{"id":63217,"date":"2021-04-29T11:56:31","date_gmt":"2021-04-29T09:56:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63217"},"modified":"2021-04-29T11:56:31","modified_gmt":"2021-04-29T09:56:31","slug":"zur-unwirksamkeit-von-klauseln-die-die-zustimmung-des-kunden-bei-einer-aenderung-der-agb-der-bank-fingieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-unwirksamkeit-von-klauseln-die-die-zustimmung-des-kunden-bei-einer-aenderung-der-agb-der-bank-fingieren\/","title":{"rendered":"Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer \u00c4nderung der AGB der Bank fingieren"},"content":{"rendered":"\n<p>Der f\u00fcr das Bankrecht zust\u00e4ndige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschr\u00e4nkung die Zustimmung des Kunden zu \u00c4nderungen der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt-und-bisheriger-prozessverlauf\">Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb\u00e4nde, der als qualifizierte Einrichtung nach \u00a7 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Gesch\u00e4ftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen. Danach werden \u00c4nderungen von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen den Kunden sp\u00e4testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \u00c4nderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die M\u00f6glichkeit der K\u00fcndigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Klauseln f\u00fcr unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Vertr\u00e4ge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kl\u00e4ger in erster Instanz au\u00dferdem noch die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen verlangt hat, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er sein Klagebegehren mit Ausnahme seines Zahlungsantrags weiterverfolgt hat, zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsmittel des Kl\u00e4gers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank nach Ma\u00dfgabe der in zweiter Instanz gestellten Antr\u00e4ge verurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klauseln unterliegen vollumf\u00e4nglich der AGB-Kontrolle. Das gilt auch, soweit sie Zahlungsdiensterahmenvertr\u00e4ge erfassen. \u00a7 675g BGB sperrt die Anwendung der \u00a7\u00a7 307 ff. BGB nicht. Das folgt aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2020 \u2013 C-287\/19, \u201eDenizBank\u201c, WM 2020, 2218), dessen Umsetzung \u00a7 675g BGB dient und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie s\u00e4mtliche im Rahmen der Gesch\u00e4ftsverbindung geschlossenen Vertr\u00e4ge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergesch\u00e4ft und den Sparverkehr betreffen, halten der er\u00f6ffneten AGB-Kontrolle nicht stand.<\/p>\n\n\n\n<p>Nr. 1 (2) der AGB der Beklagten betrifft alle \u00c4nderungen \u201edieser\u201c Gesch\u00e4ftsbedingungen, also der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart werden, und \u00c4nderungen (k\u00fcnftiger) \u201ebesonderer Bedingungen\u201c f\u00fcr einzelne gesondert vereinbarte Gesch\u00e4ftszweige, die das gesamte T\u00e4tigkeitsspektrum der Beklagten umfassen. Sie betrifft nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung jede vertragliche \u00c4nderungsvereinbarung. Damit weicht sie von wesentlichen Grundgedanken der \u00a7 305 Abs. 2, \u00a7 311 Abs. 1, \u00a7\u00a7 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertrags\u00e4nderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselm\u00e4\u00dfige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Die allgemeine \u00c4nderungsklausel bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgef\u00fcge insgesamt umzugestalten. Dass \u201evereinbarte\u201c \u00c4nderungen ihrerseits der Aus\u00fcbungskontrolle unterliegen, gleicht diesen Umstand nicht aus. F\u00fcr so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende \u00c4nderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen k\u00f6nnen, ist vielmehr ein den Erfordernissen der \u00a7 305 Abs. 2, \u00a7 311 Abs. 1, \u00a7\u00a7 145 ff. BGB gen\u00fcgender \u00c4nderungsvertrag notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten h\u00e4lt einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte f\u00fcr Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern \u00c4nderungen des Vertragsverh\u00e4ltnisses nur im Wege eines \u2013 gegebenenfalls fingierten \u2013 Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (\u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung ge\u00e4ndert werden, ohne dass daf\u00fcr Einschr\u00e4nkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erh\u00e4lt damit eine Handhabe, das \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. F\u00fcr solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden \u00c4nderungen ist, wie oben ausgef\u00fchrt, ein den Erfordernissen der \u00a7 305 Abs. 2, \u00a7 311 Abs. 1, \u00a7\u00a7 145 ff. BGB gen\u00fcgender \u00c4nderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierf\u00fcr unter Ber\u00fccksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-die-ma-geblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"h-305-bgb\">\u00a7 305 BGB<\/h3>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss<\/p>\n\n\n\n<ol><li>die andere Vertragspartei ausdr\u00fccklich oder, wenn ein ausdr\u00fccklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Schwierigkeiten m\u00f6glich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und<\/li><li>der anderen Vertragspartei die M\u00f6glichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine f\u00fcr den Verwender erkennbare k\u00f6rperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen ber\u00fccksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-307-bgb\">\u00a7 307 BGB<\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<\/p>\n\n\n\n<ol><li>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder<\/li><li>wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr\u00e4nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 sowie die \u00a7\u00a7 308 und 309 gelten nur f\u00fcr Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg\u00e4nzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen k\u00f6nnen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-311-bgb\">\u00a7 311 BGB<\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Zur Begr\u00fcndung eines Schuldverh\u00e4ltnisses durch Rechtsgesch\u00e4ft sowie zur \u00c4nderung des Inhalts eines Schuldverh\u00e4ltnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-675g-bgb\">\u00a7 675g BGB<\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Eine \u00c4nderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte \u00c4nderung sp\u00e4testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 \u00a7\u00a7 2 und 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer k\u00f6nnen vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer \u00c4nderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \u00c4nderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \u00c4nderung fristlos zu k\u00fcndigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertrags\u00e4nderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen K\u00fcndigung hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil XI ZR 26\/20 vom 27.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr das Bankrecht zust\u00e4ndige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschr\u00e4nkung die Zustimmung des Kunden zu \u00c4nderungen der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. 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