{"id":63373,"date":"2021-05-13T14:48:56","date_gmt":"2021-05-13T12:48:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63373"},"modified":"2021-05-13T14:48:56","modified_gmt":"2021-05-13T12:48:56","slug":"kein-selektiver-vorteil-einer-luxemburgischen-tochtergesellschaft-des-amazon-konzerns","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-selektiver-vorteil-einer-luxemburgischen-tochtergesellschaft-des-amazon-konzerns\/","title":{"rendered":"Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns: Das Gericht erkl\u00e4rt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe f\u00fcr nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erkl\u00e4rt wurde, f\u00fcr nichtig.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast einer europ\u00e4ischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns zu Unrecht verringert worden w\u00e4re.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ab 2006 wickelte der Amazon-Konzern seine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten in Europa \u00fcber zwei in Luxemburg ans\u00e4ssige Gesellschaften ab, n\u00e4mlich die Amazon Europe Holding Technologies SCS (im Folgenden: LuxSCS), eine luxemburgische einfache Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter amerikanische Einheiten des Amazon-Konzerns waren, und die Amazon EU S\u00e0rl (im Folgenden: LuxOpCo), eine 100 %-ige Tochtergesellschaft von LuxSCS.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von 2006 bis 2014 war LuxSCS Inhaberin der f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten des Amazon-Konzerns in Europa erforderlich immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde. Hierzu h\u00e4tte LuxSCS mit amerikanischen Einheiten des Amazon-Konzerns verschiedene Vertr\u00e4ge geschlossen, n\u00e4mlich Vertr\u00e4ge \u00fcber die Erteilung von Lizenzen und die \u00dcbertragung bestehender Rechte des geistigen Eigentums mit der Amazon Technologies, Inc. (ATI) (im Folgenden: Eintrittsvertr\u00e4ge) und einen Vertrag \u00fcber die Aufteilung der durch das Programm der Entwicklung der immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde entstehenden Kosten (im Folgenden: Vertrag \u00fcber die Aufteilung der Kosten) mit ATI und einer zweiten Einheit, der A.9.com, Inc. Mit diesen Vertr\u00e4gen erhielt LuxSCS das Recht, bestimmte Rechte des geistigen Eigentums, die im Wesentlichen die Technologie, die Kundendaten und die Marken betrafen, zu nutzen, und Unterlizenzen \u00fcber die genannten immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu erteilen. Hierzu schloss LuxSCS u. a. einen Lizenzvertrag mit LuxOpCo, der Gesellschaft, die haupts\u00e4chlich f\u00fcr die das operative Gesch\u00e4ft des Amazon-Konzern in Europa verantwortlich war. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich LuxOpCo, LuxSCS als Gegenleistung f\u00fcr die Nutzung der immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde eine Geb\u00fchr zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 6. November 2003 erteilten die luxemburgischen Steuerbeh\u00f6rden dem Amazon-Konzern auf Antrag einen Steuervorbescheid (tax ruling, im Folgenden: Vorbescheid). Mit seinem Antrag hatte der Amazon-Konzern die Best\u00e4tigung der Behandlung von LuxOpCo und LuxSCS im Hinblick auf die luxemburgische Gesellschaftssteuer begehrt. Was speziell die Ermittlung des zu versteuernden Jahreseinkommens von LuxOpCo anging, hatte der Amazon-Konzern vorgeschlagen, den sog. Fremdvergleichspreis der Geb\u00fchren, die LuxOpCo an LuxSCS zu zahlen hatte, nach der Nettomargenmethode (transactional net margin method, im Folgenden: TNMM) mit LuxOpCo als \u201etested party\u201c (zu pr\u00fcfendes Unternehmen) zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem Vorbescheid wurde zum einen best\u00e4tigt, das LuxSCS aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht der luxemburgischen Gesellschaftssteuer unterliege, und zum anderen die Methode der Ermittlung der Geb\u00fchren, die LuxOpCo nach dem genannten Lizenzvertrag an LuxSCS zu zahlen hatte, gebilligt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2017 stellte die Europ\u00e4ische Kommission fest, dass der Vorbescheid, soweit mit ihm gebilligt worden sei, dass die Methode der Ermittlung der von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlenden Geb\u00fchren dem Fremdvergleichsgrundsatz gen\u00fcge, sowie seine j\u00e4hrliche Durchf\u00fchrung von 2006 bis 2014 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellten, und zwar eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe.<sup>1<\/sup> Dass LuxOpCo einen Vorteil erlangt habe, begr\u00fcndete die Kommission damit, dass die Geb\u00fchren, die LuxOpCo im relevanten Zeitraum an LuxSCS zu zahlen gehabt h\u00e4tte, nach der mit dem Vorbescheid gebilligten Berechnungsmethode zu hoch angesetzt worden seien, so dass die Eink\u00fcnfte von LuxOpCo und damit die Steuerbemessungsgrundlage k\u00fcnstlich verringert worden seien. Der Beschluss der Kommission beruht insoweit auf einer Hauptfeststellung und drei erg\u00e4nzenden Feststellungen. Die Hauptfeststellung bezog sich auf eine fehlerhafte Auswahl der \u201etested party\u201c bei der Anwendung der TNMM. Die drei erg\u00e4nzenden Feststellungen bezogen sich auf die fehlerhafte Entscheidung f\u00fcr die TNMM als solche, auf der fehlerhaften Entscheidung f\u00fcr den Gewinnindikator als ma\u00dfgebliche Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Anwendung der TNMM und auf die fehlerhafte Anwendung eines Mechanismus der Obergrenze im Rahmen der TNMM. