{"id":63369,"date":"2021-05-13T14:46:05","date_gmt":"2021-05-13T12:46:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63369"},"modified":"2021-05-13T14:46:05","modified_gmt":"2021-05-13T12:46:05","slug":"steuerfahnder-als-zeuge-in-prozessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerfahnder-als-zeuge-in-prozessen\/","title":{"rendered":"Steuerfahnder als Zeuge in Prozessen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben Sachverhalt wird aussagen m\u00fcssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Beamte war als Steuerfahnder in einem Ermittlungsverfahren u. a. gegen die antragstellende Einzelperson eingesetzt, die vor einem Zivilgericht die Feststellung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen eine Beratungsgesellschaft verfolgt. Das steuerliche Ermittlungsverfahren gegen die Einzelperson ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen und soll in einen Abschlussbericht an die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft f\u00fchren. Der Richter des Zivilgerichts beantragte bei dem Dienstherrn des Beamten die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage als Zeuge. Der Dienstherr versagte die Genehmigung insbesondere unter Hinweis darauf, dass Aussagen des Steuerfahnders im Zivilprozess zu Anpassungen von Zeugenaussagen und in der Verteidigungsstrategie im zu erwartenden Strafprozess mit teilweise identischen Beweisthemen f\u00fchren k\u00f6nnten. Der Antragsteller beantragte daraufhin den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten die Aussagegenehmigung f\u00fcr eine Zeugenaussage in dem bei dem Zivilgericht anh\u00e4ngigen Klageverfahren zu erteilen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Beamte gelte die gesetzliche Pflicht der Verschwiegenheit \u00fcber ihnen anl\u00e4sslich ihrer amtlichen T\u00e4tigkeit bekanntgewordene dienstliche Angelegenheiten. Ohne Genehmigung d\u00fcrften sie \u00fcber solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch au\u00dfergerichtlich Aussagen oder Erkl\u00e4rungen abgeben. Nach der einschl\u00e4gigen gesetzlichen Regelung d\u00fcrfe die Genehmigung zur Zeugenaussage aber nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereite oder die Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben ernstlich gef\u00e4hrden oder erheblich erschweren w\u00fcrde. Aus dieser Formulierung folge, dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung grunds\u00e4tzlich Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse an der Geheimhaltung einger\u00e4umt werde. Gewichtige, der Zeugenaussage nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entgegenstehende Hinderungsgr\u00fcnde habe der Antragsgegner hier jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere habe er nicht n\u00e4her belegt, dass die Zeugenschaft des Steuerfahnders im Zivilprozess zu einer ernstlichen Gef\u00e4hrdung oder erheblichen Erschwerung des Strafverfahrens f\u00fchre. Es k\u00f6nne nicht von vornherein angenommen werden, dass Zeugen eines Prozesses ihre Bekundungen wahrheitswidrig an Aussagen aus anderen Verfahren ausrichteten. Der Umstand der vorherigen Aussage des Steuerfahnders im Zivilprozess und das Bekanntwerden seiner Angaben bei den Angeklagten und den potentiellen Zeugen im Strafprozess k\u00f6nne vielmehr in die Beweisw\u00fcrdigung des Strafgerichts einflie\u00dfen. Es unterliege der strafgerichtlichen Beweisw\u00fcrdigung, ob Zeugenaussagen angepasst erschienen und deshalb unglaubhaft seien. Auch eine eventuelle Verteidigungsstrategie im Strafverfahren sei im Lichte der im Voraus bekannt gewordenen Aussage des Beamten durch das Strafgericht zu bewerten. Dass die Aussage des Steuerfahnders die Wahrheitsfindung im strafgerichtlichen Verfahren massiv beeintr\u00e4chtige oder gar unm\u00f6glich mache, k\u00f6nne aufgrund der Darstellungen des Antragsgegners nicht festgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Beschluss 4 L 294\/21 vom 29.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben Sachverhalt wird aussagen m\u00fcssen. 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