{"id":63359,"date":"2021-05-13T14:37:52","date_gmt":"2021-05-13T12:37:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63359"},"modified":"2021-05-13T14:37:52","modified_gmt":"2021-05-13T12:37:52","slug":"mit-homeoffice-und-it-ausgaben-steuern-sparen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mit-homeoffice-und-it-ausgaben-steuern-sparen\/","title":{"rendered":"Mit Homeoffice und IT-Ausgaben Steuern sparen"},"content":{"rendered":"\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Alternativ zum Arbeitszimmer kann bei der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2020 erstmals eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden<\/li><li>Auch Kosten f\u00fcr IT, Software und Telekommunikation k\u00f6nnen von der Steuer abgesetzt werden<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Millionen Berufst\u00e4tige haben wegen der Corona-Pandemie die t\u00e4gliche Fahrt ins B\u00fcro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht \u2013 und k\u00f6nnen davon steuerlich profitieren. F\u00fcr das Steuerjahr 2020 k\u00f6nnen Berufst\u00e4tige erstmals Ausgaben f\u00fcr das Homeoffice in der Steuererkl\u00e4rung geltend machen, auch wenn sie nicht \u00fcber ein separates Arbeitszimmer in ihrer Wohnung verf\u00fcgen. Zudem k\u00f6nnen Steuerpflichtige Aufwendungen f\u00fcr beruflich genutzte IT-Ger\u00e4te und Software absetzen. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Anschaffungskosten als auch f\u00fcr monatliche Kosten, die bei Telefon- und Internetnutzung anfallen. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen die Kosten f\u00fcr IT als Werbungskosten angerechnet werden k\u00f6nnen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ber\u00fccksichtigung des Homeoffice bei der Steuer:<\/strong> Es gibt zwei Alternativen, Ausgaben f\u00fcr das Homeoffice in der Einkommensteuererkl\u00e4rung anzusetzen: entweder durch Auflistung der Kosten eines separaten Arbeitszimmers oder \u00fcber die f\u00fcr 2020 erstmals m\u00f6gliche Homeoffice-Pauschale. Ist im Haushalt ein Arbeitszimmer vorhanden, das zu mindestens 90 Prozent f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit genutzt wird und steht kein weiterer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung \u2013 etwa weil das B\u00fcro coronabedingt geschlossen ist -, k\u00f6nnen Steuerpflichtige die Kosten f\u00fcr das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Abzugsf\u00e4hig sind zum Beispiel die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Miet-, Heizungs- und Stromkosten sowie Abschreibungen f\u00fcr Schreibtisch und Schreibtischstuhl. Neu ist die Homeoffice-Pauschale: Erstmals k\u00f6nnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kosten f\u00fcr das Homeoffice absetzen, wenn sie nicht \u00fcber ein separates Arbeitszimmer verf\u00fcgen, sondern zum Beispiel am K\u00fcchen- oder Wohnzimmertisch arbeiten. F\u00fcr jeden Heimarbeitstag k\u00f6nnen pauschal 5 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, allerdings h\u00f6chstens 600 Euro pro Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Smartphone, Notebook, Drucker und andere Hardware:<\/strong> Wer privat angeschaffte IT-Ger\u00e4te so gut wie ausschlie\u00dflich, also zu mindestens 90 Prozent, beruflich nutzt, kann die Kosten daf\u00fcr in voller H\u00f6he von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen. Die Aufteilung ist bei einer Nachfrage des Finanzamts nachzuweisen. Hierf\u00fcr sollte eine schriftliche Best\u00e4tigung des Arbeitgebers vorgelegt werden k\u00f6nnen oder drei Monate lang die Nutzung des Ger\u00e4ts aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis nicht m\u00f6glich, geht die Rechtsprechung von einer jeweils zur H\u00e4lfte beruflichen und privaten Nutzung aus. Anschaffungskosten bis 800 Euro netto k\u00f6nnen im Jahr des Kaufs komplett geltend gemacht werden. Wird diese Wertgrenze \u00fcberschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer \u00fcber mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die 800-Euro-Grenze gilt f\u00fcr Hardware wie PC, Notebook oder Tablet sowie f\u00fcr zugeh\u00f6rige Peripherieger\u00e4te wie Drucker, Monitor oder Maus. F\u00fcr diese Ger\u00e4te wird eine gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. F\u00fcr Smartphones betr\u00e4gt die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer f\u00fcnf und f\u00fcr Faxger\u00e4te sechs Jahre. Wenn allerdings ein Zubeh\u00f6rteil kaputtgeht oder eine Reparatur n\u00f6tig wird, k\u00f6nnen die Ersatzkosten sofort entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil des zugeh\u00f6rigen Ger\u00e4ts abgezogen werden. