erteiltes Schengen-Visum (Typ C) verf\u00fcgen bzw. visumbefreit sind und als Besatzungsmitglieder eines unter panamaischer Flagge fahrenden Seeschiffs einer Erwerbst\u00e4tigkeit auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen K\u00fcstenmeer nachgehen wollen, ben\u00f6tigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigt. 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