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Vorbescheid von Luxemburg durchgef\u00fchrt worden sei, ohne bei ihr vorher angemeldet worden zu sein. Sie ordnete deshalb an, dass die rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe von LuxOpCo zur\u00fcckzufordern sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Luxemburg und der Amazon-Konzern haben gegen den Beschluss der Kommission jeweils eine Klage erhoben. Sie haben sich beide vor allem gegen die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gewandt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem Urteil, das am 12.05.2021 ergeht, gibt das Gericht der Europ\u00e4ischen Union den sowohl gegen die Hauptfeststellung als auch gegen die erg\u00e4nzenden Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gerichteten Klagegr\u00fcnden und Argumenten der Kl\u00e4ger statt und erkl\u00e4rt den angefochtenen Beschluss daher in vollem Umfang f\u00fcr nichtig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgehend von den Grunds\u00e4tzen, die bisher zur Anwendung der Tatbestandsmerkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit Steuervorbescheiden entwickelt wurden, erfolgen durch das Gericht wesentliche Klarstellungen zur Beweislast der Kommission beim Nachweis des Vorliegens eines Vorteils, in F\u00e4llen, in denen das zu versteuernde Einkommen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern geh\u00f6rt, durch die Wahl einer Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise bestimmt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-das-gericht\">W\u00fcrdigung durch das Gericht<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht weist zun\u00e4chst auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung hin, wonach bei der \u00dcberpr\u00fcfung steuerlicher Ma\u00dfnahmen nach Ma\u00dfgabe der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen das tats\u00e4chliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine so genannte \u201enormale\u201c Besteuerung festgestellt werden kann, so dass, um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Beg\u00fcnstigten, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden Ma\u00dfnahme ergibt, mit dessen Situation ohne die in Rede stehende Ma\u00dfnahme, wenn die normalen Steuervorschriften angewandt werden, zu vergleichen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insoweit stellt das Gericht fest, dass bei einer Konzerngesellschaft die Preise konzerninterner Transaktionen nicht zu Marktbedingungen bestimmt werden. Wenn f\u00fcr Konzerngesellschaften und unabh\u00e4ngige Gesellschaften nach dem nationalen Recht im Hinblick auf die K\u00f6rperschaftsteuer jedoch dieselben Voraussetzungen gelten, ist anzunehmen, dass dieses Recht beabsichtigt, den von einer Konzerngesellschaft erzielten Gewinn so zu besteuern, als ob er aus zu Marktpreisen get\u00e4tigten Transaktionen stammte. Bei der Pr\u00fcfung einer steuerlichen Ma\u00dfnahme, die einer Konzerngesellschaft gew\u00e4hrt wurde, kann die Kommission deren Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden steuerlichen Ma\u00dfnahme ergibt, daher mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerlast einer Gesellschaft vergleichen, die sich in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen Situation befindet und ihre T\u00e4tigkeiten zu Marktbedingungen aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Kommission bei der Pr\u00fcfung der mit einem Steuervorbescheid gebilligten Methode der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Konzerngesellschaft nur dann feststellen kann, dass ein Vorteil vorliegt, wenn sie nachweist, dass etwaige methodischer Fehler, unter denen die Ermittlung der Verrechnungspreise ihrer Auffassung nach leidet, dazu gef\u00fchrt haben, dass der Fremdvergleichspreis nicht verl\u00e4sslich hat gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen und stattdessen das zu versteuernde Einkommen der betreffenden Gesellschaft gegen\u00fcber der Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften ergibt, verringert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach diesen Grunds\u00e4tzen pr\u00fcft das Gericht sodann, ob die Erw\u00e4gungen, auf denen die Feststellung der Kommission beruht, dass LuxOpCo mit dem Vorbescheid, indem eine Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise gebilligt worden sei, mit der keine Fremdvergleichspreise h\u00e4tten ermittelt werden k\u00f6nnen, ein Vorteil gew\u00e4hrt worden sei, zutreffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insoweit stellt das Gericht zum einen fest, dass die Hauptfeststellung zum Vorteil auf Erw\u00e4gungen beruht, die in mehrerer Hinsicht fehlerhaft sind. Als Erstes stellt das Gericht fest, dass, soweit sich die Kommission bei der Feststellung, dass es sich bei LuxSCS entgegen den Feststellungen, die bei der Gew\u00e4hrung des Vorbescheids zugrunde gelegt worden sein, lediglich um eine passive Inhaberin der betreffenden immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde gehandelt habe, auf ihre eigene Funktionsanalyse gest\u00fctzt habe, diese fehlerhaft ist. Insbesondere hat die Kommission weder die Aufgaben, die LuxSCS bei der Nutzung der betreffenden immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde wahrgenommen hat, noch die Risiken, die diese Gesellschaft insoweit eingegangen ist, geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass es einfacher w\u00e4re, mit LuxSCS