{"id":63306,"date":"2021-05-04T17:38:38","date_gmt":"2021-05-04T15:38:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63306"},"modified":"2021-05-04T17:38:38","modified_gmt":"2021-05-04T15:38:38","slug":"ueber-die-pflicht-zur-rechnungslegung-gegenueber-den-erben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ueber-die-pflicht-zur-rechnungslegung-gegenueber-den-erben\/","title":{"rendered":"\u00dcber die Pflicht zur Rechnungslegung gegen\u00fcber den Erben"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>K\u00fcmmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegen\u00fcber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung \u00fcber die vorgenommenen Gesch\u00e4fte verpflichtet. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Urteil vom 28.04.2021 (Az. 9 U 24\/20).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. Der Sohn besorgte f\u00fcr die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgesch\u00e4fte. Hierf\u00fcr hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht f\u00fcr den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbed\u00fcrftigkeit erteilt. Nachdem die Mutter gestorben war, erhob die Tochter als Miterbin gegen ihren Bruder eine sog. Stufenklage. In der nun entschiedenen, ersten Klagestufe ging es darum, ob der Sohn der Erbengemeinschaft Rechnung legen, also eine \u00fcbersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm vorgenommenen Bankgesch\u00e4fte vornehmen musste.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Voraussetzung f\u00fcr einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, so der 9. Zivilsenat, dass die Mutter den Bruder rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgesch\u00e4fte beauftragt habe. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Nach einer ausf\u00fchrlichen Anh\u00f6rung beider Geschwister und der Vernehmung eines Zeugen stand f\u00fcr den Senat wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Gesch\u00e4fte aber fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt habe, allerdings erst f\u00fcr den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbed\u00fcrftig geworden sei. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgesch\u00e4fte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weil sich f\u00fcr die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen lasse, m\u00fcsse der beklagte Sohn der Erbengemeinschaft f\u00fcr diesen Zeitraum nur Ausk\u00fcnfte geben. Eine zus\u00e4tzliche schriftliche Abrechnung schulde er nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob der Sohn der Erbengemeinschaft aus diesem oder einem anderen Zeitraum Geldbetr\u00e4ge zahlen muss, hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden. Das bleibt zun\u00e4chst dem Landgericht Braunschweig vorbehalten, wo das Verfahren nun fortgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 9 U 24\/20 vom 28.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcmmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegen\u00fcber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung \u00fcber die vorgenommenen Gesch\u00e4fte verpflichtet. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Urteil vom 28.04.2021 (Az. 9 U 24\/20). Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. 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