{"id":63367,"date":"2021-05-13T14:45:21","date_gmt":"2021-05-13T12:45:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63367"},"modified":"2021-05-13T14:45:21","modified_gmt":"2021-05-13T12:45:21","slug":"bestimmung-des-angemessenen-ausgleichs-fuer-minderheitsaktionaere-anhand-des-boersenkurses-der-beherrschenden-gesellschaft-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bestimmung-des-angemessenen-ausgleichs-fuer-minderheitsaktionaere-anhand-des-boersenkurses-der-beherrschenden-gesellschaft-moeglich\/","title":{"rendered":"Bestimmung des angemessenen Ausgleichs f\u00fcr Minderheitsaktion\u00e4re anhand des B\u00f6rsenkurses der beherrschenden Gesellschaft m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit am 10.05.2021 verk\u00fcndetem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden, dass der den Minderheitsaktion\u00e4ren gem\u00e4\u00df \u00a7 304 Abs. 1 AktG zu gew\u00e4hrende angemessene Ausgleich anhand des B\u00f6rsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann. Da diese Frage bislang h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG (i. F.: WCM AG) schloss mit der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft im Oktober 2017 einen Beherrschungsvertrag, dem die Hauptversammlung beider Gesellschaften im folgenden Monat zustimmten. Der Vertrag sah f\u00fcr die Minderheitsaktion\u00e4re der beherrschten Gesellschaft, der WCM AG, eine Abfindung in H\u00f6he von 23 Aktien der WCM AG gegen 4 Aktien der TLG Immobilien AG und einen wiederkehrenden Ausgleich in H\u00f6he von 0,13 Euro brutto je Aktie der beherrschten Gesellschaft vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Zahlreiche Minderheitsaktion\u00e4re der WCM AG beantragten eine gerichtliche Heraufsetzung dieser vertraglich vorgesehenen Kompensation. Das hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Landgericht Frankfurt am Main wies die Antr\u00e4ge zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG hat mit der heute verk\u00fcndeten Entscheidung die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat ausgef\u00fchrt, das vertraglich gew\u00e4hrte Umtauschverh\u00e4ltnis sei angemessen im Sinn von \u00a7 305 AktG, weil es dem Wertverh\u00e4ltnis beider Unternehmen zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft am 17.11.2017 entsprochen habe. Dies hat der Senat anhand der umsatzgewichteten B\u00f6rsenkurse beider Gesellschaften drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags am 29.09.2017 festgestellt. Ferner hat der Senat dargelegt, dass auch der gem\u00e4\u00df \u00a7 304 AktG gew\u00e4hrte Ausgleich angemessen sei, weil er die k\u00fcnftige Ertragslage der Gesellschaft ohne Ber\u00fccksichtigung des geschlossenen Beherrschungsvertrags widerspiegele. Zu dieser Einsch\u00e4tzung ist der Senat durch eine geeignete Verzinsung des Unternehmenswertes der WCM AG gelangt. Hierbei hat er erneut den Wert der beherrschten Gesellschaft anhand des B\u00f6rsenkurses bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschluss ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage, ob der angemessene Ausgleich nach \u00a7 304 AktG auf der Grundlage des B\u00f6rsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann, bislang h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-erl-uterungen\">Erl\u00e4uterungen<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"h-304-aktg-angemessener-ausgleich\">\u00a7 304 AktG Angemessener Ausgleich<\/h3>\n\n\n\n<p>Abs. 1: Ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muss, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abf\u00fchrung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren als angemessenen Ausgleich einen bestimmten j\u00e4hrlichen Gewinnanteil nach er f\u00fcr die Ausgleichszahlung bestimmten H\u00f6he garantieren. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 2 Satz 1: Als Ausgleichszahlung ist mindestens die j\u00e4hrliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren k\u00fcnftigen Ertragsaussichten unter Ber\u00fccksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnr\u00fccklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden k\u00f6nnte. \u2026<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"h-305-aktg-abfindung\">\u00a7 305 AktG Abfindung<\/h3>\n\n\n\n<p>Abs. 1 Satz 1: Au\u00dfer der Verpflichtung zum Ausgleich nach \u00a7 304 muss ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessen Abfindung zu erwerben.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>Abs. 3 Satz 1: Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gew\u00e4hrt, so ist die Abfindung angemessen, wenn die Aktien in dem Verh\u00e4ltnis gew\u00e4hrt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft der anderen Gesellschaft zu gew\u00e4hren w\u00e4ren, wobei Spitzenbetr\u00e4ge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Beschluss 21 W 139\/19 vom 26.04.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 10.05.2021 verk\u00fcndetem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden, dass der den Minderheitsaktion\u00e4ren gem\u00e4\u00df \u00a7 304 Abs. 1 AktG zu gew\u00e4hrende angemessene Ausgleich anhand des B\u00f6rsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann. Da diese Frage bislang h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die WCM Beteiligungs- &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bestimmung-des-angemessenen-ausgleichs-fuer-minderheitsaktionaere-anhand-des-boersenkurses-der-beherrschenden-gesellschaft-moeglich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bestimmung des angemessenen Ausgleichs f\u00fcr Minderheitsaktion\u00e4re anhand des B\u00f6rsenkurses der beherrschenden Gesellschaft m\u00f6glich<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63367"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=63367"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63367\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=63367"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=63367"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=63367"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}