{"id":63312,"date":"2021-05-04T17:44:31","date_gmt":"2021-05-04T15:44:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63312"},"modified":"2021-11-30T17:57:17","modified_gmt":"2021-11-30T15:57:17","slug":"experten-uneins-ueber-gesetzentwurf-gegen-steuervermeidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/experten-uneins-ueber-gesetzentwurf-gegen-steuervermeidung\/","title":{"rendered":"Experten uneins \u00fcber Gesetzentwurf gegen Steuervermeidung"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein Gesetzentwurf, der grenz\u00fcberschreitende Steuervermeidung erschweren soll, ist in einer Anh\u00f6rung im Finanzausschuss auf viel Zustimmung, im Einzelnen aber auch Kritik gesto\u00dfen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) (19\/28652) kommt die Bundesregierung der Verpflichtung nach, eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung schreibt in ihrem Entwurf, Deutschland erf\u00fclle zwar bereits heute weitgehend die vorgegebenen Mindeststandards der Richtlinie, es gebe aber in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Die EU-Richtlinie h\u00e4tte eigentlich bis Ende 2019 umgesetzt werden m\u00fcssen, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein von mehreren Sachverst\u00e4ndigen besonders kritisierter Punkt h\u00e4ngt mit diesem Vers\u00e4umnis zusammen. Denn die Bundesregierung will eine Regelung, in der es um die Beschr\u00e4nkung der Abzugsf\u00e4higkeit von Betriebsausgaben bei Auslandseink\u00fcnften geht, r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft setzen, um die EU-Verordnung doch noch einzuhalten. Sie rechtfertigt dies damit, dass die Steuerpflichtigen mit einer solchen Regelung h\u00e4tten rechnen k\u00f6nnen. Der Steuerberater Xaver Ditz von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg nannte dies \u201everfassungsrechtlich \u00e4u\u00dferst zweifelhaft\u201c, aber auch praktisch problematisch in F\u00e4llen, in denen jemand die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2020 bereits abgegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso kritisch beurteilte Arne Schnitger von der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers dieses r\u00fcckwirkende Inkrafttreten. Die Bestimmung selbst beinhalte ein Norm, die im deutschen Steuerrecht bisher gefehlt habe, und setzte die EU-Vorgaben korrekt um. Schnitger pl\u00e4dierte aber nachdr\u00fccklich daf\u00fcr, sie erst zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Im \u00fcbrigen bem\u00e4ngelte Schnitger, dass der Gesetzentwurf an einigen Stellen unklar sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Monika W\u00fcnnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie nannte es unverst\u00e4ndlich, dass der Gesetzentwurf nicht die Vorgaben der EU-Richtlinie ATAD eins zu eins umsetzt, sondern in mehreren Punkten dar\u00fcber hinausgeht, beziehungsweise bei der Niedrigbesteuerungs-Grenze. Damit schaffe die Bundesregierung \u201eeinen deutlichen Wettbewerbsnachteil f\u00fcr deutsche Unternehmen\u201c, beklagte W\u00fcnnemann.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen verwies Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit darauf, dass EU-Richtlinien immer Mindeststandards setzten und keine Notwendigkeit bestehe, sie eins zu eins zu \u00fcbernehmen. Trautvetter mahnte im \u00fcbrigen eine wirksame Regelung f\u00fcr firmeninterne Kredite an, auch wenn ATAD dies nicht verlange, \u201eda dar\u00fcber erhebliche Gewinnverschiebungen in Konzernen erfolgen\u201c. Eine solche Regelung sei in einem fr\u00fcheren Referentenentwurf enthalten gewesen, der Finanzausschuss des Bundesrates fordere ihre Wiederaufnahme.<\/p>\n\n\n\n<p>Achim Pross von der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) unterst\u00fctzte dies. Konzerninterne Kredite seien weltweit f\u00fcr etwa ein Drittel der Gewinnverlagerungen verantwortlich. Pross verwies im \u00fcbrigen auf eine weltweite Bewegung zur Angleichung des Steuerrechts, die das Ausma\u00df der Steuervermeidung bereits vermindert habe. Die ATAD wie die geplante deutsche Umsetzung reihten sich hier ein und entspr\u00e4chen dabei den Vorgaben der OECD.<\/p>\n\n\n\n<p>Vielfach kritisiert wurde in der Anh\u00f6rung eine Regelung zur sogenannten Wegzugsbesteuerung. Dabei geht es darum, dass ein Eigent\u00fcmer oder Miteigent\u00fcmer eines Unternehmens, der ins Ausland zieht, die Stillen Reserven, also die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Bestandteile des Eigenkapitals, versteuern muss. Damit soll verhindert werden, dass diese Verm\u00f6gensteile der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Rainer Kambeck vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag stellte \u201edie Absicht nicht in Frage\u201c, wohl aber, dass der Zugriff des Fiskus bereits vor der Realisierung der Werte erfolgen soll. Gerade bei Familienunternehmen k\u00f6nne das die Liquidit\u00e4t \u00fcberfordern. Da diese Regelung auch nicht von ATAD verlangt werde, pl\u00e4dierte Kambeck f\u00fcr eine Verschiebung in die n\u00e4chste Legislaturperiode.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterschiedlich beurteilten die Experten, ob diese Wegzugs-Regelung einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Februar 2019 widerspricht. Dietz sah dies so, da der EuGH die M\u00f6glichkeit der dauerhaften Stundung verlange. Dagegen sah der Leipziger Steuerrechtler David Hummel \u201ekeine gr\u00f6\u00dferen unionsrechtlichen Bedenken\u201c. Der EuGH habe nie gesagt, dass eine Wegzugsbesteuerung rechtswidrig sei, und der vorliegende Gesetzentwurf sehe die Stundung auf Anfrage vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Kontrovers urteilten die Sachverst\u00e4ndigen auch \u00fcber die angemessene H\u00f6he der Besteuerung. Mehrfach wurde gefordert, eine Anrechung im Ausland bereits bezahlter Steuern nicht nur auf die K\u00f6rperschaftsteuer, sondern auch auf die Gewerbesteuer zu erm\u00f6glichen. Andernfalls drohe in bestimmten F\u00e4llen eine Doppelbesteuerung. Auch wurde vor Wettbewerbsnachteilen f\u00fcr deutsche Unternehmen gewarnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen verwies der Berliner Politikwissenschaftler Lukas Hakelberg darauf, dass die 1989 von den USA eingeleitete \u00c4ra des globalen Steuerwettbewerbs zu Ende gehe. Daf\u00fcr gebe es drei Gr\u00fcnde. Zum einen verf\u00fcgten die USA, die unter Pr\u00e4sident Joe Biden eine Mindeststeuer von 21 Prozent forderten, \u00fcber die Marktmacht, ihre Interessen auch durchzusetzen. Zum zweiten m\u00fcssten die Staaten ihre in der Pandemie entstandenen Defizite decken. Und schlie\u00dflich unterst\u00fctzten gro\u00dfe Teile der amerikanischen Tech-Industrie den Biden-Vorschlag. Unternehmen, die sich dagegen stellten, drohe ein Prestigeschaden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Gesetzentwurf, der grenz\u00fcberschreitende Steuervermeidung erschweren soll, ist in einer Anh\u00f6rung im Finanzausschuss auf viel Zustimmung, im Einzelnen aber auch Kritik gesto\u00dfen. 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