{"id":63323,"date":"2021-05-07T15:50:05","date_gmt":"2021-05-07T13:50:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63323"},"modified":"2021-05-07T15:50:05","modified_gmt":"2021-05-07T13:50:05","slug":"umsatzsteuerrechtliche-behandlung-der-leistungen-von-boersen-und-anderen-handelsplattformen-fuer-finanzprodukte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerrechtliche-behandlung-der-leistungen-von-boersen-und-anderen-handelsplattformen-fuer-finanzprodukte\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von B\u00f6rsen und anderen Handelsplattformen f\u00fcr Finanzprodukte"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Bezugnahme auf die Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-i-allgemeines\">I. Allgemeines<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im B\u00f6rsengesch\u00e4ft sind unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem ersten Schritt ist daher zu pr\u00fcfen, ob die betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung bilden oder ob von mehreren getrennt zu beurteilenden selbst\u00e4ndigen Einzelleistungen auszugehen ist (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 bis 4 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 3 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daneben kann eine einheitliche Leistung auch dann vorliegen, wenn mehrere als gleichrangig anzusehende (Haupt-) Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re (EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44\/11, Deutsche Bank, BStBl II S. 945).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die nach diesen Grunds\u00e4tzen beurteilten Leistungen von Akteuren im B\u00f6rsengesch\u00e4ft ist in einem zweiten Schritt zu pr\u00fcfen, ob eine Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 8 UStG, insbesondere \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. e UStG, anzuwenden ist. Nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. e UStG sind Ums\u00e4tze im Gesch\u00e4ft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Ums\u00e4tze steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Rechtsprechung des EuGHs m\u00fcssen die im Gesch\u00e4ft mit Wertpapieren erbrachten Ums\u00e4tze geeignet sein, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begr\u00fcnden, zu \u00e4ndern oder zum Erl\u00f6schen zu bringen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44\/11, Deutsche Bank, a. a. O.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Vermittlung von Ums\u00e4tzen im Gesch\u00e4ft mit Wertpapieren handelt es sich um die T\u00e4tigkeit einer Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages \u00fcber ein Finanzprodukt einnimmt und deren T\u00e4tigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien des Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungst\u00e4tigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schlie\u00dfen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008, V R 44\/07, BStBl II 2009 S. 554; vgl. auch Abschnitt 4.8.1 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistungen sind von rein materiellen oder technischen Leistungen zu unterscheiden. Hierbei ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger sowie die Frage, ob sich diese Verantwortung auf technische Aspekte beschr\u00e4nkt oder auf spezifische und wesentliche Elemente der Ums\u00e4tze erstreckt, zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 16. November 2016, XI R 35\/14, BStBl II 2017 S. 327).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-ii-umsatzsteuerrechtliche-behandlung-der-leistungen-von-b-rsen\">II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von B\u00f6rsen<\/h2>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-1-leistungen-einer-b-rse-als-zentraler-kontrahent-zentrale-gegenpartei-ccp-im-wertpapierhandel-kassamarkt-oder-im-derivatehandel-terminhandel\">1. Leistungen einer B\u00f6rse als Zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei \u2013 CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel)<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der B\u00f6rsenbetreiber kann als zentraler Kontrahent in eine Wertpapierabwicklung eintreten, indem er die Wertpapiere von den betroffenen Handelsteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ankauft und weiterverkauft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus stellt der B\u00f6rsenbetreiber die Handelsplattform zur Verf\u00fcgung und erbringt damit IT-Dienstleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die IT-Dienstleistungen sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung zum Wertpapierhandel oder im Derivatehandel. F\u00fcr den Wertpapierhandel ist eine elektronische Anbindung des Nutzers an die jeweilige Handelsplattform zwingend erforderlich. Diese Anbindung erfolgt aus Sicht des Kunden ausschlie\u00dflich zu dem Zweck, den Wertpapierhandel oder