{"id":63300,"date":"2021-05-04T17:33:34","date_gmt":"2021-05-04T15:33:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63300"},"modified":"2021-05-04T17:33:34","modified_gmt":"2021-05-04T15:33:34","slug":"konkrete-ermittlung-des-nutzungsvorteils-beim-dieselskandal-ist-gegenueber-linearer-teilwertabschreibung-vorzugswuerdig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/konkrete-ermittlung-des-nutzungsvorteils-beim-dieselskandal-ist-gegenueber-linearer-teilwertabschreibung-vorzugswuerdig\/","title":{"rendered":"Konkrete Ermittlung des Nutzungsvorteils beim Dieselskandal ist gegen\u00fcber linearer Teilwertabschreibung vorzugsw\u00fcrdig"},"content":{"rendered":"\n<p>Vom sog. Dieselskandal betroffene K\u00e4ufer m\u00fcssen sich auf den Kaufpreis den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dabei ist nach einer heute ver\u00f6ffentlichten Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) auf den konkret \u2013 notfalls sachverst\u00e4ndig \u2013 erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen. Die Sch\u00e4tzung allein anhand einer linearen Teilwertabschreibung (gefahrene Kilometer multipliziert mit dem Kaufpreis geteilt durch die Gesamtlaufleistung) bilde die konkrete Wertentwicklung nur unzureichend ab und k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass der Gesch\u00e4digte an dem Schadensfall \u201everdient\u201c. Der konkrete, vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteil belaufe sich hier auf gut 22.000 Euro gegen\u00fcber einer linearen Teilwertabschreibung in H\u00f6he von lediglich 5.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger kaufte 2011 einen neuen VW Touran f\u00fcr 34.700 Euro mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Die Motosteuerung war zum Zeitpunkt der Erstzulassung so programmiert, dass sie das Durchlaufen des Pr\u00fcfstandes erkannte und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Betriebsmodus wechselte. Der Kl\u00e4ger meint, die beklagte Herstellerin habe ihn sittenwidrig \u00fcber das Vorhandensein einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung get\u00e4uscht. Er begehrt Schadensersatz in H\u00f6he des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen \u00dcbereignung und \u00dcbergabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne \u2013 wie auch h\u00f6chstrichterlich bereits mehrfach ausgesprochen \u2013 grunds\u00e4tzlich Schadensersatz von der Beklagten wegen einer sittenwidrigen Sch\u00e4digung verlangen. Er m\u00fcsse sich aber auf den Kaufpreiserstattungsanspruch die von ihm gezogenen Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen. Dieser Nutzungsvorteil bemesse sich nach dem Wertverlust, den das Fahrzeug w\u00e4hrend der Nutzungszeit erlitten habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sch\u00e4tzung dieses Wertverlustes k\u00f6nne zwar nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung im Wege einer linearen Teilwertabschreibung erfolgen: Demnach werde der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorzugsw\u00fcrdig sei jedoch eine ggf. sachverst\u00e4ndig vorgenommene Sch\u00e4tzung des Nutzungsvorteils anhand des konkret erlittenen Wertverlustes. \u201eDie vom Bundesgerichtshof gebilligte Methode der Schadenssch\u00e4tzung auf der Grundlage der Annahme eines linearen Wertverzehrs ist regelm\u00e4\u00dfig nicht in gleicher Weise geeignet, den Nutzungsvorteil mit derselben Genauigkeit abzubilden\u201c, so begr\u00fcndet der Senat diese Einsch\u00e4tzung. \u201eInsbesondere bei Fahrzeugen mit einer sehr geringen Laufleistung kann es bei Anwendung der ausschlie\u00dflich laufleistungsbezogenen Formel dazu kommen, dass der Gesch\u00e4digte an dem Schadensfall \u201everdient\u201c\u201c, erg\u00e4nzt der Senat. Es sei gerichtsbekannt, dass genutzte Fahrzeuge in den ersten Jahren nach der Erstzulassung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Wertverlust erlitten. Werde allein auf die zur\u00fcckgelegte Fahrtstrecke abgestellt, m\u00fcsse sich der Gesch\u00e4digte jedoch nur einen auf der Annahme eines linearen Wertverlustes beruhenden Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Der so ermittelte Nutzungsvorteil sei geringer als die Differenz zwischen tats\u00e4chlichem Bruttokaufpreis und Fahrzeugwert, so dass dem Gesch\u00e4digten ein auf dem Schadensereignis beruhender ungerechtfertigter Vorteil verbliebe.<\/p>\n\n\n\n<p>So liege der Fall auch hier. Der sachverst\u00e4ndig berechnete konkrete Nutzungsvorteil betrage 22.250 Euro, sodass die Beklagte zur Zahlung von 12.450 Euro zu verurteilen sei. Bei Ansatz eines linear berechneten Nutzungsvorteils w\u00fcrde sich dagegen ein Nutzungsvorteil nur in H\u00f6he von 5.233,68 Euro ergeben, so dass dem Kl\u00e4ger knapp 29.500 Euro zugesprochen werden w\u00fcrden. \u00dcber die lineare Berechnungsmethode w\u00fcrde damit beim Kl\u00e4ger damit ein \u201eGewinn\u201c von 17.016,32 Euro verbleiben. Eine solche \u00dcberkompensation sei nach allgemeinen schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig; mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 17 U 477\/19 vom 21.04.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom sog. Dieselskandal betroffene K\u00e4ufer m\u00fcssen sich auf den Kaufpreis den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dabei ist nach einer heute ver\u00f6ffentlichten Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) auf den konkret \u2013 notfalls sachverst\u00e4ndig \u2013 erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen. Die Sch\u00e4tzung allein anhand einer linearen Teilwertabschreibung (gefahrene Kilometer multipliziert mit dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/konkrete-ermittlung-des-nutzungsvorteils-beim-dieselskandal-ist-gegenueber-linearer-teilwertabschreibung-vorzugswuerdig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Konkrete Ermittlung des Nutzungsvorteils beim Dieselskandal ist gegen\u00fcber linearer Teilwertabschreibung vorzugsw\u00fcrdig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63300"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=63300"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63300\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=63300"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=63300"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=63300"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}