{"id":63273,"date":"2021-04-30T15:43:00","date_gmt":"2021-04-30T13:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63273"},"modified":"2021-04-30T15:43:00","modified_gmt":"2021-04-30T13:43:00","slug":"eugh-zur-kfz-haftpflichtversicherungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-kfz-haftpflichtversicherungspflicht\/","title":{"rendered":"EuGH zur Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgem\u00e4\u00df stillgelegt worden ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Diese Pflicht l\u00e4sst sich nicht allein deshalb ausschlie\u00dfen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich ist.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Am 7. Februar 2018 wurde der Powiat Ostrowski (Landkreis Ostr\u00f3w, Polen), eine Gebietsk\u00f6rperschaft, auf gerichtlichem Wege Eigent\u00fcmerin eines in Polen zugelassenen Fahrzeugs, nachdem ein Einziehungsbeschluss ergangen war. Nach der Zustellung dieses Beschlusses am 20. April 2018 versicherte der Landkreis das Fahrzeug am n\u00e4chsten Tag, an dem die Verwaltung ge\u00f6ffnet hatte, d. h. am Montag, den 23. April 2018.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund seines schlechten technischen Zustands beschloss der Landkreis, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, um es zerlegen zu lassen. Auf der Grundlage der Bescheinigung der Verschrottungsstelle wurde das Fahrzeug am 22. Juni 2018 abgemeldet.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 10. Juli 2018 verh\u00e4ngte der Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Versicherungsgarantiefonds, Polen) gegen den Landkreis eine Geldbu\u00dfe von 4.200 PLN (etwa 933 Euro), weil er seine Pflicht zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags f\u00fcr das Fahrzeug im Zeitraum vom 7. Februar bis 22. April 2018 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) verletzt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Landkreis hat beim S\u0105d Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Rayongericht Ostr\u00f3w Wielkopolski, Polen) Klage auf Feststellung erhoben, dass er im streitigen Zeitraum nicht verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug zu versichern. Das Rayongericht m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, ob eine Pflicht besteht, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag<sup>1<\/sup> f\u00fcr ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug abzuschlie\u00dfen, das auf einem Privatgrundst\u00fcck abgestellt ist, wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist und nach dem Willen seines Eigent\u00fcmers verschrottet werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags obligatorisch ist, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sofern das Fahrzeug nicht gem\u00e4\u00df der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgem\u00e4\u00df stillgelegt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p>Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags grunds\u00e4tzlich obligatorisch ist f\u00fcr ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundst\u00fcck befindet und nach dem Willen seines Eigent\u00fcmers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff \u201eFahrzeug\u201c<sup>2<\/sup> objektiv ist und von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann, oder auch von der tats\u00e4chlichen Nutzungsabsicht seines Eigent\u00fcmers oder einer anderen Person unabh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der technische Zustand eines Fahrzeugs kann sich aber im Lauf der Zeit \u00e4ndern, und seine etwaige Instandsetzung h\u00e4ngt von subjektiven Faktoren ab wie insbesondere dem Willen seines Eigent\u00fcmers oder Verf\u00fcgungsberechtigten, die erforderlichen Reparaturen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und der Verf\u00fcgbarkeit der hierzu erforderlichen Mittel. Daher w\u00fcrde der objektive Charakter des Begriffs \u201eFahrzeug\u201c in Frage gestellt, wenn die blo\u00dfe Tatsache, dass ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verkehrstauglich ist, gen\u00fcgte, um ihm seine Eigenschaft als Fahrzeug zu nehmen und es der Versicherungspflicht zu entziehen. Zudem ist die Versicherungspflicht<sup>3<\/sup> nicht davon abh\u00e4ngig, ob das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als Transportmittel genutzt worden ist oder ob es einen Schaden verursacht hat. Folglich l\u00e4sst sich die Versicherungspflicht nicht allein deshalb