den Derivatehandel durchzuf\u00fchren. Eine eigene wirtschaftliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Sie stellt f\u00fcr den Nutzer lediglich das (technische) Hilfsmittel dar, um unter optimalen Bedingungen Wertpapieran- bzw. -verk\u00e4ufe zu t\u00e4tigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Solche sog. CCP-Leistungen einer B\u00f6rse im Kassamarkt (Wertpapierhandel) oder im Terminmarkt (Derivatehandel) sind als eigenst\u00e4ndige (einheitliche) sonstige Leistung zu beurteilen, da der CCP im eigenen Namen \/ auf eigene Rechnung gegen\u00fcber den Handelsteilnehmern als K\u00e4ufer bzw. Verk\u00e4ufer von Wertpapieren \/ Derivaten auftritt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die technische Anbindung von Marktteilnehmern an den B\u00f6rsenbetrieb und das Bereitstellen der B\u00f6rsenprogramme ist Teil der einheitlichen Gesamtleistung, die nach den Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. e UStG insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann, soweit die Leistung im Inland umsatzsteuerbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des \u00a7 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen erbracht wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sofern der Unternehmer wirksam zur Steuerpflicht optiert, steht ihm unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen aus den entsprechenden Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 UStG zu. Erfolgt keine Option, richtet sich der Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 2 und 3 UStG. In diesem Fall steht dem Unternehmer unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen nur dann ein Vorsteuerabzug zu, wenn die sonstige Leistung (CCP) an einen im Drittland ans\u00e4ssigen<br \/>Empf\u00e4nger erbracht wird (\u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG).<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-2-b-rsenbetreiber-als-abwickler-und-technischer-anbieter-im-b-rsengesch-ft-abwicklung-von-matching-clearing-settlement\">2. B\u00f6rsenbetreiber als Abwickler und technischer Anbieter im B\u00f6rsengesch\u00e4ft (Abwicklung von Matching\/Clearing\/Settlement)<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es handelt sich um sonstige Leistungen eines B\u00f6rsenbetreibers, bei denen dieser die IT-Dienstleistungen zur Abwicklung des Matchings, des Clearings und der Darstellung des Settlements erbringt, die Handelsplattform bereitstellt und die Abwicklung der Transaktionen vornimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der B\u00f6rsenbetreiber kauft oder verkauft keine Wertpapiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Stattdessen handeln die Handelsteilnehmer unmittelbar untereinander (Kauf und Verkauf von Wertpapieren).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr das <strong>Matching<\/strong> (= elektronisches Verfahren zur Zusammenf\u00fchrung von Kauf- und Verkaufsorder) erhebt der B\u00f6rsenbetreiber eine Transaktionsgeb\u00fchr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anschlie\u00dfend \u00fcbernimmt der B\u00f6rsenbetreiber das <strong>Clearing <\/strong>(= Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten und die Gew\u00e4hrleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verf\u00fcgung stehen), indem er das Matching abwickelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Danach erfolgt das <strong>Settlement <\/strong>(= Darstellung des Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ftes bei den Depotbanken des K\u00e4ufers und Verk\u00e4ufers).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistungserbringer erbracht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor. Das Clearing und das Settlement dienen der Abwicklung des Matchings. Es handelt sich dabei um Nebenleistungen zur Hauptleistung Matching, da sie f\u00fcr die Erf\u00fcllung des B\u00f6rsengesch\u00e4fts durch den B\u00f6rsenbetreiber zwingend erforderlich sind und es beim Erbringen von Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistenden gerade um die Verbindung dieser Elemente geht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es handelt sich um eine im Inland umsatzsteuerbare, sonstige Leistung, bei der grunds\u00e4tzlich die Voraussetzungen f\u00fcr die Umsatzsteuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. e UStG vorliegen, da die Durchf\u00fchrung des Matchings den wirtschaftlichen Gehalt dieser Leistung pr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die gesonderte Beurteilung, ob es sich insgesamt um eine Vermittlungsleistung der Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. e UStG handelt, kommt es nicht an. Der B\u00f6rsenbetreiber erbringt bereits einen \u201eUmsatz im Gesch\u00e4ft mit Wertpapieren\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des \u00a7 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen erbracht wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ausf\u00fchrungen zum Vorsteuerabzug unter 1. gelten auch f\u00fcr die sonstige Leistung Matching entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-3-b-rsenbetreiber-als-technischer-anbieter-der-it-b-rsenprogramme\">3. B\u00f6rsenbetreiber als technischer Anbieter der IT- B\u00f6rsenprogramme<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt der B\u00f6rsenbetreiber als technischer Anbieter die IT-B\u00f6rsenprogramme zur Verf\u00fcgung und betreibt diese, handelt es sich um sonstige Leistungen. Der B\u00f6rsenbetreiber erbringt dabei gegen\u00fcber den Leistungsempf\u00e4ngern nur IT-Dienstleistungen (z. B. technische Anbindung an den B\u00f6rsenbetrieb zur Nutzung der B\u00f6rsenprogramme), ohne dass die Leistungsempf\u00e4nger selbst Transaktionen auf dem B\u00f6rsenplatz vornehmen (z. B. Hochschulen f\u00fcr Forschungszwecke, Presseberichterstattung, Planung von Verm\u00f6gensanlagen).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesen F\u00e4llen handelt es sich bei den Leistungen des B\u00f6rsenbetreibers um eine reine Weiter\u00fcberlassung von Datenkapazit\u00e4t und IT-Zug\u00e4ngen (technische Anbindung \/ Bereitstellung von IT) ohne Zusammenhang mit einem Handelsgesch\u00e4ft (Kauf oder Verkauf von Wertpapieren).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Leistungen sind als eigenst\u00e4ndige sonstige Leistungen nach \u00a7 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen. Liegt der Ort dieser sonstigen Leistungen nach \u00a7 3a Abs. 1 \u2013 vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 2 bis 8 und der \u00a7\u00a7 3b, 3e UStG \u2013 im Inland, sind diese Leistungen \u2013 mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung \u2013 auch umsatzsteuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-iii-umsatzsteuerrechtliche-behandlung-der-leistungen-von-anderen-handelsplattformen-f-r-finanzprodukte-z-b-f-r-virtuelle-w-hrungen\">III. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von anderen Handelsplattformen f\u00fcr Finanzprodukte, z. B. f\u00fcr virtuelle W\u00e4hrungen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind auch auf Ums\u00e4tze von anderen Handelsplattformen f\u00fcr Finanzprodukte \u00fcbertragbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt z. B. der Betreiber einer Handelsplattform f\u00fcr virtuelle W\u00e4hrungen den Marktteilnehmern seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel, z. B. von Bitcoin, zur Verf\u00fcgung, kann unter Zugrundelegung der vorgenannten Grunds\u00e4tze die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG ebenso in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-iv-anwendung\">IV. Anwendung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei ist die M\u00f6glichkeit einer Option nach \u00a7 9 UStG auch mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zu beachten (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Hat der B\u00f6rsenbetreiber (leistender Unternehmer) die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbst\u00e4ndigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenst\u00e4ndige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgef\u00fchrt, ohne dass f\u00fcr die eigentlichen (Haupt-)Leistungen in Form der nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfreien Ums\u00e4tze im Wertpapierhandel nach \u00a7 9 Abs. 1 UStG optiert wurde, wird diese Behandlung der Ausgangsums\u00e4tze nicht beanstandet. Es wird auch f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempf\u00e4ngers nicht beanstandet, wenn er aus derartigen Rechnungen unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG einen Vorsteuerabzug vornimmt.<\/li><li>Hat der B\u00f6rsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbst\u00e4ndigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenst\u00e4ndige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgef\u00fchrt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbetr\u00e4ge aus bezogenen Leistungen f\u00fcr diese ITDienstleistungen unter Anwendung eines zul\u00e4ssigen Aufteilungsschl\u00fcssels sachgerecht gesch\u00e4tzt werden (\u00a7 15 Abs. 4 UStG).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-v-anwendung-des-bmf-schreibens-vom-27-februar-2018\">V. Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tz. I Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018 (BStBl. I S. 316) wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 3 &#8211; S-7160 \/ 20 \/ 10003 :001 vom 03.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Bezugnahme auf die Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes: I. Allgemeines Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im B\u00f6rsengesch\u00e4ft sind unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen m\u00f6glich. 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