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Kosten von Verbrauchsmaterialien, etwa Toner, Tinte und Druckerpapier.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Software:<\/strong> Die steuerliche Beurteilung von beruflich genutzter Software orientiert sich an den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die zugeh\u00f6rige Hardware. So wird als gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von Anwendungssoftware wie Textprogrammen drei Jahre angenommen. Ist der Anschaffungspreis der Software nicht h\u00f6her als 800 Euro netto, kann er im Jahr der Anschaffung in voller H\u00f6he angesetzt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Internet- und Telefongeb\u00fchren:<\/strong> Steuerzahler k\u00f6nnen auch beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, also Zahlungen an den Provider und den Rundfunkbeitrag, absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, h\u00f6chstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer einen h\u00f6heren Anteil absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist \u201eberufliche Nutzung\u201c weiter gefasst, als es viele Steuerzahler vermuten: Der Bundesfinanzhof erkennt sogar Kosten f\u00fcr rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn Steuerpflichtige aus beruflichen Gr\u00fcnden l\u00e4nger als eine Woche von ihrer Familie getrennt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fortbildungen:<\/strong> Aufwendungen f\u00fcr Computer-Kurse und Software-Schulungen werden in voller H\u00f6he als Werbungskosten anerkannt, wenn die Fortbildung mit der beruflichen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden k\u00f6nnen. Das muss im Zweifel nachgewiesen werden. Daher sollten Steuerpflichtige zumindest eine Teilnahmebescheinigung f\u00fcr den Kurs vorweisen k\u00f6nnen. Besser ist eine Erkl\u00e4rung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgeb\u00fchren k\u00f6nnen die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben f\u00fcr \u00f6ffentliche Verkehrsmittel), \u00dcbernachtungskosten und Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe k\u00f6nnen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zu einer Fortbildung, etwa Computer- oder Programmierkurse, sind auch dann steuerfrei, wenn die Fortbildung nicht direkt mit der Besch\u00e4ftigung in Zusammenhang steht, sondern lediglich seine allgemeine Besch\u00e4ftigungsf\u00e4higkeit erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Private Nutzung der IT des Arbeitgebers:<\/strong> Wer vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellte IT-Ger\u00e4te privat nutzt, muss keine steuerlichen Probleme bef\u00fcrchten. Die Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dieser Nutzung ziehen, unterliegen regelm\u00e4\u00dfig weder der Einkommens- noch der Mehrwertsteuer. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auf Software und Anwendungen f\u00fcr mobile Endger\u00e4te, die vom Arbeitgeber f\u00fcr dienstliche Zwecke \u00fcberlassen wurden, aber auch privat genutzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1.000-Euro-Grenze beachten:<\/strong> Die detaillierte Auflistung und Aufteilung von beruflich bedingten Kosten f\u00fcr Homeoffice, IT und Fortbildungen lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2020 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro \u00fcberschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das hei\u00dft ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2020 endet am 2. August 2021. Wenn die Erkl\u00e4rung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verl\u00e4ngert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022. Wer ohne eigenes Verschulden, etwa wegen der Corona-Pandemie, an einer rechtzeitigen Abgabe der Steuererkl\u00e4rung verhindert ist, kann durch Antrag beim Finanzamt Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 10.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alternativ zum Arbeitszimmer kann bei der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2020 erstmals eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden Auch Kosten f\u00fcr IT, Software und Telekommunikation k\u00f6nnen von der Steuer abgesetzt werden Millionen Berufst\u00e4tige haben wegen der Corona-Pandemie die t\u00e4gliche Fahrt ins B\u00fcro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht \u2013 und k\u00f6nnen davon steuerlich profitieren. 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