{"id":63339,"date":"2021-05-07T16:17:20","date_gmt":"2021-05-07T14:17:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63339"},"modified":"2021-05-07T16:17:28","modified_gmt":"2021-05-07T14:17:28","slug":"buerger-haben-trotz-corona-pandemie-anspruch-auf-muendliche-eroerterung-ihres-widerspruchs-im-rechtsausschuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/buerger-haben-trotz-corona-pandemie-anspruch-auf-muendliche-eroerterung-ihres-widerspruchs-im-rechtsausschuss\/","title":{"rendered":"B\u00fcrger haben trotz Corona-Pandemie Anspruch auf m\u00fcndliche Er\u00f6rterung ihres Widerspruchs im Rechtsausschuss"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Haben B\u00fcrger Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Beh\u00f6rde eingelegt und verzichten sie nicht auf eine m\u00fcndliche Er\u00f6rterung ihres Widerspruchs vor dem Rechtsausschuss, so ist dieser nicht berechtigt, im Hinblick auf die bestehende Corona-Pandemie \u00fcber den Widerspruch ohne m\u00fcndliche Verhandlung zu entscheiden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt\/Wstr. vom 22. April 2021 hervor.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Landkreis Kusel (im Folgenden: Beklagter) erlie\u00df gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Oktober 2019 einen auf das Bundesbodenschutzgesetz gest\u00fctzten belastenden Bescheid, gegen den die Kl\u00e4gerin Widerspruch einlegte. Der Kreisrechtausschuss des Beklagten fragte unter Bezugnahme auf die Covid-19 Pandemie und die damit indizierte Reduzierung privater und \u00f6ffentlicher Kontakte zweimal bei der Kl\u00e4gerin an, ob sie auf eine m\u00fcndliche Er\u00f6rterung ihres Widerspruchs verzichte, was die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich verneinte. Daraufhin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten ohne Mitteilung \u00fcber das weitere Vorgehen und ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung den Widerspruch der Kl\u00e4gerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 u.a. mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, \u00fcber den Widerspruch habe vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgel\u00f6sten Atemwegserkrankung CoVid-19 und der rapiden Zunahme der Fallzahlen auch ohne m\u00fcndliche Er\u00f6rterung mit den Beteiligten entschieden werden k\u00f6nnen. Unter Ber\u00fccksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Landkreis Kusel, wonach die 7-Tage-lnzidenz gr\u00f6\u00dfer als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner betrage, sei die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Er\u00f6rterung \u00fcber den Widerspruch, bei der mindestens sechs Personen aus jeweils unterschiedlichen Haushalten anwesend w\u00e4ren, nicht vertretbar. Es sei erforderlich, direkte Begegnungen von Menschen vor\u00fcbergehend auf ein Minimum zu reduzieren. Dem widerspreche es, den Widerspruch mit den Beteiligten m\u00fcndlich zu er\u00f6rtern. In der Sache sei der zul\u00e4ssige Widerspruch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin hat im M\u00e4rz 2021 isoliert gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und die Auffassung vertreten, der Kreisrechtsausschuss sei aufgrund ihres fehlenden Verzichts auf eine m\u00fcndliche Er\u00f6rterung des Widerspruchs nicht berechtigt gewesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 5. Kammer des Gerichts hat der Klage mit folgender Begr\u00fcndung stattgegeben:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 16 des Landesgesetzes zur Ausf\u00fchrung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) habe der Rechtsausschuss vor Erlass des Widerspruchsbescheids den Widerspruch mit den Beteiligten m\u00fcndlich zu er\u00f6rtern. Die Verhandlung sei \u00f6ffentlich; der Rechtsausschuss k\u00f6nne die \u00d6ffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschlie\u00dfen. Mit Einverst\u00e4ndnis aller Beteiligten k\u00f6nne von der m\u00fcndlichen Er\u00f6rterung abgesehen werden. Dieses Einverst\u00e4ndnis habe die Kl\u00e4gerin jedoch nicht erteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der Kreisrechtsausschuss des Beklagten sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung Rheinland-Pfalz darauf berufen habe, \u00fcber den Widerspruch habe er vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgel\u00f6sten Atemwegserkrankung CoVid-19 ohne m\u00fcndliche Er\u00f6rterung mit den Beteiligten entscheiden k\u00f6nnen, k\u00f6nne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die prinzipielle Erforderlichkeit einer m\u00fcndlichen Verhandlung und den \u00d6ffentlichkeitsgrundsatz, handele es sich bei dem Widerspruchsverfahren vor den Rechtsaussch\u00fcssen um ein gerichts\u00e4hnliches Verfahren. \u00a7 16 AGVwGO werde nicht durch die Bestimmungen des Infektionsschutzrechts verdr\u00e4ngt. Es sei daher Aufgabe des Beklagten, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von m\u00fcndlichen Verhandlungen im Vorverfahren ein Hygienekonzept zu entwickeln, das mit der jeweiligen Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Einklang stehe. Denn trotz der momentanen Ausnahmesituation m\u00fcsse der Beklagte das rechtsstaatliche Anliegen eines z\u00fcgigen Verfahrensabschlusses im Blick haben und einen angemessenen Ausgleich zwischen Infektionsschutz und Anspruch auf effektiven Rechtsschutz herstellen. So k\u00f6nne der Beklagte den Sitzungssaal l\u00fcften, Trennscheiben aus Plexiglas zwischen den Beteiligten aufstellen und auf den erforderlichen Abstand zwischen den Personen sowie das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit Standards KN95\/N95 oder FFP 2 achten. Mit der Teilnahme vieler interessierter Zuschauer an einer Verhandlung sei regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechnen, seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie sogar unwahrscheinlich. Sollte ein zu verhandelnder Fall ausnahmsweise auf ein gro\u00dfes Interesse der \u00d6ffentlichkeit sto\u00dfen, stehe es dem Kreisrechtsausschuss zudem frei, an eine gr\u00f6\u00dfere Sitzungs\u00f6rtlichkeit auszuweichen. Ferner k\u00f6nne er die \u00d6ffentlichkeit aus wichtigem Grund, n\u00e4mlich auch aus Gr\u00fcnden des Gesundheitsschutzes, ausschlie\u00dfen oder zugangsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen ergreifen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter diesen Voraussetzungen sei dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung nicht unzumutbar. Dass die aufgez\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung im Verwaltungsgeb\u00e4ude des Beklagten offensichtlich unzul\u00e4nglich w\u00e4ren, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgef\u00e4hrdung zu verhindern, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kreisrechtsausschuss mit seiner Argumentation letztlich auf den Ausschluss eines jeden Risikos abziele, k\u00f6nne er damit verfassungsrechtlich nicht durchdringen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.05.2021 zum Urteil 5 K 274\/21 vom 22.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haben B\u00fcrger Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Beh\u00f6rde eingelegt und verzichten sie nicht auf eine m\u00fcndliche Er\u00f6rterung ihres Widerspruchs vor dem Rechtsausschuss, so ist dieser nicht berechtigt, im Hinblick auf die bestehende Corona-Pandemie \u00fcber den Widerspruch ohne m\u00fcndliche Verhandlung zu entscheiden. 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