{"id":63416,"date":"2021-05-22T15:25:33","date_gmt":"2021-05-22T13:25:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63416"},"modified":"2021-05-22T15:25:33","modified_gmt":"2021-05-22T13:25:33","slug":"neue-compliance-regeln-fuer-die-abschlussprueferaufsichtsstelle-apas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-compliance-regeln-fuer-die-abschlussprueferaufsichtsstelle-apas\/","title":{"rendered":"Neue Compliance-Regeln f\u00fcr die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle (APAS)"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21.05.2021 eine <a href=\"https:\/\/www.apasbafa.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/APAS\/DE\/apas_geschaeftsordnung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">neue Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle (APAS)<\/a> erlassen. Darin wurden die Compliance-Regeln umfassend \u00fcberarbeitet und insbesondere die Vorgaben f\u00fcr private Wertpapier\u00adgesch\u00e4fte versch\u00e4rft. Die Gesch\u00e4ftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die APAS \u00fcbt die Berufsaufsicht \u00fcber Wirtschaftspr\u00fcfer und Wirtschaftspr\u00fcfungs\u00adgesellschaften aus, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlusspr\u00fcfungen bei Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse durchf\u00fchren. Sie ist organisatorisch beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegliedert und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums.<\/p>\n\n\n\n<p>Private Finanzgesch\u00e4fte k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass Besch\u00e4ftigte der APAS als befangen gelten und von einem Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen werden. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist der Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren an dem Unternehmen, das von dem Abschlusspr\u00fcfer oder der Pr\u00fcfungsgesellschaft gepr\u00fcft wurde, auf den oder die sich die jeweiligen Berufsaufsichtsverfahren der APAS beziehen. Hierzu gab es auch bereits bislang Vorgaben in den Compliance-Vorschriften. Diese werden jetzt klarer gefasst und deutlich versch\u00e4rft. K\u00fcnftig werden Besch\u00e4ftigte dann von den Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen, wenn der Wert der Unternehmensanteile 5.000 Euro oder mehr betr\u00e4gt. Die APAS-Leitung gilt k\u00fcnftig sogar schon unabh\u00e4ngig vom Wert der Anteile, bei jeglichem Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren, f\u00fcr das konkrete Verfahren als befangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Klar geregelt wird auch, wann und gegen\u00fcber wem Mitteilungspflichten der Besch\u00e4ftigten und der Leitung der APAS im Hinblick auf m\u00f6gliche Interessenkonflikte bestehen. Die Besch\u00e4ftigten m\u00fcssen u. a. unverz\u00fcglich Wertsteigerungen bei Aktien anzeigen, wenn sich dadurch ihr Wertpapierbesitz auf \u00fcber 5.000 Euro bel\u00e4uft. Mitteilungspflichten des Leiters oder der Leiterin der APAS bestehen gegen\u00fcber dem BAFA. Wird ein Ausschlussgrund f\u00fcr den Leiter oder die Leiterin festgestellt, entscheidet das BAFA im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) \u00fcber die daraus folgenden Konsequenzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen die Mitteilungspflichten k\u00f6nnen durch das BAFA dienstrechtlich geahndet werden. Zudem muss der Leiter oder die Leiterin der APAS dem BMWi \u00fcber die Einhaltung der Compliance-Vorgaben j\u00e4hrlich Bericht erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 21.05.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21.05.2021 eine neue Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Abschlusspr\u00fcferaufsichtsstelle (APAS) erlassen. Darin wurden die Compliance-Regeln umfassend \u00fcberarbeitet und insbesondere die Vorgaben f\u00fcr private Wertpapier\u00adgesch\u00e4fte versch\u00e4rft. Die Gesch\u00e4ftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 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