{"id":63275,"date":"2021-04-30T15:45:58","date_gmt":"2021-04-30T13:45:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63275"},"modified":"2021-04-30T15:45:58","modified_gmt":"2021-04-30T13:45:58","slug":"kein-hinreichender-nachweis-fuer-behauptete-doppelbesteuerung-einer-gesetzlichen-rente-trotz-berufung-auf-formeln-eines-mathematikers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-hinreichender-nachweis-fuer-behauptete-doppelbesteuerung-einer-gesetzlichen-rente-trotz-berufung-auf-formeln-eines-mathematikers\/","title":{"rendered":"Kein hinreichender Nachweis f\u00fcr behauptete Doppelbesteuerung einer gesetzlichen Rente trotz Berufung auf Formeln eines Mathematikers"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Finanzgericht des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen m\u00f6glicher \u201eDoppelbesteuerung von Renten\u201c verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) summarisch dar\u00fcber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt. Das Gericht h\u00e4lt es zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr m\u00f6glich, dass es zu einer sog. Doppelbesteuerung von Renten kommen kann. Im Streitfall hat es im Rahmen einer summarischen Pr\u00fcfung aber entschieden, dass die Antragstellerin eine Doppelbesteuerung nicht dargelegt hat (Entscheidung vom 29. April 2021, Gesch\u00e4ftszeichen 3 V 1023\/21, am 30.04.2021 bekannt gegeben).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Diskussion um das Thema \u201eDoppelbesteuerung\u201c von Renten hat inzwischen weite Kreise gezogen. Durch das Alterseink\u00fcnftegesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung); seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise von zun\u00e4chst 50 % auf 100 % (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein Steuerabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen in zunehmend gr\u00f6\u00dferem Umfang m\u00f6glich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen f\u00fcr die Alterssicherung und die Besteuerung von Bez\u00fcgen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (Az. 2 BvL 17\/99). Dass dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG gegl\u00fcckt ist, wird auch von renommierten Stimmen bezweifelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Az. X R 44\/14) ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zuflie\u00dfenden Rententeilbetr\u00e4ge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei Details der Berechnung noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt sind; in zwei beim BFH anh\u00e4ngigen Verfahren (Az. X R 20\/19 und Az. X R 33\/19) wird im Mai dieses Jahres m\u00fcndlich verhandelt werden. Die \u201eBeweislast\u201c f\u00fcr eine Doppelbesteuerung wird \u00fcbrigens bei dem Rentner selbst gesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vom FG des Saarlandes entschiedenen Fall hatte die Rentnerin \u2013 unter Berufung auf eine mathematische Formel \u2013 zum einen argumentiert, bei ihr liege eine doppelte Besteuerung vor, weil die Summe ihrer \u201eversteuerten Rentenbeitragszahlungen\u201c gr\u00f6\u00dfer sei als die Summe der ihr nach der durchschnittlichen Lebenserwartung voraussichtlich zuflie\u00dfenden steuerfreien Anteile der Rentenzahlungen. Dabei hatte die Antragstellerin den sog. Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt. Allerdings war die Berechnung der Antragstellerin aus Sicht des Gerichts fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung beruhte. Unter Anwendung der aus Sicht des Gerichts zutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung ergab sich, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zuflie\u00dfenden Rententeile gr\u00f6\u00dfer ist als die Summe der versteuerten Rentenbeitr\u00e4ge, womit eine doppelte Besteuerung nach den genannten Kriterien gerade nicht hinreichend dargelegt war.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit sich die Antragstellerin zudem mithilfe einer mathematischen Formel darauf berief, dass der Anteil der aus versteuerten Beitragszahlungen erwirtschafteten Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien Anteils der Rente \u00fcbersteige, sah das Gericht diese abstrakte Verh\u00e4ltnisrechnung nicht als geeignetes Kriterium zur Darlegung einer Doppelbesteuerung an. Eine solche l\u00e4sst n\u00e4mlich die absoluten Zahlen, die nach den Vorgaben von BVerfG und BFH ma\u00dfgeblich sind, g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht monierte zudem, dass die mathematischen Formeln, auf die sich die Antragstellerin berief, einen Sonderausgabenabzug in der Zeit vor 2005 nicht ber\u00fccksichtigen, sodass die \u201eversteuerten Beitr\u00e4ge\u201c danach nicht zutreffend ermittelt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Da das Gericht die Beschwerde zugelassen hat, k\u00f6nnte sich bald der BFH mit der Sache besch\u00e4ftigen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Saarland, Pressemitteilung vom 30.04.2021 zur Entscheidung 3 V 1023\/21 vom 29.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen m\u00f6glicher \u201eDoppelbesteuerung von Renten\u201c verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) summarisch dar\u00fcber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt. 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