{"id":63298,"date":"2021-05-04T17:32:54","date_gmt":"2021-05-04T15:32:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63298"},"modified":"2021-05-04T17:32:54","modified_gmt":"2021-05-04T15:32:54","slug":"wer-zahlt-fuer-eine-wegen-corona-abgesagte-hochzeit-entscheidend-ist-dass-die-parteien-miteinander-kooperieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wer-zahlt-fuer-eine-wegen-corona-abgesagte-hochzeit-entscheidend-ist-dass-die-parteien-miteinander-kooperieren\/","title":{"rendered":"Wer zahlt f\u00fcr eine wegen Corona abgesagte Hochzeit? Entscheidend ist, dass die Parteien miteinander kooperieren!"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die 29. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hat am 29.04.2021 entschieden, dass die Raummiete f\u00fcr eine geplante, aber wegen der Corona-Ma\u00dfnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu begleichen ist (Az. 29 O 8772\/20).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Geklagt hatte der Vermieter eines Schlosses auf Zahlung der vereinbarten Miete in H\u00f6he von 7.363,04 Euro. Die urspr\u00fcnglich f\u00fcr den 20.06.2020 vorgesehene Hochzeitsfeier konnte wegen der durch die 5. BayIfSMV auferlegten Kontaktbeschr\u00e4nkungen nicht durchgef\u00fchrt werden. Der Kl\u00e4ger machte gleichwohl die Zahlung der mit Vertrag vom 24.08.2018 vereinbarten Miete geltend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagten hatten gegen eine Zahlungsverpflichtung eingewandt, der Kl\u00e4ger habe seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erf\u00fcllt. Da die R\u00e4ume f\u00fcr eine Hochzeit \u00fcberlassen werden sollten h\u00e4tte der Vertragszweck insgesamt nicht erreicht werden k\u00f6nnen, sodass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erkl\u00e4rten die Beklagten am 29.06.2020 den R\u00fccktritt vom Vertrag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Einzelrichter hat in seinem Urteil ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger sei nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur \u00dcberlassung der daf\u00fcr angemieteten R\u00e4umlichkeiten verpflichtet gewesen. Dies sei f\u00fcr sich betrachtet durch die zur Pandemiebek\u00e4mpfung angeordneten Kontaktbeschr\u00e4nkungen nicht unm\u00f6glich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten h\u00e4tten. Denn das Risiko, die angemieteten R\u00e4ume nutzen zu k\u00f6nnen, l\u00e4ge beim Mieter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch ein R\u00fccktrittsrecht der Beklagten von dem Vertrag bestehe in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht. Zwar h\u00e4tten sich die Umst\u00e4nde nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend ver\u00e4ndert. Diese Ver\u00e4nderung f\u00fchre jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger R\u00fccksichtnahme fort. Prim\u00e4re Folge der schwerwiegenden Ver\u00e4nderung der Gesch\u00e4ftsgrundlage sei daher der Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, k\u00f6nne ausnahmsweise ein R\u00fccktrittsrecht bejaht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem hier zu entscheidenden Einzelfall greife diese Ausnahme nicht, so der Einzelrichter.<br \/>Der Kl\u00e4ger habe n\u00e4mlich die besondere Situation der Beklagten bereits fr\u00fchzeitig anerkannt. Er habe den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten, von diesen aber keinerlei R\u00fcckmeldung mehr erhalten. Durch dieses Verhalten h\u00e4tten die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an einer interessengerechten L\u00f6sung per se nicht interessiert waren. Stattdessen h\u00e4tten sie das Ziel einer Vertragsaufl\u00f6sung, die einseitig zu Lasten des Kl\u00e4gers ginge, verfolgt. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-zum-hintergrund\">Zum Hintergrund<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Sache hat vorliegend ein Einzelrichter entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In (allgemeinen) Zivilsachen, die erstinstanzlich beim Landgericht angesiedelt sind, ist wegen der Vorschrift des \u00a7 348 ZPO eine Entscheidung durch den Einzelrichter der Regelfall. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, es sei denn, der zust\u00e4ndige Richter w\u00e4re Richter auf Probe und nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan k\u00fcrzer als ein Jahr zur Entscheidung \u00fcber Zivilsachen berufen (\u00a7 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO) oder es l\u00e4ge eine der in \u00a7 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten Angelegenheiten vor. Nach \u00a7 348 Abs. 3 ZPO muss der Einzelrichter die Rechtssache der Kammer vorlegen, wenn sie entweder besondere Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist, grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder die Parteien dies \u00fcbereinstimmend beantragen. Zur \u00dcbernahme der Sache durch die Zivilkammer bedarf es allerdings noch eines Kammerbeschlusses (\u00a7 348 Abs. 3 S. 2-3 ZPO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG M\u00fcnchen I, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 29 O 8772\/20 vom 29.04.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 29. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnchen I hat am 29.04.2021 entschieden, dass die Raummiete f\u00fcr eine geplante, aber wegen der Corona-Ma\u00dfnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu begleichen ist (Az. 29 O 8772\/20). Geklagt hatte der Vermieter eines Schlosses auf Zahlung der vereinbarten Miete in H\u00f6he von 7.363,04 Euro. 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