vergleichbare Unternehmen zu bestimmen als mit LuxOpCo vergleichbare, und dass mit dem Abstellen auf LuxSCS als \u201etested party\u201c verl\u00e4sslichere Vergleichsdaten h\u00e4tten ermittelt werden k\u00f6nnen. Das Gericht gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Kommission entgegen ihren Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen hat, dass die luxemburgischen Steuerbeh\u00f6rden bei der Ermittlung der H\u00f6he der Geb\u00fchren zu Unrecht LuxOpCo als \u201etested party\u201c herangezogen h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Zweites hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, selbst unterstellt, nach der TNMM h\u00e4tte bei der Ermittlung der Geb\u00fchren nach dem Fremdvergleichsgrundsatz LuxSCS als \u201etested party\u201c herangezogen werden m\u00fcssen, nicht nachgewiesen h\u00e4tte, dass ein Vorteil vorliegt, da auch die Feststellung, dass sich die Verg\u00fctung von LuxSCS allein auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Eintrittsvertrag und dem Vertrag \u00fcber die Aufteilung der Kosten entstandenen Kosten f\u00fcr die Entwicklung der immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde h\u00e4tten ermitteln lassen, mit der einer sp\u00e4teren Steigerung des Werts der immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in keiner Weise Rechnung getragen wird, nicht zutrifft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Drittes hat das Gericht entschieden, dass die Kommission auch die Verg\u00fctung, auf die LuxSCS nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wegen der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung ihrer Rechte an den immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden Anspruch hatte, nicht richtig bewertet hat. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Beschluss k\u00f6nnen solche Aufgaben n\u00e4mlich nicht mit Dienstleistungen \u201emit geringer Wertsch\u00f6pfung\u201c gleichgesetzt werden. Der bei konzerninternen Dienstleistungen mit niedriger Wertsch\u00f6pfung h\u00e4ufige Aufschlag, auf den die Kommission abstellt, ist daher im vorliegenden Fall nicht aussagekr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihrer Hauptfeststellung nicht nachgewiesen hat, dass die Steuerlast von LuxOpCo durch eine zu hohe Bewertung der Geb\u00fchren k\u00fcnstlich verringert worden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum anderen kommt das Gericht nach der Pr\u00fcfung der drei erg\u00e4nzenden Feststellungen zum Vorteil zu dem Ergebnis, dass die Kommission auch hier nicht nachgewiesen hat, dass die festgestellten methodischen Fehler zwingend zu einem zu niedrigen Ansatz der Verg\u00fctung, die LuxOpCo unter Marktbedingungen erhalten h\u00e4tte, gef\u00fchrt und damit in Form einer Senkung der Steuerlast einen Vorteil verschafft h\u00e4tte. Das Gericht f\u00fchrt hierzu aus, dass die Annahme der Kommission, dass die von LuxOpCo im Zusammenhang mit den immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden ausge\u00fcbten Funktionen zum Teil \u00fcber reine Funktionen der \u201eVerwaltung\u201c hinausgegangen sei, zwar nicht zu beanstanden ist. Die Kommission hat die methodischen Schlussfolgerungen, die sie daraus gezogen hat, aber rechtlich nicht hinreichend begr\u00fcndet. Sie hat auch nicht dargetan, inwieweit die Funktionen von LuxOpCo, wie sie von ihr festgestellt worden sind, zwingend zu einer h\u00f6heren Verg\u00fctung von LuxOpCo gef\u00fchrt h\u00e4tten. Auch bei der Auswahl des geeignetsten Gewinnindikators und bei dem mit dem Vorbescheid gebilligten Mechanismus der Obergrenze f\u00fcr die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von LuxOpCo ist die Kommission, soweit insoweit Fehler vorliegen sollten, ihrer Verpflichtung zum Nachweis nicht nachgekommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihren im angefochtenen Beschluss enthaltenen Feststellungen nicht dargetan hat, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorl\u00e4ge, so dass der angefochtene Beschluss in vollem Umfang f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-note\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Beschluss (EU) 2018\/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 \u00fcber die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014\/C) (ex 2014\/NN) zugunsten von Amazon (ABl. 2018, L 153, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 12.05.2021 zu den Urteilen T-816\/17 und T-318\/18 vom 12.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns: Das Gericht erkl\u00e4rt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe f\u00fcr nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erkl\u00e4rt wurde, f\u00fcr nichtig. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast einer europ\u00e4ischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns zu Unrecht verringert worden w\u00e4re. Ab 2006 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-selektiver-vorteil-einer-luxemburgischen-tochtergesellschaft-des-amazon-konzerns\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-63373","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63373","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=63373"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/63373\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=63373"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=63373"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=63373"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}