ausschlie\u00dfen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich und somit au\u00dferstande ist, einen Schaden zu verursachen, und zwar selbst wenn dies seit dem \u00dcbergang des Eigentums an dem Fahrzeug der Fall ist. Desgleichen gestattet allein die Tatsache, dass der Eigent\u00fcmer oder eine andere Person die Absicht hat, das Fahrzeug verschrotten zu lassen, nicht die Annahme, dass es seine Eigenschaft als \u201eFahrzeug\u201c verliert und somit nicht mehr von dieser Versicherungspflicht erfasst wird. Die Einstufung als \u201eFahrzeug\u201c und der Umfang der Versicherungspflicht d\u00fcrfen n\u00e4mlich nicht von diesen subjektiven Faktoren abh\u00e4ngen, da die Vorhersehbarkeit, Stabilit\u00e4t und Fortdauer dieser Pflicht beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde, deren Einhaltung jedoch erforderlich ist, um die Rechtssicherheit zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die grunds\u00e4tzliche Pflicht, ein Fahrzeug zu versichern, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundst\u00fcck befindet und nach dem Willen seines Eigent\u00fcmers verschrottet werden soll, selbst wenn es zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist, zum einen geboten ist, um den Schutz der Opfer von Verkehrsunf\u00e4llen sicherzustellen, da das T\u00e4tigwerden der Stelle, die f\u00fcr Sach- oder Personensch\u00e4den, welche durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten hat<sup>4<\/sup>, nur in den F\u00e4llen vorgesehen ist, in denen der Abschluss der Versicherung obligatorisch ist. Diese Auslegung gew\u00e4hrleistet n\u00e4mlich, dass die Opfer in jedem Fall entsch\u00e4digt werden, sei es durch den Versicherer aufgrund eines zu diesem Zweck geschlossenen Vertrags, sei es durch die Entsch\u00e4digungsstelle, wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt worden ist. Zum anderen l\u00e4sst sich mit ihr die Wahrung des Zieles der Gew\u00e4hrleistung des freien Verkehrs sowohl der Fahrzeuge, die ihren gew\u00f6hnlichen Standort im Unionsgebiet haben, als auch der in ihnen befindlichen Personen besser sicherstellen. Denn nur dann, wenn ein verst\u00e4rkter Schutz der etwaigen Opfer von Verkehrsunf\u00e4llen gew\u00e4hrleistet ist, kann von den Mitgliedstaaten verlangt werden<sup>5<\/sup>, im Hinblick auf Fahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet gelangen, von der Durchf\u00fchrung einer systematischen Kontrolle der Haftpflichtversicherung abzusehen, was zur Gew\u00e4hrleistung dieses freien Verkehrs wesentlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Drittens und Letztens stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausschluss eines Fahrzeugs von der Versicherungspflicht erfordert, dass es gem\u00e4\u00df der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist. Denn die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt zwar grunds\u00e4tzlich, dass es verkehrstauglich ist und somit als Transportmittel eingesetzt werden kann, doch kann ein zugelassenes Fahrzeug wegen seines schlechten technischen Zustands objektiv und definitiv verkehrsuntauglich sein. Die Feststellung dieser Verkehrsuntauglichkeit und des Verlusts seiner Eigenschaft als \u201eFahrzeug\u201c ist jedoch objektiv vorzunehmen. Insoweit kann die Abmeldung des Fahrzeugs zwar eine solche objektive Feststellung sein, doch sieht das Unionsrecht<sup>6<\/sup> nicht vor, wie ein Fahrzeug vorschriftsgem\u00e4\u00df stillgelegt werden kann. Folglich kann diese Stilllegung gem\u00e4\u00df der anwendbaren nationalen Regelung auf anderem Wege als durch die Abmeldung des betreffenden Fahrzeugs festgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/103\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 \u00fcber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).<br \/><sup>2<\/sup> Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009\/103.<br \/><sup>3<\/sup> Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/103.<br \/><sup>4<\/sup> Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/103.<br \/><sup>5<\/sup> Art. 4 der Richtlinie 2009\/103.<br \/><sup>6<\/sup> Richtlinie 2009\/103.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Urteil C-383\/19 vom 29.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgem\u00e4\u00df stillgelegt worden ist. Diese Pflicht l\u00e4sst sich nicht allein deshalb ausschlie\u00dfen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich ist. Am 7. 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