{"id":63252,"date":"2021-04-29T12:39:23","date_gmt":"2021-04-29T10:39:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63252"},"modified":"2021-04-29T12:39:23","modified_gmt":"2021-04-29T10:39:23","slug":"bfh-anrechnung-von-nicht-im-eu-ausland-beantragten-familienleistungen-auf-deutsches-kindergeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-anrechnung-von-nicht-im-eu-ausland-beantragten-familienleistungen-auf-deutsches-kindergeld\/","title":{"rendered":"BFH: Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Urteil vom 09.12.2020 \u2013 III R 73\/18 \u2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in H\u00f6he des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbst\u00e4tige Kindergeldberechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger lebt mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog f\u00fcr seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau war nicht erwerbst\u00e4tig. Im Dezember 2000 nahm der Kl\u00e4ger eine nichtselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit in den Niederlanden auf, ohne dort die ihm f\u00fcr seine Kinder zustehenden Familienleistungen zu beantragen. Er machte der Familienkasse hiervon keine Mitteilung, so dass diese das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Erst im Jahr 2016 erfuhr die Familienkasse von der Erwerbst\u00e4tigkeit. Sie hob die Festsetzung des Kindergeldes f\u00fcr mehrere Jahre in der H\u00f6he auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die dagegen gerichtete Klage zum Finanzgericht (FG) hatte \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hob das Urteil des FG insoweit auf, als dieses der Klage stattgegeben hatte. Er stellte klar, dass die Koordinierung der Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Familienleistungen nach deutschem und nach niederl\u00e4ndischem Recht nach den Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union (EU) vorzunehmen ist. Aus ihnen ergibt sich, dass die Niederlande vorrangig zust\u00e4ndig f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Familienleistungen waren, weil der Kl\u00e4ger dort eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbte und die Ehefrau des Kl\u00e4gers in Deutschland nicht erwerbst\u00e4tig war. Deutschland brauchte deshalb nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die (niedrigeren) niederl\u00e4ndischen Familienleistungen zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung Nr. 883\/2004). Wie der BFH nunmehr entschied, war ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf niederl\u00e4ndische Familienleistungen nicht deshalb zu verneinen, weil dieser in den Niederlanden keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Denn der beim nachrangigen Tr\u00e4ger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld ist unionsrechtlich so zu behandeln, als w\u00e4re er beim vorrangig zust\u00e4ndigen Staat (Niederlande) gestellt worden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 13\/21 vom 29.04.2021 zum Urteil III R 73\/18 vom 09.12.2020<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 09.12.2020 \u2013 III R 73\/18 \u2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in H\u00f6he des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbst\u00e4tige Kindergeldberechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat. 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