{"id":63227,"date":"2021-04-29T12:02:14","date_gmt":"2021-04-29T10:02:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63227"},"modified":"2021-04-29T12:02:14","modified_gmt":"2021-04-29T10:02:14","slug":"keine-steuerliche-freistellung-von-sanierungsgewinnen-im-wege-des-erlasses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerliche-freistellung-von-sanierungsgewinnen-im-wege-des-erlasses\/","title":{"rendered":"Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 30. M\u00e4rz 2021 (Az. 5 K 1689\/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht rechtfertigt, in Altf\u00e4llen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2011 zu jeweils 50 % an einer KG beteiligt. Durch den Forderungsverzicht einer Gl\u00e4ubigerbank der KG in H\u00f6he von 500.000 Euro entstand ein Gewinn, den das beklagte Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2011 steuererh\u00f6hend ber\u00fccksichtigte, was der damaligen Rechtslage entsprach und von den Kl\u00e4gern daher nicht angegriffen wurde. Da sie allerdings der Auffassung waren, dass die auf den Forderungsverzicht entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. M\u00e4rz 2003 (BStBl I 2003 S. 240) zu erlassen sei, stellten sie einen entsprechenden Antrag nach \u00a7 227 Abgabenordnung (AO).<\/p>\n\n\n\n<p>Das beklagte Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, weil die besonderen Voraussetzungen des Sanierungserlasses nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dagegen erhobene Klage der Kl\u00e4ger blieb erfolglos. Es k\u00f6nne \u2013 so das FG \u2013 offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Sanierungserlasses vorl\u00e4gen oder nicht. Der Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) habe n\u00e4mlich bereits mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017 S. 393) entschieden, dass eine entsprechende Steuerfreiheit gesetzlich h\u00e4tte geregelt werden m\u00fcssen und dass deshalb der Sanierungserlass gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung versto\u00dfe. Am 27. April 2017 habe das BMF \u201eaus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes\u201c zwar eine Altfallregelung getroffen (Schuldenerlass bis 8. Februar 2017). Diese Altfallregelung versto\u00dfe nach Auffassung des BFH (Urteil vom 23. August 2017 I R 52\/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018 S. 232) hingegen ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung, weil auch eine solche Ma\u00dfnahme dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Zu dem vorgenannten Urteil sei zwar ein sog. Nichtanwendungserlass des BMF ergangen (BStBl I 2018 S. 588). Daran sei das Finanzgericht jedoch nicht gebunden, da auch dieser Erlass gegen Gesetz und Recht versto\u00dfe. Es stehe der Finanzverwaltung nicht zu, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen. Verwaltungsanweisungen, mit denen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse generelle Unzul\u00e4nglichkeiten des Gesetzes \u2013 hier: das Fehlen einer \u00dcbergangsregelung f\u00fcr Altf\u00e4lle \u2013 korrigiert werden sollten, seien unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Inzwischen habe der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich geregelt (\u00a7 3a EStG) und dazu eine \u00dcbergangsregelung geschaffen (Gesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl. I 2018 S. 2338). \u00dcber die Anwendung des \u00a7 3a EStG sei allerdings bereits im Veranlagungsverfahren (= Steuerfestsetzungsverfahren) zu entscheiden. Soweit sie greife, entstehe die Einkommensteuer erst gar nicht. Demgegen\u00fcber werde \u00fcber die im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Ma\u00dfnahmen in einem eigenst\u00e4ndigen Billigkeitsverfahren entschieden, das \u2013 wenn alle Voraussetzungen erf\u00fcllt seien \u2013 mit einem Erlass der Steuer nach \u00a7 227 AO seinen Abschluss finde. Daher k\u00f6nne in dem beim FG streitigen Billigkeitsverfahren nach \u00a7 227 AO kein Antrag auf Anwendung des \u00a7 3a EStG gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil 5 K 1689\/20 vom 30.03.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 30. M\u00e4rz 2021 (Az. 5 K 1689\/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht rechtfertigt, in Altf\u00e4llen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen. 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